Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 – Sviluppo Italia Basilicata/Kommission
(Rechtssache T-176/06)
„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Herabsetzung der finanziellen Beteiligung – Nichtigkeitsklage – Risikokapitalfonds – Frist für die Durchführung der Investitionen – Verfahren – Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Begründung – Schadensersatzklage“
1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Herabsetzung einer finanziellen Beteiligung (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 24) (vgl. Randnrn. 42-59)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Herabsetzung einer finanziellen Beteiligung (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 25 und 26) (vgl. Randnrn. 78-82, 89-92)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 97‑102)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Entscheidung der Kommission über die Herabsetzung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Art. 288 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates) (vgl. Randnrn. 116‑118)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 über die Herabsetzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zugunsten der globalen Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen sowie auf Ersatz des durch diese Entscheidung verursachten Schadens
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Sviluppo Italia Basilicata SpA trägt die Kosten.
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