Rechtssache T‑196/06
Edison SpA
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien
(Art. 81 EG)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung –Notwendigkeit einer hinreichenden Begründung, insbesondere gegenüber der Einheit, der eine Zuwiderhandlung zuzurechnen ist
(Art. 81 EG und 253 EG)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Begründung, die auf einem Faktor beruht, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist – Unzulässigkeit
(Art. 81 EG und 253 EG)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit
(Art. 81 EG und 253 EG)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Berücksichtigung von Informationen, die nicht in der Entscheidung enthalten sind, mit der die Verantwortlichkeit eines Unternehmens festgestellt wird, um die Rechtmäßigkeit der Begründung der Entscheidung zu beurteilen – Unzulässigkeit
(Art. 81 EG und 253 EG)
1. Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG.
In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.
Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.
Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.
(vgl. Randnrn. 26-30)
2. In Bezug auf die Begründung einer Entscheidung der Kommission, mit der Art. 81 EG angewandt wird, braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.
Wenn eine Entscheidung zur Anwendung des Art. 81 EG eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, muss sie im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich der Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft als verantwortlich angesehen wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt wird, für die Vertragsverletzung rechtfertigt.
Wenn in diesem Zusammenhang eine Muttergesellschaft nicht nur geltend macht, dass sie eine Holding sei, die ihre Tochtergesellschaft über eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft als eine bloße finanzielle Investition leite, sondern auch einige besondere Umstände anführt, die die Verflechtungen zwischen den betroffenen Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung kennzeichneten, und dass es sich bei den von ihr vorgetragenen Faktoren nicht um bloße Behauptungen handele, sondern sie ausführliche Informationen über das Funktionieren der Holding enthielten, denen Erklärungen der leitenden Mitarbeiter der betroffenen Gesellschaften, Korrespondenz mit Dritten sowie interne Unterlagen der fraglichen Gesellschaften aus der Zeit der Zuwiderhandlung beigefügt seien, muss die Kommission zu diesen Argumenten Stellung nehmen und prüfen, ob die Muttergesellschaft in Bezug auf sämtliche relevanten Faktoren im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften dargetan hat, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt hat, und gegebenenfalls angeben, aus welchen Gründen sie die von der Muttergesellschaft vorgetragenen Faktoren nicht für ausreichend hält, um die fragliche Vermutung zu widerlegen. Die Verpflichtung der Kommission zur Begründung ihrer jeweiligen Entscheidung ergibt sich eindeutig aus der Widerlegbarkeit der Vermutung zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, deren Kapital sie zu 100 % hält; die Widerlegung dieser Vermutung erfordert, dass die Muttergesellschaft den Beweis in Bezug auf sämtliche wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und der Tochtergesellschaft erbringt.
(vgl. Randnrn. 57-58, 71, 73, 75-77)
3. Ein Faktor, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist und zu dem das Unternehmen, an das eine Entscheidung der Kommission gerichtet war, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, keine Gelegenheit hatte, im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, kann diesem Unternehmen nicht entgegengehalten werden. Die Kommission kann sich daher zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht darauf berufen.
(vgl. Randnr. 83)
4. Die Begründung einer Entscheidung der Kommission, mit der Art. 81 EG angewandt wird, ist dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dieser ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Lauf des Verfahrens erfährt. Das Fehlen der Begründung kann daher nicht im Lauf des Verfahrens geheilt werden.
(vgl. Randnrn. 89-90)
5. In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt worden sind, hat das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Obwohl diese Würdigung unter bestimmten Bedingungen die Berücksichtigung zusätzlicher Informationen rechtfertigen kann, gilt diese Überlegung nicht im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht für die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wenn diese der Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt.
Auch wenn das Gericht daher feststellen kann, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen wegen der Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG die Begründungspflicht verletzt hat, diese Verletzung aber weder die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung noch eine Änderung der Höhe der Geldbuße mit sich bringt, da die Maßnahme oder die von der Kommission vorgetragene Lösung in der Sache bestätigt werden muss, kann diese Würdigung nicht auf den Fall der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Entscheidung der Kommission übertragen werden, sofern mit dieser die Verantwortlichkeit des betroffenen Unternehmens festgestellt wird.
(vgl. Randnrn. 91-93)
URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
16. Juni 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑196/06
Edison SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, R. Casati, M. Beretta, P. Merlino und E. Bruti Liberati,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch V. Di Bucci und F. Amato, dann durch V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft, und hilfsweise Herabsetzung der Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, M. Prek, A. Dittrich, L. Truchot und K. O’Higgins,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2010
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Die Klägerin, die Edison SpA (vormals Montedison SpA), ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die bis zum 20. Dezember 2000 über die Montecatini SpA 100 % des Kapitals der Ausimont SpA kontrollierte, die Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS) herstellte.
2 Von Dezember 2000 bis Mai 2002 wurde Ausimont mehrheitlich von der Klägerin kontrolliert. Im Mai 2002 wurde Ausimont an den Konzern Solvay SA verkauft und wurde ab dem 1. Januar 2003 zur Solvay Solexis SpA.
3 Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
4 Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen bestimmter Unternehmen durchführen konnte.
5 Am 26. Januar 2005 übermittelte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
6 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa, die Klägerin, FMC Corp., FMC Foret SA, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, SNIA SpA, Caffaro Srl, Solvay, Solvay Solexis, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.
Angefochtene Entscheidung
7 Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
8 Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung von Märkten und die Zuteilung von Abnehmern sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.
9 Die Klägerin wurde „gesamtschuldnerisch“ mit Solvay Solexis für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht (423. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
10 Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), festgelegt ist.
11 Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (457. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
12 Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurden die Klägerin und Solvay Solexis der dritten und vorletzten Gruppe zugeordnet, was einem Ausgangsbetrag von 20 Mio. Euro entspricht (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).
13 Um eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherzustellen, wurde auf diesen Ausgangsbetrag in Anbetracht des bedeutenden Umsatzes der Klägerin ein Multiplikator von 1,5 angewandt. Da Solvay Solexis an ein anderes Unternehmen veräußert worden ist, wurde dieser Mulitiplikator auf ihre Geldbuße nicht angewandt (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
14 Da die Klägerin nach Auffassung der Kommission vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 2000, d. h. während eines Zeitraums von fünf Jahren und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde ihre Geldbuße aufgrund der Dauer um 55 % erhöht (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
15 Aufgrund erschwerender Umstände erhöhte die Kommission die Geldbuße der Klägerin wegen wiederholter Zuwiderhandlung im Hinblick auf die in der Entscheidung der Kommission 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache 31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14) festgestellte Zuwiderhandlung um 50 % (Erwägungsgründe 469 und 496 der angefochtenen Entscheidung).
16 Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) setzte die Kommission die gegen Solvay Solexis als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von 10 % von deren Gesamtumsatz im Jahr 2005 herab (498. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
17 Gemäß Art. 1 Buchst. e und n der angefochtenen Entscheidung haben die Klägerin und Solvay Solexis gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 2000 an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt haben.
18 In Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 58,125 Mio. Euro, für die Solvay Solexis in Höhe von 25,619 Mio. Euro „gesamtschuldnerisch“ haftbar gemacht wird.
Verfahren und Anträge der Parteien
19 Mit Klageschrift, die am 19. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
20 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.
21 Da zwei Mitglieder der erweiterten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert waren, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zwei andere Richter bestimmt, durch die die Kammer ergänzt wird.
22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
23 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
– hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
25 Da mit dem Vorbringen, auf das die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung stützt, im Wesentlichen die Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft gerügt wird, ist vorab auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen.
26 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 In einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nämlich Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 59).
28 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 65).
31 In den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass einer Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft zugewiesen werden könne, sofern diese ihr Marktverhalten nicht autonom bestimme. Sie habe zu Recht vermutet, dass eine Tochtergesellschaft, die zu 100 % beherrscht werde, im Wesentlichen den Weisungen ihrer Muttergesellschaft folge, wobei diese die Vermutung jedoch durch den Gegenbeweis entkräften könne.
32 In Bezug auf die Inanspruchnahme der Klägerin für die Zuwiderhandlung von Ausimont stellte die Kommission zunächst im 416. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass es sich um die zur Zeit der Zuwiderhandlung „unmittelbar kontrollierte“ Tochtergesellschaft der Klägerin gehandelt habe.
33 Im 417. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nahm sie auf das Vorbringen Bezug, mit dem die Klägerin diese Zurechnung bestritten habe.
34 Im 418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine vollständige Kontrolle der Tochtergesellschaft als Beweis für die Verantwortung einer Muttergesellschaft genüge, sofern nichts zur Widerlegung der daraus folgenden Vermutung vorgetragen werde.
35 Was sodann das Vorbringen der Klägerin zugunsten der Autonomie von Ausimont betrifft, stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 419 bis 421 der angefochtenen Entscheidung fest, dass „sich aus anderen Faktoren das Gegenteil [ergibt]“, wobei sie zum einen auf die Umstände der Beteiligung der leitenden Mitarbeiter der Klägerin an dem Treffen mit den Vertretern von Degussa im März 1994 und zum anderen auf die Identität eines Mitglieds des Verwaltungsrats von Ausimont und von Montecatini sowie auf die Bedingungen der Umstrukturierung des Konzerns im Dezember 2000 Bezug nahm. Die Kommission stellte im 422. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die von der Klägerin vorgetragenen „anderen Faktoren“, u. a. das Fehlen ihrer Kenntnis von dem Kartell, nicht ausreichten, um die Vermutung zu entkräften.
36 Die Kommission zog die Klägerin schließlich angesichts deren „Einbindung … in die Geschäftsvorgänge von Ausimont“ und 100%igen Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft zur Verantwortung (423. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
37 Die Klägerin tritt dieser Würdigung entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens einen Verstoß gegen Art. 81 EG rügt.
38 Nach Auffassung des Gerichts ist der zweite Klagegrund zuerst zu prüfen.
Zum Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht
Vorbringen der Parteien
39 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin zum einen vor, die Feststellung der 100%igen Beteiligung am Kapital von Ausimont stelle keinen hinreichenden Grund dar, der erklären könne, inwiefern ihr die Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung habe zugewiesen werden können, und die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei bezüglich der beiden anderen in den Erwägungsgründen 419 bis 421 dieser Entscheidung vorgetragenen Faktoren widersprüchlich und unzureichend.
40 Insbesondere habe die Klägerin der Kommission in ihrer Antwort vom 13. April 2006 eine Reihe von Faktoren zu dem im 420. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Treffen vom 16. März 1994 vorgelegt, die belegten, dass die Bedingungen, unter denen dieses Treffen stattgefunden habe, ihre Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung nicht hätten stützen können, sondern im Gegenteil die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft bestätigt hätten.
41 Die Klägerin trägt zum anderen vor, sie habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Beweismittel für die Autonomie von Ausimont vorgebracht. Die Kommission habe diese Beweismittel als unzureichend zurückgewiesen, ohne die Gründe hierfür zu erläutern. Die angefochtene Entscheidung enthalte insofern keinerlei Begründung. Die Kommission habe keinen einzigen der sachlichen und rechtlichen Faktoren geprüft, die die Klägerin zum Nachweis der Autonomie von Ausimont vorgetragen habe.
42 Angesichts dieser Faktoren hätte die Kommission ihre Schlussfolgerung nicht auf einen „rein formalen Faktor“, das mittelbare Halten des gesamten Kapitals von Ausimont, und nur zwei Tatsachen, das Treffen vom 16. März 1994 und die Identität eines Mitglieds des Verwaltungsrats von Ausimont und desjenigen von Montecatini, stützen können. Die von der Kommission zum ersten Mal im Lauf des Verfahrens vorgetragene Argumentation könne insofern nicht berücksichtigt werden.
43 Da die Kommission der Klägerin die Verantwortlichkeit aufgrund einer Vermutung zugewiesen habe, hätte sie die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren besonders sorgfältig prüfen müssen. Die Zurückweisung dieser Faktoren ohne eine Begründung habe dazu geführt, dass die widerlegliche Vermutung zu einer unwiderleglichen Vermutung geworden sei, die eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin bedeute.
44 Die Kommission entgegnet, die vollständige Kontrolle der Klägerin über Ausimont begründe die Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübe. Die in den Erwägungsgründen 420 und 421 der angefochtenen Entscheidung angeführten Faktoren hätten als weitere Indizien für einen solchen sich bereits aus der fraglichen Vermutung ergebenden Einfluss gedient.
45 Was den ersten Faktor betreffe, gehe aus den Informationen von Degussa und der Klägerin hervor, dass diese das Treffen vom 16. März 1994 gemeinsam ausgerichtet hätten, während der Vorsitzende von Ausimont „außerplanmäßig“ einberufen worden sei. Hauptziel des Treffens sei es gewesen, einen möglichen Erwerb der Geschäftsaktivitäten von Ausimont im fraglichen Sektor durch Degussa sowie das Vorhaben von Ausimont zu erörtern, eine neue Fabrik in Bitterfeld (Deutschland) zu errichten. Der Umstand, dass dieses Treffen von der Klägerin ausgerichtet worden sei, sei ein Indiz für ihren Einfluss auf die Tätigkeiten von Ausimont.
46 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich aus dem Vermerk von Degussa, dass auch über den HP- und den PBS-Sektor im Allgemeinen diskutiert worden sei. Diese Information werde vom Vorsitzenden von Ausimont bestätigt. Obwohl das fragliche Treffen ungefähr ein Jahr vor der Zuwiderhandlung stattgefunden habe, gebe es, da der Konzern zwischenzeitlich keine strukturellen Änderungen erfahren habe, keinen Grund, davon auszugehen, dass dieses Treffen keinen Aufschluss über die Beziehungen zwischen der Klägerin und Ausimont während der Zuwiderhandlung gebe.
47 Was den zweiten Faktor betreffe, sei der Umstand, dass der Vorsitzende von Ausimont dem Verwaltungsrat von Montecatini angehört habe, ein Indiz dafür, dass die Klägerin die Stabilität der Kontrollkette zwischen ihr und Ausimont habe sicherstellen wollen.
48 Das Vorbringen der Klägerin, es gebe keine personellen Verflechtungen zwischen ihr und Ausimont, werde im Übrigen dadurch widerlegt, dass, wie sich aus der Antwort von Solvay Solexis auf ein Auskunftsersuchen ergebe, der Vorsitzende und ein Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung dem Verwaltungsrat von Ausimont angehört hätten. Obwohl dieser Faktor in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt werde, ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich bei ihrer Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin darauf berufen dürfe.
49 Zur Begründung der Zurückweisung des Gegenbeweises weist die Kommission darauf hin, dass sich ihre Begründungspflicht nicht auf die Verpflichtung zur Prüfung sämtlicher Sach- und Rechtsfragen erstrecke, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden seien. Keiner der von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten Faktoren sei geeignet gewesen, die Autonomie von Ausimont darzutun.
50 Die Kommission führt aus, sie habe ihre Entscheidung rechtlich hinreichend begründet und vor allem hinreichend erläutert, aus welchen Gründen sie das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen habe. Insbesondere sei sie in den Erwägungsgründen 419 bis 421 der angefochtenen Entscheidung auf das Vorbringen der Klägerin zur Eigenständigkeit von Ausimont eingegangen, indem sie hierzu darauf hingewiesen habe, dass Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlägen, und zwar das Treffen vom 16. März 1994 und die Funktion, die der Vorsitzende von Ausimont im Verwaltungsrat von Montecatini wahrgenommen habe.
51 Auf jeden Fall seien die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren unzureichend gewesen. Der Umstand, dass die Tätigkeit einer Tochtergesellschaft nicht die Haupttätigkeit des Konzerns darstelle, sei kein einschlägiges Indiz. Das Engagement der Klägerin bei der Sanierung des Konzerns habe folgerichtig die Mitwirkung bei den wichtigsten strategischen Entscheidungen beinhaltet, gerade damit vermieden werde, dass sich diese Entscheidungen nachteilig auf die Sanierung des Konzerns auswirken könnten. Der Umstand, dass sich die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar um die laufenden Tätigkeiten der Tochtergesellschaft kümmere, sei kein Beweis für deren Autonomie. Zur Feststellung eines bestimmenden Einflusses genüge es, dass die Muttergesellschaft auf die strategischen Grundentscheidungen der Tochtergesellschaft einwirke.
52 Die von der Klägerin geschilderte durch drei Komitees ausgeübte Kontrolle des Konzerns, die sich vierteljährlich mit der Leitung der Tochtergesellschaften getroffen hätten, könne einer Tätigkeit, die im Halten von Aktien durch eine Finanzholding bestehe, nicht gleichgesetzt werden. Außerdem sei die Klägerin der Erklärung des Vorsitzenden von Ausimont zufolge über „Vorhaben und das Budget der Ausimont-Gruppe“, „allgemeine Ziele“ sowie „allgemeine Grundsätze im Bereich der Humanressoucen“ unterrichtet worden und habe sich um die „Deckung des Mittelbedarfs“ von Ausimont zur Verwirklichung der wichtigsten strategischen Vorhaben des Unternehmens gekümmert.
53 Der Umstand, dass der Verwaltungsrat von Ausimont gemäß ihrer Satzung über ein weites Ermessen bei den Geschäftsaktivitäten verfügt habe, sei vor allem im Hinblick auf die strategischen Grundentscheidungen kein Beweis für ihre Autonomie. An strategischen Entscheidungen über eine von Ausimont geplante neue Fabrik in Bitterfeld oder ein Joint Venture in den Vereinigten Staaten sei die Klägerin nämlich beteiligt gewesen.
54 Der Umstand, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass auf die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats der Klägerin oder des Verwaltungsrats von Ausimont Einfluss genommen worden sei, die im Übrigen nicht vorgelegen hätten, sei nicht ausreichend, da die Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht notwendigerweise in diesen Protokollen zum Ausdruck komme.
55 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel bezüglich der Zurückweisung der von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Argumente aufweise, sei es daher nicht geboten, sie für nichtig zu erklären, da nach dieser Nichtigerklärung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt ergehen könnte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987, Randnr. 363).
Würdigung durch das Gericht
56 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Die Kommission braucht nicht auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 64).
58 Wenn eine Entscheidung zur Anwendung des Art. 81 EG wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, muss sie im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich der Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft als verantwortlich angesehen wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt wird, für die Vertragsverletzung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnrn. 78 bis 80).
59 Aus den Erwägungsgründen 416 bis 423 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Inanspruchnahme der Klägerin für das rechtswidrige Verhalten auf der Feststellung der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Ausimont beruht, die sich aus einer an die vollständige Kontrolle dieser Tochtergesellschaft über eine zwischengeschaltete Gesellschaft gebundene Vermutung ergibt, wobei diese Vermutung nach Auffassung der Kommission von der Klägerin nicht widerlegt worden ist.
60 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine hinreichenden Gründe zur Feststellung ihrer Verantwortlichkeit dargelegt habe, insbesondere da sie nicht erklärt habe, aus welchen Gründen sie die Beweismittel, die zur Widerlegung der Vermutung vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe.
61 Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte spezifische Argumente vorgetragen hat, um die Autonomie von Ausimont nachzuweisen.
62 Sie machte zunächst geltend, dass sie zur Zeit der Zuwiderhandlung die Rolle einer nicht operativ tätigen Holding eines ausgesprochen diversifizierten Konzerns eingenommen und ihre Tätigkeit als Stromerzeuger und ‑versorger erst 2002 wiederaufgenommen habe. Hierzu fasste sie die Mehrwertsteuererklärungen über die Tätigkeit ihrer eigenen Gesellschaft sowie diejenige von Montecatini, d. h. der Gesellschaft, durch die sie während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung Ausimont kontrolliert habe, zusammen.
63 Die Tätigkeit der Holding habe nicht die Mitwirkung an der Leitung der Tochtergesellschaften umfasst, da deren Kontrolle auf die Überprüfung der Geschäftsergebnisse durch die Innen- und Außenrevision beschränkt gewesen sei. Die Klägerin stützte sich hierbei auf Unterlagen über die Durchführung der Innenrevision, die ihre Geschäftsleitung aus der Zeit der Zuwiderhandlung zusammengestellt habe.
64 Sie berief sich sodann auf besondere Umstände der Finanzkrise des Konzerns und wies darauf hin, dass die gesamte Konzernleitung 1993 ersetzt worden sei und dass ihre neue Leitung einen Plan zum Abbau der nicht strategischen Tätigkeiten des Konzerns für die Jahre 1993 bis 2001 erstellt habe, der das finanzielle Ungleichgewicht habe zurückführen und die Zahlungsunfähigkeit habe verhindern sollen. In Bezug auf das Management habe dieser Plan eine vollständige Autonomie der Konzerngesellschaften vorgesehen, u. a. von Ausimont, da diese in dem als nicht wesentlich angesehenen Bereich tätig gewesen sei, von dem man sich gerade habe trennen wollen.
65 Die Klägerin berief sich hierzu auf die Struktur ihres Konzerns, der 1995 aus 932 in verschiedenen Wirtschaftssektoren tätigen Gesellschaften hervorgegangen sei und in dem eine bedeutende Umorganisation mit dem Ziel einer Konzentration der Tätigkeiten auf dem Energiesektor stattgefunden habe, die 2002 abgeschlossen worden sei.
66 Außerdem legte sie eine Reihe von Beweismitteln vor, und zwar das Schreiben eines ihrer leitenden Mitarbeiter an Dritte von 1995, dem zufolge u. a. die „nunmehr konsolidierte Politik [darin bestanden hat], sämtliche operativen Tätigkeiten auf [Konzern‑]Gesellschaften zu delegieren“, die Erklärung des ehemaligen Vorsitzenden von Ausimont zu deren Autonomie im Bereich der Geschäftspolitik, eine Kopie der Satzung von Ausimont, der zufolge ihr Verwaltungsrat über „umfassende Befugnisse zur ordentlichen und außerordentlichen Leitung der Gesellschaft“ verfügt habe und „sämtliche Handlungen vornehmen [konnte], die er zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks für erforderlich“ gehalten habe, sowie das Protokoll des Verwaltungsrats von Ausimont vom 27. Mai 1996, dem zufolge dessen Vorsitzendem „sämtliche Vollmachten sowie die Befugnis zur ordentlichen und außerordentlichen Leitung der Gesellschaft“ übertragen worden seien.
67 Die Klägerin wies auch darauf hin, dass Ausimont über sämtliche Strukturen und Abteilungen verfügt habe, die für eine selbständige Unternehmensführung erforderlich seien, dass die Protokolle der Sitzungen ihres Verwaltungsrats keinen Hinweis auf eine Diskussion über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften enthalten und diejenigen des Verwaltungsrats von Ausimont nicht auf etwaige Weisungen Bezug genommen hätten, die diese bezüglich der Geschäftspolitik erhalten habe, wobei sie anbot, der Kommission auf Wunsch diese Unterlagen sämtlich vorzulegen.
68 Die Klägerin wies schließlich auf die Erklärungen von Solvay Solexis hin, die sie in ihrer Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission angeführt hatte und die Teil der Verwaltungsakte waren. Danach habe der Verwaltungsrat von Ausimont zur Zeit der Zuwiderhandlung über ein weites Ermessen hinsichtlich der Geschäftsaktivitäten verfügt.
69 Im 417. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nahm die Kommission eine Bestandsaufnahme des klägerischen Vorbringens vor.
70 Sie wies sodann im 419. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass „dem Vorbringen [der Klägerin] zur Autonomie [ihrer Tochtergesellschaft]“ die in den Erwägungsgründen 420 und 421 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Faktoren entgegenstünden. Im 422. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung schloss sie, dass von der Klägerin vorgelegte „andere Faktoren“ nicht ausgereicht hätten, um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
71 Es ist festzustellen, dass die Kommission in dieser Begründung nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingeht, sondern sich darauf beschränkt, auf die in den Erwägungsgründen 420 und 421 der angefochtenen Entscheidung angeführten weiteren Indizien zu verweisen. In diesen Erwägungsgründen wird nicht angegeben, aus welchen Gründen die Kommission die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren nicht für ausreichend hält, um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
72 Obwohl die Kommission nicht zu allen Beweismitteln Stellung nehmen muss, auf die sich der Betroffene berufen hat, vor allem wenn sie offensichtlich neben der Sache liegen, keine Bedeutung oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (siehe oben, Randnr. 57), können die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als für die Beurteilung der Selbständigkeit von Ausimont unerheblich angesehen werden.
73 Die Klägerin hat nämlich nicht nur geltend gemacht, dass sie eine Holding sei, die ihre Tochtergesellschaft über eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft als eine bloße finanzielle Investition leite, sondern auch einige besondere Umstände angeführt, die die Verflechtungen zwischen den betroffenen Gesellschaften zur Zeit der fraglichen Zuwiderhandlung kennzeichneten.
74 Insbesondere ging sie ausführlich darauf ein, dass die neue Leitung der Holding, die die Konzernführung im Anschluss an ihre Finanzkrise von 1993 übernommen habe, Maßnahmen zur Neuorganisation einschließlich der Entscheidung ergriffen habe, den Konzerngesellschaften unter Berücksichtigung der Ziele der Holding einerseits angesichts der Krise und andererseits angesichts der großen Diversität der Aktivitäten des Konzerns Eigenständigkeit zu belassen.
75 Bei den von der Klägerin vorgetragenen Faktoren handelte es sich zudem nicht um bloße Behauptungen, sondern sie enthielten ausführliche Informationen über das Funktionieren der Holding, denen Erklärungen der leitenden Mitarbeiter der betroffenen Gesellschaften, Korrespondenz mit Dritten sowie interne Unterlagen der fraglichen Gesellschaften aus der Zeit der Zuwiderhandlung beigefügt waren.
76 Unter diesen Umständen musste die Kommission zu den Gegenargumenten der Klägerin Stellung nehmen und prüfen, ob die Klägerin in Bezug auf sämtliche relevanten Faktoren im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften dargetan hat, dass ihre Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt hat.
77 Die Verpflichtung der Kommission zur Begründung ihrer jeweiligen Entscheidung ergibt sich eindeutig aus der Widerlegbarkeit der fraglichen Vermutung, deren Widerlegung erforderte, dass die Klägerin den Beweis in Bezug auf sämtliche wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr, der zwischengeschalteten Gesellschaft und der Tochtergesellschaft erbringt.
78 Im Übrigen kann der fragliche Begründungsmangel nicht durch den Hinweis in den Erwägungsgründen 420 und 421 der angefochtenen Entscheidung geheilt werden.
79 Was zum einen die Teilnahme von Vertretern der Klägerin an der Sitzung vom 16. März 1994 betrifft, bei der u. a. die Fortführung eines Investitionsvorhabens von Ausimont und die mögliche Veräußerung ihrer Geschäftsaktivitäten diskutiert wurden (420. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einmischung der Muttergesellschaft in die strategischen Entscheidungen der Tochtergesellschaft ein Anzeichen für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses ist.
80 Die Kommission hat jedoch, indem sie die fragliche Sitzung als Beweis für die Ausübung eines Einflusses auf Ausimont angeführt hat, nicht zu dem gegenteiligen Vorbringen der Klägerin in deren Antwort vom 13. April 2006 auf das Auskunftsersuchen Stellung genommen, das sie am 4. April 2006, d. h. weniger als einen Monat vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, an diese gerichtet hat.
81 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in dieser Antwort unter Bezugnahme auf den Vermerk von Degussa über das fragliche Treffen und auf die Erklärungen eines ihrer ehemaligen leitenden Mitarbeiter sowie eines ehemaligen Vorsitzenden von Ausimont darauf hingewiesen hatte, dass ihre Führungskräfte, die an der fraglichen Sitzung teilgenommen hätten, ihr Amt im Anschluss an eine schwere finanzielle Schieflage angetreten hätten, dass sie diese Sitzung als Courtoisie betrachtet hätten und dass sie nicht in der Lage gewesen seien, Diskussionen in Kenntnis der Sachlage zu führen. Ihre Gesellschaft habe zur Zeit des Sachverhalts unter der „Zwangsverwaltung“ der Gläubigerbanken gestanden, die ihre Hauptanteilseigner gewesen seien und deren Zustimmung zu jeder Investition oberhalb einer bestimmten Schwelle erforderlich gewesen sei, was die Gegenwart der leitenden Mitarbeiter der Holding bei Diskussionen über das fragliche Investitionsvorhaben und erst recht bei Diskussionen über eine mögliche Veräußerung der Geschäftsaktivitäten von Ausimont auf jeden Fall gerechtfertigt hätte. Außerdem habe die fragliche Sitzung mehr als ein Jahr vor Beginn der Zuwiderhandlung stattgefunden und habe daher nicht als unmittelbares Indiz für einen Einfluss dienen können, der im Zeitraum der Zuwiderhandlung ausgeübt worden sei.
82 Die Kommission hat zu diesem Vorbringen jedoch keine Stellung genommen und lediglich festgestellt, die Klägerin habe zwar „bestätigt, dass das Interesse an Ausimont nur rein finanzieller Art gewesen sei, aber lediglich eine Erklärung [des ehemaligen Vorsitzenden von Ausimont] vorgelegt, aus der sich keine neuen Faktoren für die Änderung [ihrer] Überzeugung [ergeben]“ (420. Erwägungsgrund und Fn. 391 der angefochtenen Entscheidung).
83 Was zum anderen den im 421. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Faktor, die Identität eines Mitglieds des Verwaltungsrats von Ausimont und desjenigen von Montecatini, betrifft, ist festzustellen, dass dieser Faktor, da er, wie die Kommission in der Klagebeantwortung einräumt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden ist und die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission kann sich daher zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht darauf berufen.
84 Selbst wenn die Kommission zudem im 421. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auch auf bestimmte Umstände der Umstrukturierung des Konzerns im Dezember 2000 Bezug genommen hat, ist festzustellen, dass diese Umstände im Wesentlichen die Veräußerung von Ausimont an die Solvay-Gruppe betreffen, die nach dem Ende der Zuwiderhandlung stattfand. Die Kommission erklärt jedoch nicht, inwiefern die Umstände dieser Veräußerung ein Indiz für den bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Verhalten von Ausimont im Zeitraum der Zuwiderhandlung darstellten.
85 Daher kann der Hinweis der Kommission auf die in den Erwägungsgründen 420 und 421 der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Faktoren die Relevanz des Vorbringens der Klägerin zur Autonomie von Ausimont nicht in Frage stellen und folglich keinen hinreichenden Grund für die Zurückweisung dieses Vorbringens darstellen.
86 Zum Vorbringen der Kommission, es lägen andere Anhaltspunkte für einen Einfluss der Klägerin auf Ausimont vor, nämlich der Umstand, dass der Vorsitzende und ein Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung dem Verwaltungsrat von Ausimont angehört hätten, sowie die Mitwirkung der Klägerin an einem von Ausimont geplanten Joint Venture in den Vereinigten Staaten, ist festzustellen, dass diese Faktoren in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt werden und die Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung daher nicht heilen können.
87 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission zu den Beweismitteln, die die Klägerin zur Widerlegung der sich aus ihrer Beteiligung am Kapital von Ausimont ergebenden Vermutung vorgetragen hat, nicht eindeutig Stellung genommen und somit ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend begründet hat.
88 Soweit die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht, dass die Gegenargumente der Klägerin auf jeden Fall unzureichend seien, um die Autonomie von Ausimont darzutun, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung keine Würdigung der fraglichen Faktoren durch die Kommission entnehmen lässt, was die Überprüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht vereitelt.
89 Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 220).
90 Das Fehlen der fraglichen Begründung kann daher nicht im Laufe des Verfahrens geheilt werden.
91 Die Kommission kann sich hierzu nicht mit Erfolg auf das Urteil FNCBV/Kommission (oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 362 bis 363) berufen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass sie bei der Festsetzung der Geldbußen für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG die Begründungspflicht verletzt hat, in dem es zugleich aber befunden hat, dass diese Verletzung weder die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung noch eine Änderung der Höhe der Geldbuße nach sich zieht, da die von diesem Organ gewählte Lösung in der Sache bestätigt werden musste.
92 Es ist festzustellen, dass diese Würdigung, die sich in den Rahmen der dem Gericht im Bereich der Geldbußen zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einfügt, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, in dem es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug darauf geht, dass die Kommission darin die Verantwortlichkeit der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt hat.
93 Obwohl die Würdigung der Angemessenheit der Geldbußen durch das Gericht im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unter bestimmten Bedingungen die Berücksichtigung zusätzlicher Informationen rechtfertigen kann, gilt diese Überlegung nicht im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Begründungspflicht für die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wenn diese der Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Randnrn. 54 und 55).
94 Nach alledem greift der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, durch, und dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist stattzugeben, soweit er die Klägerin betrifft.
95 Über den ersten und den dritten Klagegrund ist folglich nicht zu entscheiden.
Kosten
96 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR‑Abkommens (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Edison SpA betrifft.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Vadapalas
Prek
Dittrich
Truchot
O’Higgins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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