Rechtssache T‑197/06
FMC Corp.
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“
Leitsätze des Urteils
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln
(Art. 81 EG und 253 EG)
2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien
(Art. 81 EG)
3. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Erklärungen der Mitarbeiter eines Unternehmens, die ausschließlich in dessen Interesse abgegeben werden
(Art. 81 EG)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Unterbliebene Übermittlung eines von der Kommission zu Bestätigungszwecken angeführten Beweismittels für die Verantwortlichkeit des Unternehmens – Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Verantwortlichkeit – Fehlen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
1. Wenn eine Entscheidung zur Anwendung des Art. 81 EG eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, muss sie im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt.
Die Kommission braucht jedoch nicht auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.
(vgl. Randnrn. 45, 59)
2. Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG.
In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.
Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. Hierbei kann eine einfache Glaubhaftmachung nicht zur Widerlegung der fraglichen Vermutung ausreichen.
Sofern daher die Muttergesellschaft eine Reihe von Beweisen liefert, die die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft belegen können, indem sie dartut, dass diese die von ihr herausgegebenen Leitlinien im Wesentlichen nicht anwendet und dass sie sich daher eigenständig auf dem Markt verhält, wird die Kommission ihr das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht zuweisen können, ohne diesen Gegenbeweis zu widerlegen.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können. Diese Bewertung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten Daraus folgt, dass die Autonomie der Tochtergesellschaft nicht durch den einfachen Nachweis dargetan werden kann, dass sie spezifische Aspekte ihrer Vertriebspolitik bezüglich der von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisse eigenständig handhabt. Da sich die Autonomie der Tochtergesellschaft nicht nur unter dem Gesichtspunkt der operativen Führung des Unternehmens allein beurteilt, kann auch der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zu keinem Zeitpunkt zugunsten der Muttergesellschaft eine spezifische Informationspolitik auf dem fraglichen Markt durchgeführt hat, nicht zum Nachweis ihrer Autonomie ausreichen.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass der Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft den Schluss zulässt, dass sie eine Holdinggesellschaft dargestellt habe, deren Rolle satzungsgemäß darin bestand, ihre Beteiligungen am Kapital anderer Gesellschaften zu verwalten, allein nicht aus, um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
Auch das von der Klägerin geltend gemachte Fehlen einer personellen Überschneidung auf operativer Ebene des Unternehmens könnte die Autonomie seiner Tochtergesellschaft nicht belegen, da die Würdigung dieser Autonomie nicht allein auf die Geschäftspolitik des Unternehmens im engen Sinne abzielt.
Dagegen stellt die Identität der Personen, die dem Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaften angehören, ein maßgebendes Indiz für die fehlende Autonomie der Tochtergesellschaft dar. Ebenso verhält es sich mit der unmittelbaren Beteiligung einer der betroffenen Personen an den rechtswidrigen Kontakten. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personals der Muttergesellschaft an den kollusiven Treffen kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung kannte und daher aktiv an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt war, so dass dieser Faktor erst recht als Indiz für ihren bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft angesehen werden kann.
(vgl. Randnrn. 96-100, 104-106, 108-109, 117-118, 130, 143, 145)
3. Im Bereich des Wettbewerbs beruht der Umstand, dass von Fall zu Fall den Erklärungen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein bedeutender Beweiswert beigemessen wird, auf der Erwägung, dass es sich um ein Eingeständnis handelt und daher grundsätzlich um Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen. Wenn daher Erklärungen der Mitarbeiter eines Unternehmens ausschließlich in dessen Interesse abgegeben werden, kann ihnen kein besonders hoher Beweiswert zukommen, der dem Beweiswert entspricht, der bestimmten Erklärungen von Unternehmen gewährt werde, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt haben, da diese Erklärungen nicht im selben Zusammenhang wie dieser Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stehen.
(vgl. Randnrn. 156-157)
4. Sofern die Klägerin im Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nicht die Möglichkeit hatte, zu den Faktoren Stellung zu nehmen, auf die sich die Kommission zur Stützung ihrer Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit der Klägerin berufen hat, sind diese Faktoren als Beweismittel zurückzuweisen. In Bezug auf die Verletzung der Verteidigungsrechte muss die Klägerin gleichwohl dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn die nicht mitgeteilten Faktoren außer Betracht gelassen werden müssten.
Da die Kommission diese Beweismittel nur zur Bestätigung angeführt hat, kann der Umstand, dass die von der Kommission geltend gemachten Beweismittel außer Betracht gelassen werden müssen, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin haben, da diese sich rechtlich hinreichend aus anderen Erwägungen in der Entscheidung der Kommission ergibt.
(vgl. Randnrn. 162-166)
URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
16. Juni 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑197/06
FMC Corp. mit Sitz in Philadelphia, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und Rechtsanwalt Y. Virvilis,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault, dann durch V. Di Bucci, V. Bottka und X. Lewis als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, A. Dittrich und L. Truchot,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1 Die Klägerin, die FMC Corp., ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten, das über die FMC Chemicals Netherlands BV, ehemals FMC Chemical Holding BV, 100 % des Kapitals der Gesellschaft spanischen Rechts FMC Foret SA kontrolliert. Letztere vertrieb zur Zeit des Sachverhalts Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS).
2 Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
3 Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen durchführen konnte.
4 Am 26. Januar 2005 übermittelte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
5 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa, Edison SpA, die Klägerin, FMC Foret, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, SNIA SpA, Caffaro Srl, Solvay SA, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.
Angefochtene Entscheidung
6 Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
7 Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.
8 Die Klägerin wurde gesamtschuldnerisch mit FMC Foret für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht (Erwägungsgründe 389 bis 395 der angefochtenen Entscheidung).
9 Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.
10 Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (457. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
11 Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurden die Klägerin und FMC Foret in die dritte und vorletzte Kategorie eingestuft, was einem Ausgangsbetrag von 20 Millionen Euro entspricht (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).
12 Da die Klägerin und FMC Foret nach Auffassung der Kommission vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1999, d. h. während eines Zeitraums von zwei Jahren und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, wurde der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße um 25 % erhöht (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
13 Die Kommission ging im Fall der Klägerin nicht vom Vorliegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands aus.
14 Art. 1 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung zufolge hat die Klägerin gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1999 an der Zuwiderhandlung beteiligt hat.
15 In Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit FMC Foret eine Geldbuße in Höhe von 25 Millionen Euro.
Verfahren und Anträge der Parteien
16 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
17 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.
18 Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, durch den der Spruchkörper vervollständigt worden ist.
19 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 19. Mai 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
20 Da ein Mitglied der Kammer verhindert war, an der Beratung teilzunehmen, hat gemäß Art. 32 der Verfahrensordnung der in der Rangordnung im Sinne von Art. 6 der Verfahrensordnung niedrigste Richter an der Beratung nicht teilgenommen, und die Beratungen des Gerichts sind von den drei Richtern fortgesetzt worden, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben.
21 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
– hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
22 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
23 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf zwei Klagegründe: erstens eine Verletzung der Begründungspflicht und zweitens Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
– Vorbringen der Parteien
24 Die Klägerin macht geltend, bei einer Entscheidung, mit der die Verantwortlichkeit einer Gesellschaft für Handlungen einer anderen Gesellschaft insbesondere aufgrund der Anwendung der an die Kontrolle des Kapitals einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft gebundenen Vermutung festgestellt werde, müsse die Begründung besonders vollständig sein.
25 Die Kommission hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, die Vermutung zu erwähnen, sondern eine angemessene Begründung liefern müssen, die erklären könne, inwiefern diese Vermutung nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Gegenargumente und -beweise widerlegt worden sei.
26 Die hierzu von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gründe seien „formell unangemessen“ und genügten nicht den Anforderungen gemäß Art. 253 EG.
27 Zwar habe die Kommission im Zusammenhang mit der Tätigkeit von drei Personen innerhalb der Klägerin, FMC Foret und FMC Chemical Holding auf die Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften hingewiesen (Erwägungsgründe 391 und 394 der angefochtenen Entscheidung), jedoch nicht erklärt, inwiefern diese Umstände geeignet seien, die von der Klägerin vorgetragenen Gegenargumente zu widerlegen.
28 Außerdem habe die Klägerin Argumente zur Widerlegung der im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Umstände vorgetragen. Die Kommission habe diese Argumente im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung lediglich zurückgewiesen, ohne die Gründe für die Zurückweisung zu erläutern.
29 Die Kommission habe dadurch, dass sie die von beiden Seiten vorgetragenen Beweismittel lediglich wiedergegeben habe, nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die fragliche Vermutung von der Klägerin nicht widerlegt worden sei.
30 Außerdem hätten die von der Kommission im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gründe nicht ausgereicht, um die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin festzustellen.
31 Erstens habe die Klägerin auf das Vorhandensein getrennter Organisationsstrukturen verwiesen, mit denen dargetan werden solle, dass die Muttergesellschaft und ihr Tochterunternehmen in den Tätigkeitsbereichen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang gestanden hätten, unabhängig vorgegangen seien. Die Kommission habe nicht erläutert, warum dies vorliegend nicht ausgereicht habe, um die fragliche Vermutung zu widerlegen.
32 Zweitens habe die Klägerin die Erklärungen ihrer Mitarbeiter vorgelegt, denen zufolge FMC Foret ihre Tätigkeiten selbständig ausgeübt habe. Die Kommission habe im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung selbst eingeräumt, dass diese Erklärungen den Beweis für die Unabhängigkeit von FMC Foret darstellten. Die angefochtene Entscheidung enthalte dagegen keinen Grund für die Zurückweisung der Erklärungen.
33 Drittens sei die Feststellung der Kommission, die Klägerin sei ebenfalls an der Herstellung von HP und PBS beteiligt gewesen (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), zum einen ungenau und zum anderen ungenügend, um daraus schließen zu können, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf FMC Foret ausgeübt habe. Die bloße Tatsache, dass Gesellschaften dieselben Erzeugnisse herstellen, bedeute nicht, dass sie eine gemeinsame Geschäftspolitik verfolgten. Die Klägerin habe im Übrigen den Gegenbeweis erbracht, der in Bezug auf die in räumlicher Hinsicht unterschiedlichen Märkte, die verschiedenen Produktionsstandorte, die geschichtliche Entwicklung der Geschäfte und das Profil der Verbraucher von der Kommission nicht in Frage gestellt worden sei.
34 Viertens gehe die Feststellung der Kommission, FMC Foret sei eine europäische Tochtergesellschaft der Klägerin (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), nicht über die Tatsache hinaus, dass es sich um eine zu 100 % beherrschte Tochtergesellschaft handele. Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel zeigten, dass es zwischen den beiden Gesellschaften bezüglich HP weder eine Konsultation noch eine Kooperation gegeben habe.
35 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei nicht nur „unangemessen“, sondern enthalte auch keine Erklärung zu der Zurückweisung der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel. Auch wenn die Kommission nunmehr im Rahmen ihrer Klagebeantwortung geltend mache, dass diese Mittel nicht ausreichend gewesen seien, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, sei eine solche Feststellung in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten.
36 Zu den von der Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Faktoren habe die Klägerin vor allem darauf hingewiesen, dass zwar einer der Mitarbeiter von FMC Foret, Herr A. B., zum stellvertretenden Präsidenten der Gesellschaft ernannt worden sei, dass es sich jedoch nicht um eine leitende Stelle gehandelt habe, da seine Aufgaben innerhalb der Klägerin und FMC Foret rein administrativer Art gewesen seien. Herr A. B. habe lediglich die Aufgabe gehabt, die Geschäfts- und Gesamtstrategie des Unternehmens zu überwachen, und sei nicht an der laufenden Geschäftsführung beteiligt worden. Ebenso sei die Tatsache, dass zwei weitere Personen vorübergehend Geschäftsführer sowohl von FMC Foret als auch von FMC Chemical Holding gewesen seien, nicht bedeutsam, da das einzige Ziel des letztgenannten Unternehmens darin bestehe, Beteiligungen zu halten, ohne eine Handelstätigkeit auszuüben.
37 Die Klägerin habe dadurch, dass sie diesen Gegenbeweis erbracht habe, die Beweislast auf die Kommission übertragen. Die angefochtene Entscheidung enthalte jedoch keinen Grund, diese Argumente zurückzuweisen.
38 Nach Auffassung der Klägerin sind die von der Kommission zum ersten Mal vor dem Gericht vorgetragenen Gründe, dass die Herrn A. B. übertragene Verantwortlichkeit für die Überwachung der Geschäfts- und Gesamtstrategie des Tochterunternehmens die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses bestätige, zurückzuweisen. Jedenfalls hätten sich diese neuen Gründe nur auf die theoretische Möglichkeit der Klägerin bezogen, FMC Foret zu beherrschen, während das Vorbringen der Klägerin darin bestanden habe, dass der Betroffene, Herr A. B., tatsächlich eine bestimmende Kontrolle weder im laufenden Betrieb noch in den Bereichen der vermeintlichen Zuwiderhandlung ausgeübt habe.
39 Die Frage des bestimmenden Einflusses sei zu prüfen, soweit es um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung gehe. Das Fehlen einer Beteiligung an den Handlungen der laufenden Geschäftsführung zeige, dass hinsichtlich einer solchen Tätigkeit kein bestimmender Einfluss ausgeübt worden sei. Die bloße Verantwortlichkeit eines für die Überwachung der Geschäfts- und Gesamtstrategie des Unternehmens zuständigen Mitarbeiters genüge daher nicht, um die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu bejahen.
40 Herr A. B. sei als Managing Director des Tochterunternehmens nicht notwendigerweise an dessen laufender Geschäftsführung beteiligt gewesen. Aus dem Vortrag der Klägerin gehe vorliegend eindeutig hervor, dass er lediglich die Aufgabe gehabt habe, die Geschäfts- und Gesamtstrategie des Unternehmens zu überwachen. Die Stellung von Herrn W. B., einem Mitglied des Verwaltungsrates von FMC Chemical Holding, sei ebenfalls nicht relevant, da der einzige Zweck dieser Gesellschaft darin bestanden habe, die Beteiligungen an FMC Foret zu halten. Herr G. W., einer der Geschäftsführer von FMC Chemical Holding, sei nicht bei der Klägerin beschäftigt gewesen.
41 Wenn die Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde, darauf gestützt werde, dass zwischen zwei Unternehmen ein Beherrschungsverhältnis vorliege, müsse die Kommission die Erwägungen darlegen, aus denen auf ein solches Beherrschungsverhältnis geschlossen werden könne. Dem habe die Kommission vorliegend nicht genügt, da sie einfach ihre Haltung aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiederholt habe, ohne zu erklären, warum sie die von der Klägerin vorgetragenen Gegenargumente und ‑beweise zurückgewiesen habe.
42 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
43 Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine hinreichenden Gründe für die Verantwortlichkeit der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung dargelegt und insbesondere nicht erläutert habe, aus welchen Gründen sie das, was zur Widerlegung der sich daraus ergebenden Vermutung vorgetragen worden sei, dass die Klägerin das gesamte Kapital ihres an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochterunternehmens gehalten habe, zurückgewiesen habe.
44 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Betrifft, wie vorliegend, eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG eine Mehrzahl von Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss die Entscheidung im Hinblick auf jeden der Adressaten, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen hinreichend begründet sein, denen in der Entscheidung die Zuwiderhandlung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gehalten wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnrn. 78 bis 80).
46 Die Kommission hat vorliegend in den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Union ihre Grundsätze für die Feststellung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst.
47 Sie wies u. a. darauf hin, dass eine Muttergesellschaft für verantwortlich für das rechtswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens gehalten werden müsse, sofern dieses sein Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen die Weisungen ausgeführt habe, die ihm von der Muttergesellschaft auferlegt worden seien. Sie habe vor allem vermuten können, dass ein 100%iges Tochterunternehmen im Wesentlichen die ihm von der Muttergesellschaft gegebenen Weisungen ausführe; diese könne die Vermutung durch den Gegenbeweis entkräften (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
48 In Bezug auf die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung an die Klägerin führte die Kommission aus, dass sie dieses Ergebnis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte daraus abgeleitet habe, dass FMC Foret ein Tochterunternehmen gewesen sei, das, allerdings mittelbar, zu 100 % von der Klägerin beherrscht worden sei (390. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
49 Die Kommission führte aus, dass sie sich in dieser Mitteilung auch auf die Identität bestimmter leitender Mitarbeiter der betroffenen Gesellschaften gestützt habe, die sich aus den Positionen, die Herr A. B., Herr W. B. und Herr G. W. eingenommen hätten, ergebe. Außerdem hob sie die Rolle von Herrn A. B. hervor, der gleichzeitig Managing Director von FMC Foret und stellvertretender Vorsitzender der Klägerin gewesen sei und an bestimmten Kartelltreffen teilgenommen habe (391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
50 Sodann wies die Kommission auf die Faktoren hin, die die Klägerin zum Nachweis der Autonomie ihrer Tochtergesellschaft vorgetragen hat (Erwägungsgründe 392 und 393 der angefochtenen Entscheidung). Sie könne den Argumenten der Klägerin nicht folgen, da die fragliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses sich nicht nur daraus ergebe, dass sie 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten habe, sondern auch aus den Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften, auf die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werde, dass das Vorbringen der Klägerin nicht ausreiche, um die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft darzutun, und dass sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen bestätigt hätten, dass die Klägerin einen derartigen Einfluss auf ihr Tochterunternehmen ausgeübt habe (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
51 Die Kommission stellte schließlich fest, dass sie angesichts dieser Erwägungen an ihrem Ergebnis hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin für die fragliche Zuwiderhandlung festhalte (395. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
52 Es ist festzustellen, dass sich aus den genannten Gründen klar und eindeutig ergibt, aufgrund welcher Überlegungen die Klägerin für die Zuwiderhandlung in Anspruch genommen worden ist.
53 Was erstens die Rüge der Klägerin betrifft, die Überlegungen, die zu ihrer Inanspruchnahme geführt hätten, seien unklar, so geht aus den Erwägungsgründen 390 bis 395 der angefochtenen Entscheidung deutlich hervor, dass die Klägerin an dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Ergebnis festhielt, dass sich der bestimmende Einfluss der Klägerin auf ihr Tochterunternehmen aus ihrer 100%igen Kontrolle über dieses ergebe, da die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Faktoren nicht ausgereicht hätten, um die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft nachzuweisen und somit diese Vermutung zu widerlegen.
54 Außerdem wies die Kommission in den Erwägungsgründen 391 und 394 der angefochtenen Entscheidung auf das Vorhandensein bestimmter zusätzlicher Gesichtspunkte hin, die sich aus den personellen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften und insbesondere der Stellung von Herrn A. B. ergäben, der an den rechtswidrigen Treffen teilgenommen habe.
55 Es ist davon auszugehen, dass diese Gründe in hinreichender Weise die Bedingungen angeben, unter denen die Klägerin für die Zuwiderhandlung in Anspruch genommen wurde.
56 Was zweitens die Rüge betrifft, die Gründe für die Zurückweisung der von der Klägerin vorgetragenen Faktoren reichten nicht aus, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, ist zunächst festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 392 bis 394 der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass die Kommission diese Faktoren berücksichtigt hat.
57 Nachdem die Kommission in den Erwägungsgründen 392 und 393 der angefochtenen Entscheidung die Argumentation der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben hat, stellte sie im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich aus dieser Argumentation kein hinreichender Beweis für die Autonomie der Tochtergesellschaft ergebe und dass darüber hinaus sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen die Folgerung aus der fraglichen Vermutung bestätigt hätten, so dass an dieser Folgerung festzuhalten sei.
58 Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission zu den wesentlichen Argumenten der Klägerin Stellung genommen und dabei die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel berücksichtigt hat.
59 Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht zu jedem einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Argument eine genaue Stellungnahme abgegeben zu haben. Die Kommission braucht nämlich nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 64).
60 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rüge der Klägerin, die fragliche Begründung sei „unangemessen“, zum Teil auf ihrem Vorbringen beruht, sie habe die fragliche Vermutung erfolgreich widerlegt.
61 Dieses Vorbringen betrifft jedoch die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und kann nicht im Rahmen der Überprüfung der Begründung berücksichtigt werden.
62 Sofern die Klägerin die Zurückweisung der zur Widerlegung der fraglichen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweismittel in der Sache rügt, ist ihr Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Rechts- und Beurteilungsfehler gerügt wird, zu prüfen.
63 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Rechts- und Beurteilungsfehler
– Vorbringen der Parteien
64 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei, sofern die Kommission darin ihre Verantwortlichkeit festgestellt habe, sowohl rechtlich als auch tatsächlich fehlerhaft.
65 Erstens habe die Kommission die Beweismittel falsch gewürdigt, indem sie den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ein anderes Gewicht beigemessen habe als den Erklärungen der Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten. Zweitens habe sie sich bei der Beurteilung der Kontrolle, die die Klägerin über ihr Tochterunternehmen ausgeübt habe, auf einen unzutreffenden Gesichtspunkt gestützt. Drittens habe sie Beweismittel angeführt, die sich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen hätten. Viertens habe sie unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin Beweismittel verwendet, die dieser nicht mitgeteilt worden seien.
66 Die Kommission habe zu Unrecht jedes Beweismittel einzeln beurteilt, anstatt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
67 Die Kommission habe es versäumt, zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Hinblick auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung beurteilt werden müsse. Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel zeigten, dass FMC Foret für ihre eigene Vermarktung von HP und PBS selbst verantwortlich gewesen sei, wobei zudem das letztgenannte Produkt nicht von der Klägerin vertrieben worden sei.
68 Wie sich aus dem 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergebe, habe die Kommission eingeräumt, dass sie mehr als die bloße 100%ige Kontrolle des Kapitals der Tochtergesellschaft hätte dartun müssen. Die Frage, um die es hauptsächlich gehe, sei daher, ob die anderen Beweismittel das Ergebnis rechtfertigten, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf FMC Foret ausgeübt habe.
69 Die Kommission habe hierzu erstens zu Unrecht festgestellt, dass der Umstand, dass die Klägerin „eine getrennte Abteilung für die Herstellung von für die Lieferung auf den amerikanischen Markt bestimmtem [HP] hatte, … nicht [ausreicht], um darzutun, dass [sie] keine Kontrolle über ihr europäisches Tochterunternehmen ausübte“ (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie über eine getrennte „Abteilung“ verfügt habe, sondern sich auf das Vorliegen „zweier völlig getrennter Organisationsstrukturen für die Herstellung und den Vertrieb von HP“ berufen.
70 Die Kommission habe daher das Vorbringen der Klägerin verfälscht und sich auf eine falsche und durch kein Beweismittel gestützte Feststellung berufen.
71 Der Klägerin zufolge gliedert sich ihre Tätigkeit in drei Branchen, wobei sich die von diesen Branchen bedienten Märkte nach dem Standort und der Art des Produktes richteten. In Bezug auf HP sei die Produktion auf örtlicher Ebene vertrieben worden, da die Transportlogistik den Transport aus den Vereinigten Staaten nach Europa und umgekehrt verbiete. FMC Foret sei keine „Abteilung“ der Klägerin und verfüge nicht einmal über Strukturen, um über ihre Tätigkeit Rechenschaft gegenüber der Klägerin abzulegen. In den Akten werde in keiner Weise substantiiert, dass zwischen der Tätigkeit der Klägerin und derjenigen von FMC Foret in Bezug auf HP „Trennwände“ bestünden.
72 Aus den von der Klägerin vorgelegten Zeugenaussagen ihrer Mitarbeiter gehe hervor, dass sich die Tätigkeit und die Produktpalette von FMC Foret und der Klägerin vollkommen unabhängig voneinander entwickelt hätten. In den meisten Bereichen habe es zwischen den beiden Gesellschaften keine Produktüberschneidungen gegeben. Im Fall von HP seien die Märkte und die Verbraucher wegen der spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses und aufgrund des Produktionsstandorts vollkommen unterschiedlich gewesen. Die Klägerin habe Telefonverzeichnisse vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass es während des maßgeblichen Zeitraums in keinem Bereich und zu keinem Zeitpunkt eine personelle Überschneidung zwischen der Klägerin und FMC Foret gegeben habe. Diese Beweise zeigten die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Geschäfte von FMC Foret.
73 Angesichts der beiden völlig getrennten Organisationsstrukturen für die Vermarktung von HP habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass die für die eine dieser Strukturen Verantwortlichen einen bestimmenden Einfluss auf die Verwaltung der anderen Struktur ausgeübt hätten. Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Klägerin ungeachtet des Vorliegens zweier getrennter Strukturen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf FMC Foret bei der Vermarktung von HP ausgeübt habe.
74 Zweitens habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Unternehmenstätigkeit von FMC Foret „Bestandteil“ der Unternehmenstätigkeit der Klägerin sei, da diese „auch an der Herstellung von [HP] und [von] PBS beteiligt ist“ und FMC Foret „insofern wie ihr europäisches Tochterunternehmen handelt“ (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
75 Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses lasse sich nicht aus einer Produktionsüberschneidung ableiten. Man könne nicht annehmen, dass sich zwei unabhängige Hersteller mit Sitz in unterschiedlichen Ländern kontrollierten oder der eine einen bestimmenden Einfluss auf den anderen ausübe, nur weil eines der hergestellten Erzeugnisse dasselbe sei.
76 Auf jeden Fall habe es eine Produktüberschneidung nur bezüglich HP und nicht bezüglich PBS gegeben. Dies werde durch Beweise bestätigt, die die Klägerin vorgelegt habe.
77 Bei der Feststellung, dass die Klägerin sowohl HP als auch PBS hergestellt habe, habe sich die Kommission möglicherweise auf eine Erklärung von Herrn T. B., eines Mitarbeiters der Klägerin, gestützt. Diese laute:
„[FMC] Foret vertreibt außerdem ein anderes Produktsortiment als [die Klägerin]. [Die Klägerin] stellt beispielsweise in den Vereinigten Staaten tatsächlich [PBS] her, während [FMC Foret] seit mehreren Jahren [PBS] in Europa vertreibt und herstellt.“
78 Der Klägerin zufolge enthält diese Erklärung einen offensichtlichen „Schreibfehler“ und muss lauten: „[Die Klägerin] stellt beispielsweise tatsächlich [kein PBS] her.“ In Unkenntnis anderer Beweise, die das Gegenteil bestätigten, habe sich die Kommission zu Unrecht auf eine Erklärung gestützt, die auf einem offensichtlichen „Schreibfehler“ beruhe.
79 Die Tatsache, dass HP das einzige Erzeugnis gewesen sei, das von den beiden betroffenen Gesellschaften hergestellt worden sei, und dass sie nicht auf denselben räumlichen Märkten tätig gewesen seien, lasse den Schluss zu, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufeinander hätten abstimmen müssen.
80 Die Feststellung der Kommission, FMC Foret sei als Tochterunternehmen der Klägerin tätig gewesen, sei ebenfalls nicht relevant, da bestimmte Tochtergesellschaften wie FMC Foret als eine „Investition“ betrachtet würden, die nicht Bestandteil der Tätigkeiten der Muttergesellschaft sei.
81 Der Umstand, dass eine große Gesellschaft wie die Klägerin eine andere Gesellschaft nur zu Investitionszwecken erwerbe, bedeute, dass sie nicht die Absicht habe, sich an deren laufender Unternehmensführung zu beteiligen. Die Beziehung zwischen der Klägerin und FMC Foret stelle ein typisches Beispiel für Fälle wie den durch einen Investmentfonds vorgenommenen Erwerb dar, in denen eine Gesellschaft 100 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft erwerbe, ohne einen bestimmenden Einfluss auf deren Unternehmensführung auszuüben.
82 Drittens habe sich die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die Klägerin die Tätigkeit von FMC Foret selbst „als [Bestandteil] ihrer Unternehmenstätigkeit“ dargestellt habe, zu Unrecht auf neue belastende Beweismittel, nämlich Informationen von der Website der Klägerin, gestützt (394. Erwägungsgrund und Fn. 379 der angefochtenen Entscheidung).
83 Zum einen könne mit diesen Beweismitteln für die Jahre 2005 und 2006 nicht dargetan werden, dass die Klägerin von 1997 bis 1999 einen bestimmenden Einfluss auf FMC Foret ausgeübt habe. Zum anderen habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Die Kommission habe mit der Verwendung der fraglichen Beweismittel also neue belastende Beweise eingeführt, die sich überdies auf die Zeit nach der Zuwiderhandlung bezogen hätten.
84 Viertens habe die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin nicht ausgereicht hätten, um darzutun, dass FMC Foret autonom gearbeitet habe (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), diese Beweismittel allein aus dem Grund zurückgewiesen, dass sie auf Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin beruhten. Die Zurückweisung sei unverständlich, denn die Beweise für die Selbständigkeit von FMC Foret müssten zwangsläufig von denjenigen stammen, die an deren Unternehmensführung beteiligt gewesen seien.
85 Ferner habe die Kommission mit ihrer Feststellung, dass der Autonomiestatus von FMC Foret „nur durch [die fraglichen] Erklärungen“ dargetan werde, eingeräumt, dass die Erklärungen tatsächlich die Autonomie von FMC Foret zeigten und somit ausreichten, um die Vermutung zu widerlegen.
86 Im Übrigen sei die Zurückweisung der fraglichen Beweise allein aus dem Grund, dass sie auf Erklärungen der Mitarbeiter beruhten, nicht damit vereinbar, dass die Kommission die Erklärungen von Mitarbeitern der Unternehmen verwendet habe, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten.
87 Die Kommission habe die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel somit „diskriminiert“, indem sie es versäumt habe, sie nach denselben Regeln zu behandeln, die sie auf die Zeugenaussagen der Unternehmen anwende, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten. Die Kommission hätte den Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie von unmittelbaren Zeugen, nämlich leitenden Mitarbeitern des fraglichen Unternehmens, herrührten, dass die Information nach reiflicher Überlegung geliefert worden sei und dass es eine Reihe kohärenter Beweismittel gebe, eine besondere Glaubhaftigkeit zuerkennen müssen.
88 Die Kommission habe den qualitativen Beweiswert der fraglichen Zeugenaussagen nicht objektiv beurteilt und vor allem nicht berücksichtigt, dass es sich um unmittelbare Beweise handele, dass die Zeugen die persönliche Verantwortlichkeit für ihre Zeugenaussage übernommen hätten und zur Verfügung gestanden hätten, um in der mündlichen Verhandlung Fragen zu beantworten.
89 Im Übrigen ergebe sich der Beweis für die Autonomie von FMC Foret nicht nur aus Erklärungen der Klägerin, sondern folge auch aus anderen Tatsachen, die zur Unterstützung herangezogen würden, und zwar
– der Tatsache, dass sämtliche Protokolle des Verwaltungsrats von FMC Foret in Spanisch verfasst worden seien, was innerhalb der Klägerin ein einmaliger Vorgang sei, und dass diese Protokolle auch offenlegten, dass die operativen Fragen zu keinem Zeitpunkt erörtert worden seien, da ihren leitenden Mitarbeitern die wirkungsvolle und praktikable Kontrolle von FMC Foret verliehen worden sei;
– der Tatsache, dass die Telefonverzeichnisse der einzelnen Unternehmen, die die Klägerin für jedes der betroffenen Jahre erstellt habe, zeigten, dass es keine Mitarbeiter gegeben habe, die für beide Unternehmen gleichzeitig tätig gewesen seien, und die beiden Unternehmen somit institutionell in keinem Bereich zusammengearbeitet hätten;
– der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten und die Produktpalette von FMC Foret und der Klägerin unabhängig voneinander entwickelt hätten und sie auf die besonderen Möglichkeiten von FMC Foret sowie die Nachfrage durch deren Abnehmer abgestimmt seien: FMC Foret habe mit der Herstellung von PBS begonnen, lange bevor die Klägerin Aktionärin geworden sei, und verfüge daher über eine einzigartige Produktpalette, die sich nur geringfügig mit derjenigen der Klägerin überschneide, da die Entwicklung dieser Erzeugnisse nicht das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei Gesellschaften gewesen sei; die interne Aufzeichnung (Unternehmensbroschüre) von FMC Foret bestätige die Unabhängigkeit der Geschäfte;
– der Tatsache, dass die Kunden der jeweiligen Unternehmen in räumlicher Hinsicht verschieden seien.
90 Die Kommission habe es in der angefochtenen Entscheidung versäumt, bestimmte von der Klägerin vorgetragene Argumente zu prüfen. Sie habe nicht einmal erwähnt, dass die Protokolle des Verwaltungsrats von FMC Foret in Spanisch verfasst seien, dass kein Mitglied des Personals für beide Gesellschaften gleichzeitig gearbeitet habe, dass FMC Foret ihre Tätigkeiten unabhängig von derjenigen der Klägerin entwickelt habe, dass diese ihre Produktpalette unabhängig entwickelt habe und dass jede Gesellschaft auf einem anderen räumlichen Markt tätig gewesen sei. Sie habe diese Fragen zum ersten Mal in der Klagebeantwortung geprüft.
91 Die Klägerin macht zur Beweislast schließlich geltend, dass sie zur Widerlegung der Vermutung nicht dartun müsse, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Tochterunternehmen ausgeübt habe. Es reiche aus, dass sie dartue, dass es nicht der Rechtssicherheit entspreche, sich auf die Vermutung zu stützen, indem sie die Beweise vorlege, „aus denen hervorgehen kann, dass es ein vollkommen vernünftiger Schluss ist“, dass sie keinen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.
92 Im Übrigen könne die Kommission keinen Gegenbeweis aus dem Grund zurückweisen, dass er nicht für den Nachweis ausreiche, dass die Klägerin „keine“ Kontrolle über ihr europäisches Tochterunternehmen ausgeübt habe. Bestimmte Arten der Kontrolle stünden in keinem Zusammenhang mit der Unternehmensführung der Klägerin, beispielsweise die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Einhaltung bestimmter Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung.
93 Hierzu macht die Klägerin zum einen geltend, sie habe hinreichende Beweise zur Widerlegung der fraglichen Vermutung beigebracht, und bestreitet zum anderen, dass die Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses das geeignete rechtliche Kriterium angewandt habe.
94 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
95 Vorab ist auf die Voraussetzungen hinzuweisen, die die Rechtsprechung der Union an die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft für die Zuwiderhandlung ihres Tochterunternehmens stellt.
96 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 In einer solchen Situation sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Bestandteil derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 59).
98 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Unter diesen Umständen genügt es für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausübt, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
100 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 65).
101 Es ist zu beachten, dass die Klägerin nicht das Recht der Kommission in Abrede stellt, sich vorliegend auf die Vermutung zu berufen, die sich daraus ergibt, dass sie das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt war, hält.
102 Sie trägt jedoch bestimmte Argumente zur Anwendung dieser Vermutung vor, die als Erstes zu prüfen sind.
103 Zum einen macht die Klägerin geltend, der Einfluss, den die Muttergesellschaft auf das Verhalten ihres Tochterunternehmens ausgeübt habe, müsse in Bezug auf die Geschäftsführung des Unternehmens geprüft werden, das von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffen sei.
104 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, gemäß der oben in Randnr. 100 angeführten ständigen Rechtsprechung sämtliche im Zusammenhang mit ihren organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind, deren Bedeutung von Fall zu Fall variiert.
105 Diese Bewertung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 63 und 64, bestätigt durch Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 65 und 75).
106 Daraus folgt, dass die Autonomie der Tochtergesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht durch den einfachen Nachweis dargetan werden kann, dass sie spezifische Aspekte ihrer Vertriebspolitik bezüglich der von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisse eigenständig handhabt.
107 Zum anderen trägt die Klägerin vor, es habe zur Widerlegung der fraglichen Vermutung ausgereicht, die Beweise vorzulegen, die geeignet seien, an der aus dieser Vermutung folgenden Schlussfolgerung „Zweifel zu begründen“, indem sie zeige, dass der Schluss „vollkommen vernünftig“ gewesen sei, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Tochterunternehmen ausgeübt habe.
108 Aus der oben in Randnr. 99 angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die fragliche Vermutung nur durch Beweise widerlegt werden kann, die für den Nachweis der Autonomie der Tochtergesellschaft ausreichen. Entgegen den Angaben der Klägerin kann daher eine einfache Glaubhaftmachung nicht zur Widerlegung dieser Vermutung ausreichen.
109 Sofern daher die Muttergesellschaft eine Reihe von Beweisen liefert, die die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft belegen können (Urteile des Gerichts vom 17. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 56), indem sie dartut, dass diese die von ihr herausgegebenen Leitlinien im Wesentlichen nicht anwendet und dass sie sich daher eigenständig auf dem Markt verhält (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 62), wird die Kommission ihr das Verhalten der Tochtergesellschaft nicht zuweisen können, ohne diesen Gegenbeweis zu widerlegen.
110 Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist in diesem Licht zu untersuchen.
111 Die Klägerin stellt als Erstes die Relevanz der im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Umstände in Abrede, die sich auf die personellen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften beziehen.
112 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich für die Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin nicht darauf beschränkt hat, sich auf die an die vollständige Kontrolle, die die Klägerin durch FMC Chemical Holding auf FMC Foret ausgeübt hat, gebundene Vermutung zu berufen, sondern auch andere Umstände geltend gemacht hat.
113 Vor allem hat die Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zur Tatzeit drei Personen Aufgaben innerhalb mehrerer der fraglichen Gesellschaften wahrgenommen hätten. Herr A. B., der an bestimmten rechtswidrigen Kontakten unmittelbar beteiligt war, war zur Tatzeit gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender der Klägerin und Managing Director von FMC Foret. Herr W. B. war während der Zuwiderhandlung zeitweise Mitglied der Verwaltungsräte von FMC Foret und FMC Chemical Holding sowie Executive Vice President der Klägerin. Herr G. W. war während der Zuwiderhandlung zeitweise Mitglied der Verwaltungsräte von FMC Foret und FMC Chemical Holding.
114 Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend machen kann, dass die Kommission dadurch, dass sie zusätzliche Umstände heranzieht, zugibt, dass die fragliche Vermutung widerlegt worden sei.
115 Aus den Erwägungsgründen 391, 394 und 395 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission an ihrer Schlussfolgerung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der zufolge die Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin auf die sich aus der zwar mittelbaren, aber vollständigen Kontrolle von FMC Foret ergebende Vermutung gestützt war, festgehalten hat.
116 Dieser Schlussfolgerung steht keineswegs entgegen, dass die Kommission andere Umstände für die Ausübung eines Einflusses der Klägerin auf ihr Tochterunternehmen angeführt hat, und zwar die personellen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften und die Rolle von Herrn A. B. bei den kollusiven Kontakten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 62).
117 Sodann ist hinsichtlich der Relevanz der Umstände, die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführt werden, festzustellen, dass die Identität der Personen, die dem Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaften angehörten, ein maßgebendes Indiz für die fehlende Autonomie der Tochtergesellschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 550 bis 558).
118 Ebenso verhält es sich mit der unmittelbaren Beteiligung einer der betroffenen Personen an den rechtswidrigen Kontakten. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personals der Muttergesellschaft an den kollusiven Treffen kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung kannte und daher aktiv an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt war (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, KNP BT/Kommission, T‑309/94, Slg. 1998, II‑1007, Randnrn. 47 und 48), so dass dieser Faktor erst recht als Indiz für ihren bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 546).
119 Die Klägerin bezweifelt insofern nicht die Richtigkeit des im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalts, sondern macht geltend, dass zum einen die fraglichen Personen, insbesondere Herr A. B., nur Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hätten und nicht an der laufenden Unternehmensführung beteiligt gewesen seien und dass zum anderen die Stellung, die Herr W. B. und Herr G. W. innerhalb der Holdinggesellschaft eingenommen hätten, durch die FMC Foret von der Klägerin beherrscht wurde, nicht relevant gewesen sei, da der einzige Zweck der Holdinggesellschaft im Halten von Beteiligungen bestanden habe.
120 Dieses Vorbringen kann die Relevanz der fraglichen Faktoren für die Bewertung der Autonomie der Tochtergesellschaft nicht beeinträchtigen.
121 Zum einen beruht das Vorbringen der Klägerin, die betreffenden Personen nähmen reine Verwaltungsaufgaben wahr, auf der irrigen Prämisse, dass der Einfluss der Muttergesellschaft in Bezug auf die „laufende Geschäftsführung“ der Gesellschaft geprüft werden müsse und eine bloße Überwachung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft insofern unerheblich sei.
122 Da sich der fragliche Einfluss nach Maßgabe der Geschäftspolitik des Unternehmens im weiten Sinne und nicht nach Maßgabe einzelner spezifischer Aspekte seiner „laufenden“ Geschäftsführung beurteilt (siehe oben, Randnrn. 104 und 105), stellt die Identität der betreffenden Mitglieder des Personals einen entscheidenden Faktor dar, selbst wenn sich deren Rolle auf die Koordinierung und Kontrolle der Geschäftsstrategie des Unternehmens beschränkt.
123 Was zum anderen den Umstand betrifft, dass Herr W. B. und Herr G. W. auch Aufgaben innerhalb der FMC Chemical Holding wahrgenommen haben, ist festzustellen, dass dieser Umstand zwar nicht als starkes Indiz für einen Einfluss betrachtet werden kann, jedoch nicht irrelevant ist, da es sich um die Holdinggesellschaft handelt, durch die FMC Foret von der Klägerin kontrolliert wurde. Es steht im Übrigen fest, dass Herr W. B. Aufgaben in jeder der drei betroffenen Gesellschaften wahrgenommen hat.
124 Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission zur Stützung der fraglichen Vermutung nicht von den zusätzlichen Indizien im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hätte ausgehen dürfen. Daher hat die Kommission in den Erwägungsgründen 392 bis 394 der angefochtenen Entscheidung die entsprechenden Argumente, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat und mit denen die Irrelevanz der fraglichen Gesichtspunkte geltend gemacht wurde, zu Recht unter Berufung auf die fehlende Relevanz der betreffenden Faktoren zurückgewiesen.
125 Als Zweites weist die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Reihe von Beweismitteln vorgetragen habe, die für den Nachweis der Autonomie ihrer Tochtergesellschaft ausgereicht hätten, und macht geltend, die Kommission habe einen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei.
126 Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass ihre Beteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft, das sie schrittweise von 1966 bis 1992 erworben habe, eine bloße finanzielle Investition ohne Auswirkungen auf die Autonomie des Tochterunternehmens gewesen sei. Sie habe insbesondere keinen Einfluss auf die Geschäfte von FMC Foret ausgeübt, die durch deren eigene leitende Mitarbeiter unabhängig geführt worden seien.
127 Diese These wurde der Klägerin zufolge durch folgende Beweismittel belegt, die sowohl ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch der Klageschrift beigefügt waren: erstens durch die internen Telefonverzeichnisse der betroffenen Gesellschaften für die Zeit der Zuwiderhandlung, aus denen sich nach Auffassung der Klägerin ergibt, dass es in personeller Hinsicht keine Überschneidungen zwischen den Gesellschaften gegeben habe, zweitens durch die Erklärungen der vier Mitarbeiter der betreffenden Gesellschaften, Herrn T. B., Herrn A. B., Herrn G. W. und Herrn S. S., die bestätigt hätten, dass es insbesondere hinsichtlich des Vertriebs der fraglichen Erzeugnisse keine Abstimmung zwischen den beiden Gesellschaften gegeben habe, drittens durch eine interne Aufzeichnung (Unternehmensbroschüre) von FMC Foret, aus der hervorgehe, dass das Unternehmen seine Erzeugnisse zeitlich vor seiner Übernahme durch die Klägerin entwickelt und seine Geschäfte sodann unabhängig geführt habe, und viertens durch die Auszüge aus den Protokollen des Verwaltungsrats des Tochterunternehmens, die belegten, dass dessen Sitzungen in Spanisch abgehalten worden seien und dass die Maßnahmen der Geschäftsführung zu keinem Zeitpunkt erörtert worden seien. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin der Kommission auch ihren Jahresbericht von 1995 vorgelegt hat, sich aber vor dem Gericht nicht darauf beruft.
128 Es sind daher anhand der in den Randnrn. 96 bis 109 genannten Kriterien die Argumente der Klägerin zu prüfen, mit denen sie sich auf die fraglichen Faktoren beruft.
129 Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, ihre Tochtergesellschaft, die über eine Zwischen-Holdinggesellschaft kontrolliert werde, sei als bloße Investition behandelt worden, eine bloße Behauptung und als solche keinen hinreichenden Beweis für die Autonomie darstellt.
130 Die Tatsache, dass der Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft den Schluss zulässt, dass sie eine Holdinggesellschaft dargestellt habe, deren Rolle satzungsgemäß darin bestand, ihre Beteiligungen am Kapital anderer Gesellschaften zu verwalten, reicht allein nicht aus, um die fragliche Vermutung zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff‑Technik/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 70). Dieser Faktor reicht umso weniger aus, als die Klägerin nicht vorgibt, ihre Gesellschaft sei eine Holdinggesellschaft gewesen, sondern, ihr Tochterunternehmen sei durch eine Holdinggesellschaft kontrolliert worden, und im Übrigen für deren Rolle kein Beweismittel vorbringt.
131 Was zweitens die auf die Erklärungen von Herrn T. B., Herrn A. B., Herrn G. W. und Herrn S. S. gestützte Behauptung der Klägerin betrifft, es habe innerhalb des Konzerns „zwei vollkommen getrennte Organisationsstrukturen für die Herstellung und den Verkauf von HP“ gegeben, ist festzustellen, dass der Umstand, dass eine Muttergesellschaft nicht auf demselben Markt wie ihre Tochtergesellschaft tätig ist, nicht deren Autonomie belegt.
132 Der in Rede stehende bestimmende Einfluss beurteilt sich nämlich gemäß sämtlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft, da die laufende Verwaltung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung durch die Tochtergesellschaft, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese feststeht, kein hinreichendes Indiz für ihre Autonomie ist (siehe oben, Randnr. 105). Da die Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns wie des vorliegenden eine normale Erscheinung darstellt, kann aus der Tatsache, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft auf unterschiedlichen Märkten tätig sind und keine Kunden-Lieferanten-Beziehung aufweisen, keinerlei Schlussfolgerung gezogen werden.
133 Diese Erwägungen gelten hier umso mehr, als die Klägerin mit einem der fraglichen Erzeugnisse, HP, allerdings auf einem anderen räumlichen Markt, gehandelt hat, da dies zumindest bedeutet, dass sie die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft in diesem Bereich beeinflussen konnte.
134 Somit ist das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis dessen, dass FMC Foret ihre Produktions- und Vertriebstätigkeit bezüglich HP in Europa unabhängig von der entsprechenden Tätigkeit der Klägerin in den Vereinigten Staaten und damit auf einem angesichts des Transportaufwands unterschiedlichen Markt ausgeübt habe, dass die fraglichen Gesellschaften über unterschiedliche Produktpaletten verfügt hätten und dass es keine Überschneidung auf Kundenebene gegeben habe, zurückzuweisen.
135 Da diese Umstände, selbst wenn man sie als erwiesen ansieht, nicht geeignet sind, die Autonomie einer bestimmten Tochtergesellschaft zu belegen, hat die Kommission im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen im Zusammenhang mit den fraglichen Faktoren zu Recht zurückgewiesen, weil es keinen hinreichenden Nachweis der Autonomie von FMC Foret darstelle.
136 Im Übrigen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission habe ihr Vorbringen dadurch verfälscht, dass sie es zum einen so dargestellt habe, als beziehe es sich auf das Bestehen einer „getrennte[n] Abteilung für die Herstellung von für die Lieferung auf den amerikanischen Markt bestimmtem [HP]“, und zum anderen feststelle, dass die Klägerin „auch an der Herstellung … von [PBS] beteiligt war“ (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
137 Obwohl die Kommission einerseits das Vorbringen der Klägerin, es habe zwei unterschiedliche Organisationsstrukturen gegeben, nicht genauso wiedergegeben hat, wie es formuliert war, konnte dies keine Auswirkung auf ihre Würdigung haben, da es sich jedenfalls nicht um einen Faktor handelt, der geeignet ist, die Autonomie von FMC Foret darzutun.
138 Was andererseits die Behauptung betrifft, die Klägerin habe mit PBS gehandelt, ist festzustellen, dass die Kommission einräumt, dass insofern ein Irrtum vorliege, wobei sie darauf verweist, dass dieser Irrtum auf die von der Klägerin vorgelegte Erklärung von Herrn T. B. zurückgehe, was diese nicht in Abrede stelle.
139 Es ist festzustellen, dass die Klägerin angesichts der fraglichen, oben in Randnr. 77 wiedergegebenen Erklärung nicht vorgeben kann, es handele sich um einen offensichtlichen „Schreibfehler“.
140 Der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, einen Umstand herangezogen zu haben, der, obwohl er falsch ist, auf die von der Klägerin im Rahmen des ihr obliegenden Gegenbeweises vorgelegten Informationen zurückgeht. Jedenfalls kann daraus, dass die beiden Gesellschaften auf unterschiedlichen Märkten tätig waren, keinerlei Schlussfolgerung gezogen werden, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung dadurch nicht beeinträchtigt werden kann.
141 Drittens stellt das Argument der Klägerin, es gebe zwischen den fraglichen Gesellschaften keine Überschneidung in personeller Hinsicht, das zum einen auf Namen in deren Telefonverzeichnissen und zum anderen auf die Erklärung von Herrn T. B. gestützt ist, der zufolge diese Gesellschaft „ihre eigenen kaufmännischen Leiter, Prüfer, Mitarbeiter der Personalverwaltung, des Vertriebs und des Marketings, der Produktion, der Technologie sowie ihre Arbeitskräfte für das operative Geschäft“ beibehalten habe, kein stichhaltiges Indiz für die Autonomie der Tochtergesellschaft dar.
142 Zum einen wird das fragliche Argument durch die Verbindungen zwischen den betreffenden Gesellschaften entkräftet, die sich aus der Identität bestimmter im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannter Mitglieder ihrer Verwaltungsräte ergeben.
143 Zum anderen könnte das von der Klägerin geltend gemachte Fehlen einer personellen Überschneidung auf operativer Ebene des Unternehmens die Autonomie seiner Tochtergesellschaft nicht belegen, da die fragliche Würdigung nicht allein auf die Geschäftspolitik des Unternehmens im engen Sinne abzielt (siehe oben, Randnr. 105).
144 Viertens beruft sich die Klägerin darauf, dass es, abgesehen von Finanzberichten und anderen ähnlichen Informationen, die einem bloßen Investor zur Verfügung gestellt würden, kein Informations- und Berichtssystem zwischen ihr und FMC Foret gegeben habe, wobei sie sich zum einen auf die entsprechenden Erklärungen von Herrn A. B. und Herrn G. W. und zum anderen darauf beruft, dass die Protokolle des Verwaltungsrats von FMC Foret anders als bei den anderen Tochtergesellschaften der Klägerin nur in Spanisch abgefasst worden seien und darüber hinaus ihrem Inhalt zufolge die „operativen“ Fragen des Unternehmens nicht erörtert worden seien.
145 Hierzu ist festzustellen, dass, da sich die Autonomie der Tochtergesellschaft nicht nur unter dem Gesichtspunkt der operativen Führung des Unternehmens allein beurteilt, der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zu keinem Zeitpunkt zugunsten der Muttergesellschaft eine spezifische Informationspolitik auf dem fraglichen Markt durchgeführt hat, nicht zum Nachweis ihrer Autonomie ausreichen kann.
146 Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, das darauf abzielt, das Fehlen eines spezifischen Informationssystems darzutun, angesichts des im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angegebenen Umstands, dass der Vorstandsvorsitzende von FMC Foret, Herr A. B., auch Vizepräsident der Klägerin war und diese daher über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft informieren konnte, nicht relevant.
147 Nach alledem hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Argumente insgesamt gesehen nicht zum Nachweis der Autonomie von FMC Foret ausreichen und dass die Reihe der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere diejenigen, die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnt wurden, das Gegenteil bezeugen (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
148 Dies wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, das sich allgemeiner gegen die von der Kommission vorgetragenen Erwägungen zu den fraglichen Argumenten und Beweismitteln richtet.
149 Da sich die Autonomie des Tochterunternehmens gemäß den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaften beurteilt, konnte sich die Kommission hierzu im Rahmen dieser Würdigung zu Recht auf die zusätzlichen Faktoren beziehen, die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind.
150 Insbesondere musste die Kommission, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, deren Argumentation, es habe keine personelle Überschneidung und kein Informations- und Berichtssystem gegeben, auch nicht im Einzelnen zurückweisen, da die Kommission im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Argumentation durch die im 391. Erwägungsgrund dieser Entscheidung erwähnten Gesichtspunkte hinsichtlich der personellen Verbindungen zwischen den betreffenden Gesellschaften und der Rolle von Herrn A. B. bei den kollusiven Kontakten entkräftet wurde.
151 Zweitens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Würdigung der ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erklärungen der Mitarbeiter Fehler begangen habe.
152 Zunächst räumt die Kommission im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, nicht ein, dass die fraglichen Erklärungen einen hinreichenden Beweis für die Autonomie von FMC Foret darstellten. Sie hat in diesem Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass „das ‚Autonomiestatut‘ von FMC Foret abgesehen davon nur durch Erklärungen ihrer Mitarbeiter dargetan worden ist“. Sowohl aus dem Zusammenhang dieses Satzes im Rahmen der Würdigung des Vorbringens der Klägerin als auch aus der Verwendung von Anführungszeichen geht hervor, dass die Kommission nur das Vorbringen, wie von der Klägerin geltend gemacht, wiedergegeben hat, ohne dabei festzustellen, dass diese tatsächlich das Autonomiestatut von FMC Foret dargetan hat.
153 Ferner wirft die Klägerin der Kommission ebenfalls zu Unrecht vor, sie habe die fraglichen Erklärungen aus dem einzigen Grund zurückgewiesen, dass sie von Mitarbeitern der betreffenden Gesellschaften stammten, und diesen Beweismitteln nicht denselben Beweiswert zugewiesen wie den Erklärungen von Mitarbeitern der Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten.
154 Aus dem 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung insgesamt geht hervor, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Erklärungen Beweismittel darstellten, aber nach der Würdigung sämtlicher einschlägiger Informationen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Beweismittel zum Nachweis der Autonomie von FMC Foret nicht ausreichten.
155 Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe es abgelehnt, den fraglichen Erklärungen einen Beweiswert beizumessen.
156 Im Übrigen macht die Klägerin mit diesem Vorbringen zu Unrecht einen besonders hohen Beweiswert der fraglichen Erklärungen geltend, der dem Beweiswert entspreche, der bestimmten Erklärungen von Unternehmen gewährt werde, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten.
157 Der Umstand, dass von Fall zu Fall den Erklärungen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein bedeutender Beweiswert beigemessen wird, beruht auf der Erwägung, dass es sich um ein Eingeständnis handelt und daher grundsätzlich um Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 211). Die Klägerin hat die vorliegend vorgelegten Erklärungen der Mitarbeiter jedoch ausschließlich im eigenen Interesse abgegeben, so dass sie nicht im selben Zusammenhang wie ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stehen.
158 Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es versäumt, bestimmte Beweismittel, und zwar die Telefonverzeichnisse der Gesellschaften, die interne Aufzeichnung (Unternehmensbroschüre) von FMC Foret und die Protokolle ihres Verwaltungsrats, zu berücksichtigen.
159 Es ist festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 392 bis 394 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Autonomie ihres Tochterunternehmens geltend gemacht hat, im Hinblick auf sämtliche ihr vorgelegten Beweismittel gewürdigt hat.
160 Da die sich aus den Erwägungsgründen 392 bis 394 der angefochtenen Entscheidung ergebende Würdigung rechtlich hinreichend zum Vorbringen der Klägerin insgesamt Stellung nimmt, kann der bloße Umstand, dass die Kommission bestimmte von der Klägerin vorgelegte Beweismittel nicht erwähnt hat, diese Würdigung nicht entkräften.
161 Viertens beanstandet die Klägerin die Verwendung eines Beweismittels, das die Kommission im 394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in den Ausführungen der Fn. 379 angeführt hat und wonach sie in ihrem Jahresbericht von 2004 und ihrer Pressemitteilung vom 6. Februar 2006 „selbst … FMC Foret als Teil ihrer Aktivitäten vorgestellt [hat]“ und aus dem nach Auffassung der Kommission hervorgeht, dass „FMC insofern als europäische Tochtergesellschaft tätig ist“.
162 Es ist festzustellen, dass die Kommission, der in der mündlichen Verhandlung hierzu eine Frage gestellt worden ist, eingeräumt hat, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht die Möglichkeit hatte, zu den in Fn. 379 der angefochtenen Entscheidung genannten Faktoren Stellung zu nehmen.
163 Die fraglichen Faktoren sind daher als Beweismittel zurückzuweisen.
164 In Bezug auf die Verletzung der Verteidigungsrechte muss die Klägerin gleichwohl dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn die nicht mitgeteilten Faktoren außer Betracht gelassen werden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 73).
165 Die Klägerin macht hierzu geltend, dass sich die Fehler, mit denen die fraglichen Erwägungen behaftet seien, aufgrund der Schwäche der anderen Faktoren, auf die sich die Kommission zur Stützung ihrer Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit der Klägerin berufen habe, notwendigerweise auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hätten.
166 Da die Kommission diese Beweismittel jedoch, wie aus dem letzten Satz des 394. Erwägungsgrundes des angefochtenen Entscheidung hervorgeht, nur zur Bestätigung angeführt hat, kann der Umstand, dass die von der Kommission geltend gemachten Beweismittel außer Betracht gelassen werden müssen, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin haben, die sich rechtlich hinreichend aus anderen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung ergibt.
167 Die von der Kommission angeführten Erwägungen, d. h. die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf ihre zu 100 % beherrschte Tochtergesellschaft, waren ausreichend, um die fragliche Verantwortlichkeit feststellen zu können, da diese Vermutung nicht von der Klägerin widerlegt und zudem durch die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Umstände bestätigt worden ist.
168 Da schließlich aus den Erwägungsgründen 391 bis 394 der angefochtenen Entscheidung insgesamt hervorgeht, dass sich die Kommission zu Recht auf die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf ihre Tochtergesellschaft gestützt hat, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe einen fehlerhaften Gesichtspunkt herangezogen, nur weil es im 394. Erwägungsgrund, vierter Satz, dieser Entscheidung heißt, dass ein spezifisches Argument der Klägerin nicht für den Nachweis ausgereicht habe, dass sie „keine Kontrolle“ über ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe.
169 Im Licht aller dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht der Auffassung war, dass die von der Klägerin vorgetragenen Faktoren insgesamt nicht geeignet seien, die Autonomie von FMC Foret festzustellen und daher die aus der Vermutung folgende Feststellung zu widerlegen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe.
170 Dies wird außerdem durch die zusätzlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die personellen Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften sowie der Rolle von Herrn A. B. bei der Zuwiderhandlung bestätigt (391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), die von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt wurden.
171 Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargetan, dass die Kommission einen Irrtum bei der Würdigung des Beweiswerts oder des Gehalts der Faktoren begangen hat, die zur Widerlegung der Vermutung vorgetragen worden sind, oder dass sie es versäumt hat, die Faktoren insgesamt zu würdigen (siehe oben, Randnrn. 153 bis 155 und 158 bis 160).
172 Sie hat auch nicht dargetan, dass die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte, die sich daraus ergebe, dass nicht mitgeteilte Faktoren berücksichtigt worden seien, Auswirkungen auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung haben konnte (siehe oben, Randnrn. 166 und 167).
173 Nach alledem ist festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund nicht begründet ist, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen ist.
Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
174 Die Klägerin rügt die Festsetzung ihrer Geldbuße. Sie macht geltend, dass die Kommission bei der Würdigung der Art und damit der Schwere der Zuwiderhandlung die Adressaten der angefochtenen Entscheidung auf eine einzige Gruppe eingegrenzt habe, die sich zusammengeschlossen hätten, um ein geheimes und institutionalisiertes Vorhaben im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen umzusetzen (454. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
175 Es gebe keinen Beweis dafür, dass FMC Foret sich mit den anderen Adressaten zusammengeschlossen habe, um eine institutionalisierte Zusammenarbeit umzusetzen. Aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Faktoren lasse sich nicht dartun, dass FMC Foret an der Ausarbeitung des Vorhabens zur Zusammenarbeit beteiligt gewesen sei, sondern höchstens, dass sie in einen Rahmen der institutionalisierten Zusammenarbeit durch die größten Unternehmen und weitgehend gegen ihr eigenes Interesse eingebunden gewesen sei. Ihre Rolle sei im Wesentlichen passiv und ihre Teilnahme an den Treffen grundsätzlich sporadisch gewesen.
176 FMC Foret habe sich selbst nach Auffassung der Kommission dem Kartell etwa drei Jahre nach dessen Beginn einfach angeschlossen. Die anderen Mitglieder des Kartells seien schon vorher an einem solchen Kartell auf diesem Markt beteiligt gewesen.
177 Als Neueintretender habe FMC Foret im Rahmen des Kartells nichts, im Wettbewerb dagegen alles zu gewinnen gehabt. Die Kommission habe selbst eingeräumt, dass es einen Unterschied zwischen FMC Foret und den übrigen Mitgliedern des Kartells gegeben habe, da die Beteiligung von FMC Foret „häufig in anderer Form als die der anderen Unternehmen erfolgt“ sei (323. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
178 Die passive Rolle von FMC Foret werde auch durch ihre viel sporadischere Beteiligung an den kollusiven Treffen deutlich, da ihre Vertreter von den 73 Treffen während der gesamten Dauer des Kartells an 14 der 30 Treffen von Mai 1997 bis Dezember 1999 physisch beteiligt gewesen seien. Bei einigen anderen Treffen sei FMC Foret telefonisch beteiligt oder informiert worden und habe die Erörterungen daher nicht beeinflussen können.
179 Die Klägerin stellt die Behauptung der Kommission in Abrede, dass, soweit die Dauer der Beteiligung von FMC Foret an der Zuwiderhandlung im 467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden sei, es nicht erforderlich sei, sie erneut bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Der späte Markteintritt eines Unternehmens könne ein Zeichen für seine weniger aktive Rolle bei der Zuwiderhandlung sein, und derselbe Grundsatz müsse gelten, wenn ein Unternehmen in ein Kartell eintrete, lange nachdem es bereits umgesetzt worden sei. Die Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung sei von der Frage zu unterscheiden, ob es eine aktive oder passive Rolle spiele (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnrn. 171 bis 174).
180 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin.
Würdigung durch das Gericht
181 Zur Stützung ihres Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße beruft sich die Klägerin auf die Umstände der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung; zum einen sei die Schwere der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft geringer als die der anderen Unternehmen, und zum anderen hätte die Kommission der Klägerin aufgrund ihrer passiven Rolle bei der Zuwiderhandlung einen mildernden Umstand zuerkennen müssen.
182 Was zunächst das angebliche Versäumnis anbelangt, die fraglichen Umstände bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Bemessung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass diese Würdigung im Hinblick auf die Zuwiderhandlung insgesamt erfolgt, an der sämtliche Unternehmen beteiligt waren.
183 Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der Beteiligung von FMC Foret an der fraglichen Zuwiderhandlung nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung der Rügen berücksichtigt zu werden, die sich auf die Beurteilung der mildernden Umstände beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnrn. 102 und 104).
184 Was sodann die Rüge betrifft, dass FMC Foret kein mildernder Umstand wegen ihrer angeblich passiven Rolle an der Zuwiderhandlung eingeräumt worden sei, ist festzustellen, dass das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag, FMC Foret/Kommission (T‑191/06, Slg. 2011, II‑0000, Randnrn. 334 bis 341), festgestellt hat, dass eine Reihe von Faktoren, die den hier von der Klägerin vorgetragenen entsprechen, nicht die ausschließlich passive Rolle von FMC Foret oder ihre Rolle eines Mitläufers in dem Kartell belegen, vor allem der angeblich sporadische Charakter ihrer Beteiligung an den kollusiven Treffen, die spezifischen Modalitäten dieser Beteiligung sowie die Faktoren betreffend ihre angeblich am Wettbewerb ausgerichtete Marktstrategie.
185 Es ist insbesondere festzustellen, dass FMC Foret bei den meisten der von der angefochtenen Entscheidung erfassten kollusiven Treffen in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1999 beteiligt war oder über diese Treffen informiert wurde. Die Klägerin kann hierzu nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beteiligung von FMC Foret erheblich sporadischer gewesen sei als die der anderen Mitglieder des Kartells. Sofern die Klägerin die Besonderheiten der Beteiligung von FMC Foret an bestimmten kollusiven Zusammenkünften geltend macht, und zwar den Umstand, dass sie nicht physisch daran teilgenommen habe, sondern telefonisch darüber informiert worden sei, ist festzustellen, dass diese Modalitäten auf den geheimen Charakter des Kartells zurückzuführen sind, nicht aber für eine ausschließlich passive Rolle oder die Rolle eines Mitläufers sprechen.
186 Was ferner das Vorbringen der Klägerin zur Dauer der Beteiligung von FMC Foret an dem Kartell betrifft, ist festzustellen, dass dieser Faktor im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt worden ist (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
187 Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Ergebnis im Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 179 angeführt, Randnr. 171) berufen, in dem das Gericht bei der Prüfung der passiven Rolle den späten Markteintritt des betroffenen Unternehmens berücksichtigt hat. Im Unterschied zu den Umständen, die diesem Urteil zugrunde gelegen haben, war FMC Foret hier vom Beginn des Kartells an auf dem Markt vertreten, und der Umstand, dass ihre Beteiligung erst ab dem 29. Mai 1997 bewiesen worden ist, belegt angesichts anderer Umstände des Falles nicht, dass sie eine passive Rolle gespielt hat.
188 Nach alledem kann der Rüge, mit der ein mildernder Umstand im Zusammenhang mit einer ausschließlich passiven Rolle von FMC Foret oder ihrer Rolle eines Mitläufers in dem Kartell geltend gemacht wird, nicht gefolgt werden.
189 Daher ist der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße und folglich die vorliegende Klage insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
190 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die FMC Corp. trägt die Kosten.
Vadapalas
Dittrich
Truchot
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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