Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Giorgio Beverly Hills/HABM – WHG (GIORGIO BEVERLY HILLS)
(Rechtssache T‑228/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIORGIO BEVERLY HILLS – Ältere nationale Wortmarke GIORGIO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 33)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juni 2006 (verbundene Sachen R 107/2005‑2 und R 187/2005‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH und der Giorgio Beverly Hills, Inc.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Giorgio Beverly Hills, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke GIORGIO BEVERLY HILLS für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 417 709
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke und Gemeinschaftsbildmarke GIORGIO für Waren der Klassen 18, 24 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angegriffenen Waren stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Juni 2006 (Sachen R 107/2005-2 und R 187/2005-2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in der Sache R 187/2005-2 zurückgewiesen wurde.
2.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Giorgio Beverly Hills, Inc. im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
3.
Die WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Giorgio Beverly Hills, Inc. für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.
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