Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Promat/HABM – Puertas Proma (PROMAT)
(Rechtssache T‑243/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 54)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1059/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puertas Proma, SAL und der Promat GmbH
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Promat GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke PROMAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 6 bis 12, 14, 16, 17, 20 bis 22, 25 und 37 – Anmeldung Nr. 932202
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Puertas Proma, SAL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Insbesondere die Bildmarke PROMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 239384)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Promat GmbH trägt die Kosten.
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