URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
5. Juli 2007
Rechtssache T‑247/06 P
Carlos Sanchez Ferriz
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2003 – Unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2006, Sanchez Ferriz/Kommission (F-19/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000 und II‑0000), wegen Aufhebung dieses Urteils
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Carlos Sanchez Ferriz trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Leitsätze
Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung
(Beamtenstatut, Art. 43)
Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht darin gesehen werden, dass aufgrund der Anwendung der Regelung, mit der eine Gewichtung der Punkte der verschiedenen Rubriken einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung eingeführt wurde, zwei Beamte, die in einer Rubrik dieser Beurteilung genau dieselbe Punktzahl haben, bei Addition der für die anderen Rubriken vergebenen Punkte eine unterschiedliche Gesamtpunktzahl erhalten, da in diesem Unterschied zum Ausdruck kommt, dass diese Beamten sich hinsichtlich der anderen Rubriken nicht in derselben Situation befinden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwei Beamte, die für eine dieser Rubriken eine unterschiedliche Punktzahl erhalten, bei Addition der für die anderen Rubriken vergebenen Punkte dieselbe Gesamtpunktzahl erhalten.
(vgl. Randnrn. 36 und 37)
Verweisung auf: Gericht, 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 68; Gericht, 28. Oktober 2004, Lutz Herrera/Kommission, T‑219/02 und T‑337/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑319 und II‑1407, Randnr. 93; Gericht, 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 42; Gericht, 28. November 2006, Milbert u. a./Kommission, T‑47/04, Slg. 2006 II‑0000, Randnr. 53
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