URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
19. September 2008
Rechtssache T-253/06 P
Olivier Chassagne
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Jährliche Erstattung der Reisekosten – Beamter aus einem französischen Überseedepartement (DOM) – Art. 8 des Anhangs VII des Statuts – Bestätigende Maßnahme – Gehaltsabrechnung – Verfälschung des Sachverhalts – Rechtsfehler“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission (F-11/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-65 und II-A-1-241), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission (F-11/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-65 und II-A-1-241), wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
1. Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Wahrung des Anhörungsrechts des Klägers – Umfang
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Buchst. c)
3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Erfordernis, diesen nach der Prüfung der gegen die tragenden Erwägungen gerichteten Rechtsmittelgründe zu prüfen
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)
4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Prüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)
5. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
6. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten, die im Wesentlichen auf Rügen gestützt sind, die mit denen einer früheren Beschwerde gegen die Festsetzung der Reisetage identisch sind – Verbot der Fristverlängerung – Nichteinbeziehung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
1. Der bloße Umstand, dass Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf die Verfahren vor diesem Gericht entsprechend anwendbar ist, es dem Gemeinschaftsrichter erlaubt, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, kann diesen nicht dazu ermächtigen, seine Entscheidung auf Tatsachen und Unterlagen zu stützen, zu denen der Kläger nicht wenigstens Stellung nehmen konnte. Insoweit genügt es nicht, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, von diesen Tatsachen und Unterlagen Kenntnis zu nehmen, denn das Anhörungsrecht ist nur dann gewahrt, wenn der Kläger in sachdienlicher Weise Stellung nehmen konnte.
(vgl. Randnrn. 29 und 31)
Verweisung auf:
Gerichtshof, 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C‑547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnrn. 18 und 36
2. Gemäß Art. 225 EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, nähme dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung.
(vgl. Randnrn. 54 und 55)
Verweisung auf:
Gerichtshof, 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 34 und 35; Gerichtshof, 11. November 2003, Martinez/Parlament, C‑488/01 P, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 39
3. Zwar ist ein Rechtsmittelgrund, der im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine Hilfserwägung in der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, die in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen, doch kann darüber nicht ohne Weiteres entschieden werden, da diese Frage davon abhängt, ob die gegen die anderen Erwägungen vorgebrachten Rechtsmittelgründe begründet sind. Eine solche Rüge darf also erst geprüft werden, wenn die Stichhaltigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen, geprüft worden ist. Lässt sich die angefochtene Entscheidung durch keine dieser Erwägungen rechtfertigen, prüft der Gemeinschaftsrichter den gegen die Hilfserwägung gerichteten Rechtsmittelgrund.
(vgl. Randnrn. 95, 96 und 148)
Verweisung auf:
Gerichtshof, 22. Dezember 1993, Pincherle/Kommission, C‑244/91 P, Slg. 1993, I‑6965, Randnr. 25; Gerichtshof, 24. Januar 1994, Boessen/WSA, C‑275/93 P, Slg. 1994, I‑159, Randnrn. 25 und 26; Gerichtshof, 29. April 2004, Kommission/Kvaerner Warnow Werft, C‑181/02 P, Slg. 2004, I‑5703, Randnr. 49
4. Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Feststellungen getroffen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Eine solche Verfälschung ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist.
(vgl. Randnrn. 99 und 101)
Verweisung auf:
Gerichtshof, 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, Slg. 2002, I‑9297, Randnr. 56; Gerichtshof, 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung
5. Die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung setzt die Fristen für die Beschwerde und für die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Gehaltsabrechnung die Existenz und den Umfang dieser Entscheidung klar erkennen lässt. Als Ausgestaltung des in Art. 25 des Statuts enthaltenen Grundsatzes, dass jede aufgrund des Statuts ergehende Verfügung dem betroffenen Beamten schriftlich mitzuteilen ist, darf dieser Fall jedoch nicht extensiv ausgelegt werden, so dass die Voraussetzung, dass die monatliche Gehaltsabrechnung sowohl die Existenz als auch die Reichweite der Entscheidung klar erkennen lassen muss, genau geprüft werden muss.
(vgl. Randnr. 139)
Verweisung auf:
Gerichtshof, 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Slg. 1974, 177, Randnr. 18; Gericht, 24. März 1998, Becret-Daniau u. a./Parlament, T‑232/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑157 und II‑495, Randnrn. 31 und 32; Gericht, 16. Februar 2005, Reggimenti/Parlament, T‑354/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑33 und II‑147, Randnrn. 38 und 39
6. Eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts über die Reisekosten eines Beamten beschwert diesen im Verhältnis zu einer Entscheidung über die Festsetzung der Reisetage selbständig und gesondert und kann somit nicht als Bestätigung jener zweiten Entscheidung angesehen werden. Der Inhalt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Reisetage kann sich daher nicht als solcher auf die Zulässigkeit einer späteren Beschwerde gegen die Entscheidung über die Reisekosten auswirken, da die Entscheidungen nicht denselben Gegenstand haben; die bloße Tatsache, dass ein Beamter in einer Beschwerde bestimmte Rügen erhoben hat, führt nicht dazu, dass er im Zuge einer Beschwerde gegen eine ihn selbständig beschwerende Entscheidung nicht dieselben Rügen erheben kann.
Folglich begeht das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler, wenn es annimmt, dass es einer Verlängerung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Reisetage gleichkäme, wenn dem Kläger erlaubt würde, im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten Rügen vorzubringen, die im Wesentlichen mit denen identisch sind, die er zuvor im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Reisetage geltend gemacht hat.
(vgl. Randnrn. 149 bis 151, 153 und 155)
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