Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. November 2008 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-263/06)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung – Frist von 24 Monaten – Schätzung der auszuschließenden Ausgaben – Schlüsselkontrollen – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Extrapolation der Mängelfeststellungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Schätzung der von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben – Auf die Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen und die Erörterungen mit dem Mitgliedstaat folgende Mitteilung (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Satz 4; Verordnung Nr. 1663/95 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 65-67)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Kommission nach der bilateralen Sitzung – Keine bindende Wirkung (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8) (vgl. Randnr. 75)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Inhalt – Keine Verpflichtung zur Vorlage einer Schätzung der Ausgaben, die auszuschließen beabsichtigt wird (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 86-88)
4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnr. 96)
5. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 101-102)
6. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergibt – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 169)
7. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Verpflichtung der Kommission, die Übernahme regelwidriger Ausgaben abzulehnen – In einem Haushaltsjahr aus Gründen der Billigkeit geduldete Unregelmäßigkeiten – Strikte Anwendung der Regelung im folgenden Haushaltsjahr – Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. Randnr. 171)
8. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften – Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 185-186)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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