Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof
(Rechtssache T-272/06)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Auswahl- und Zuschlagskriterien – Begründungspflicht“
Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 41-44)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 20. Juli 2006, das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung vom 5. Juli 2005 betreffend die Erbringung von Dienstleistungen zur Gewährleistung der Pflege, Entwicklung und Unterstützung von DV‑Anwendungen eingereichte Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag an die erfolgreichen Bieter zu vergeben
Tenor
1.
Die der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Schreiben vom 20. Juli 2006 mitgeteilte Entscheidung des Gerichtshofs, ihr Angebot nicht anzunehmen, wird für nichtig erklärt.
2.
Der Gerichtshof trägt die Kosten.
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