URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
1. Juli 2009 ( *1 )
„Staatliche Beihilfen — Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat — Entscheidung, mit der die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie — Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen — Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat — Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004“
In der Rechtssache T-288/06
Regionalny Fundusz Gospodarczy S.A. (vormals Huta Częstochowa S.A.) mit Sitz in Częstochowa (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Sadkowski und D. Sałajewski,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit darin bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung durch die Republik Polen angeordnet wird,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Art. 8 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2, im Folgenden: Protokoll Nr. 2) bestimmt:
„(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen beeinträchtigten, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:
…
iii)
staatliche Beihilfen gleich welcher Art, außer aufgrund des EGKS-Vertrags zulässige Beihilfen.
…
(4) Die Parteien erkennen an, dass [die Republik] Polen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern:
—
das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau verbunden ist,
—
das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führt und
—
Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden.
Der Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage [der Republik Polen], ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann.“
2
Der Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU–Polen vom 23. Oktober 2002 zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. 2003, L 186, S. 38) verlängerte den Zeitraum, innerhalb dessen die Republik Polen für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise Beihilfen zur Umstrukturierung gemäß den in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Modalitäten gewähren konnte, um einen weiteren Zeitraum von acht Jahren ab dem bzw. bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union. Art. 2 dieses Beschlusses lautet:
„[Die Republik] Polen übermittelt der Kommission … ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von [ihrer] nationalen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt wurden.“
3
Das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beigefügte Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948, im Folgenden: Protokoll Nr. 8) ermächtigte die Republik Polen, abweichend von den allgemeinen Regeln in Bezug auf staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie auf der Grundlage der Bedingungen des Umstrukturierungsplans und unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen Beihilfen zu gewähren. Es sieht u. a. vor:
„1.
Ungeachtet der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] sind die von [der Republik] Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern:
—
der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 … bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,
—
die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 eingehalten werden,
—
die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und
—
der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren [sind].
2.
…
3.
Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend ‚begünstigte Unternehmen‘ genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.
4.
Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:
a)
seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;
b)
in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.
5.
…
6.
Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von 3387070000 PLN keinesfalls überschreiten.
…
Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie dürfen von Polen nicht gewährt werden.
…
10.
Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.
…
18.
Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass
…
c)
[die Republik] Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat,
so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.
Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.“
4
Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt in Art. 7 Abs. 5:
„Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf …“
5
Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 9:
„(1) Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.
Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.
…
(4) Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.“
6
In Bezug auf die Anwendung des Zinssatzes bestimmt Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung:
„Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.“
Sachverhalt
7
Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Umstrukturierung des polnischen Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (im Folgenden: HCz). Die Umstrukturierung fand zwischen 2002 und 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden die Vermögenswerte von HCz auf neue Gesellschaften übertragen:
—
Im Jahr 2002 wurde die Huta Stali Częstochowa sp. z o.o. (im Folgenden: HSCz) gegründet, um die Stahlproduktion von HCz fortzuführen. HSCz pachtete die Produktionsanlagen von HCz vom Vermögensverwalter und übernahm den Großteil der Belegschaft. Die Muttergesellschaft von HSCz war die Towarzystwo Finansowe Silesia sp. z o.o., eine Gesellschaft, die zu 100% im Eigentum des polnischen Finanzministeriums steht.
—
Im Jahr 2004 wurden die Gesellschaften Majątek Hutniczy sp. z o.o. (im Folgenden: MH) und Majątek Hutniczy Plus (im Folgenden: MH Plus) gegründet. Ihre Aktien befanden sich zu 100% im Eigentum von HCz. MH erhielt die Stahlerzeugungsanlagen von HCz und MH Plus verschiedene andere für die Produktion erforderliche Vermögenswerte.
—
Die nicht mit der Produktion zusammenhängenden Vermögenswerte („andere Vermögenswerte als Stahlerzeugungsanlagen“) und das Stromversorgungsunternehmen Elsen wurden der Gesellschaft Operator ARP sp. z o.o. übertragen, die zur Agencja Rozwoju Przemysłu S.A. (Agentur für industrielle Entwicklung des polnischen Finanzministeriums) gehört, um der Umstrukturierung unterliegende öffentlich-rechtliche Forderungen zu erfüllen (Steuern und Sozialversicherungsabgaben).
8
Die Kommission setzte die Republik Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die dem Stahlerzeuger HCz gewährte Umstrukturierungsbeihilfe das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. C 204, S. 6, im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) in der verbindlichen Sprachfassung (der polnischen) mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu den in der Eröffnungsentscheidung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Stellung zu nehmen. Sie erhielt Stellungnahmen der Republik Polen und von vier Beteiligten.
9
Die Kommission gelangte am Ende des Verfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Umstrukturierung von HCz gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Beihilfe für Unternehmen mit erheblicher Bedeutung für den Arbeitsmarkt (Ustawa o pomocy publicznej dla przedsiębiorców o szczególnym znaczeniu dla rynku pracy vom 30. Oktober 2002, Dz. U. Nr. 213, Pos. 1800, in geänderter Fassung) entgegen ihren ursprünglichen Zweifeln keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten. Dagegen war die Kommission der Auffassung, HCz habe unter verschiedenen Gesichtspunkten von einer staatlichen Beihilfe für den Zeitraum 1997–2002 profitiert. Sie kam zu dem Ergebnis, dass diese Beihilfe zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei, verlangte aber die Rückzahlung des Teils, den sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hielt, nämlich eines Betrags von 19699452 polnischen Zloty (PLN) (im Folgenden: streitige Beihilfe).
10
Am 5. Juli 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/937/EG über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1, im Folgenden: Entscheidung). Deren Art. 3 bestimmt:
„(1) Die [HCz] in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von [der Republik] Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19699452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(2) [Die Republik] Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, [HCz] rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von [HCz], dem Regionalen Wirtschaftsfonds, [MH] und [Operator ARP] zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe.
Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe [HCz] zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung … Nr. 794/2004 berechnet.
(3) …“
11
Gemäß einer Vereinbarung vom 30. September 2005, die am in Kraft trat, kaufte die ISD Polska sp. z o.o. (damals handelnd unter der Firma ZPD Steel sp. z o.o.; im Folgenden: ISD), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Industrial Union of Donbass Corp., von HCz sämtliche Aktien von MH und MH Plus sowie zehn weitere Tochtergesellschaften von HCz. Ebenfalls mit am in Kraft getretenem Vertrag vom kaufte ISD von der Towarzystwo Finansowe Silesia sp. z o.o. sämtliche Aktien von HSCz. ISD wurde somit Eigentümerin von HSCz, MH, MH Plus und zehn weiteren Tochtergesellschaften von HCz.
12
Nach dem Verkauf änderte HCz die Firma in Regionalny Fundusz Gospodarczy S.A. (im Folgenden: Klägerin). Die Klägerin gehört immer noch ganz dem polnischen Finanzministerium, besitzt aber nur noch einige wenige Immobilien, die keinen Bezug zur Stahlindustrie haben.
13
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 forderte die Kommission die polnischen Behörden auf, sie über die Zinssätze für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung genannten Gesamtschuldner zu informieren. In ihrer Antwort vom schlugen die polnischen Behörden Zinssätze für die Rückforderung und eine Methode zur Berechnung der Zinsen vor. Sie schlugen insbesondere vor, für den Zeitraum von 1997 bis 1999 den Zinssatz für polnische Schatzanleihen mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz in PLN, und für den Zeitraum von 2000 bis zum Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union den Satz für dieselben Anleihen auf zehn Jahre zur Grundlage zu nehmen. Ferner beantragten sie in Anbetracht der damaligen Lage der Kapitalmärkte in Polen, die durch sehr hohe, aber rasch fallende Zinssätze gekennzeichnet war, dass diese Zinssätze jährlich angepasst und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel berechnet würden.
14
In einem an die polnischen Behörden adressierten Schreiben vom 7. Juni 2006 stellte die Kommission fest, dass der bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendende Zinssatz für den gesamten betroffenen Zeitraum der Zinssatz für Anleihen des polnischen Finanzministeriums mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz in PLN sein und dass dieser Zinssatz gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet werden müsse.
Verfahren und Anträge der Parteien
15
Mit Klageschrift, die am 18. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
16
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 der Entscheidung gestellt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
17
Nach der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist danach der Achten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.
18
Da die Klägerin die Erwiderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat, die am 16. März 2007 endete, ist die Erwiderung nicht zu den Akten genommen worden.
19
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, den Parteien schriftliche Fragen zu stellen und die Kommission aufzufordern, bestimmte Dokumente vorzulegen. Dem sind die Parteien fristgerecht nachgekommen.
20
In der Sitzung am 4. September 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
21
Die Klägerin beantragt, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären.
22
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unzulässig abzuweisen;
—
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
—
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
— Vorbringen der Parteien
23
Die Kommission macht geltend, dass die Klägerin in Verkennung der in Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Anforderungen für ihre Rügen keine klaren und genauen Argumente vorgebracht habe, die der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Prüfung ihres Vorbringens erlaubt hätten.
24
Die Klägerin habe zur Stützung ihrer Rügen lediglich drei Behauptungen allgemeiner Art vorgebracht. In der im Amtsblatt veröffentlichten Zusammenfassung der Klageschrift sei praktisch die gesamte Klagebegründung enthalten.
— Würdigung durch das Gericht
25
Nach der Rechtsprechung genügt eine Klageschrift den Mindestanforderungen des Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, wenn die Aufhebungsgründe in ihr so klar und genau dargestellt sind, dass dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T-43/91, Slg. ÖD 1994, I-A-91 und II-297, Randnr. 22).
26
Folglich ist in einem Fall, in dem die Klageschrift die in Rede stehenden Klagegründe kurz bezeichnet und in dem es weder dem Beklagten, der in seiner Klagebeantwortung auf die vorgetragenen Argumente geantwortet hat, noch dem Gemeinschaftsrichter unmöglich gemacht worden ist, die in diesem Zusammenhang dargelegten Argumente zu verstehen, eine Klage nicht wegen Nichtbeachtung von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T-97/92 und T-111/92, Slg. ÖD 1994, I-A-159 und II-511, Randnr. 71).
27
Im vorliegenden Fall ist die Klageschrift zwar sehr knapp gehalten. Sie erfüllt aber die oben genannten Mindestanforderungen. Wie nämlich die in der Klagebeantwortung enthaltene, eingehende Argumentation in der Sache zeigt, hat die Klageschrift der Kommission eine sachdienliche Verteidigung ermöglicht. Sie ermöglicht es auch dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
28
Demzufolge ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
29
Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 87 EG und Art. 88 EG sowie gegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 geltend macht.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 EG und Art. 88 EG sowie gegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999
— Vorbringen der Parteien
30
Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 87 EG und 88 EG sowie Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 den Erlass einer Entscheidung, mit der eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, nur in zwei Fällen erlaubten: zum einen, wenn die Beihilfe nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union gewährt wurde, und zum anderen, wenn die Beihilfe zwar vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union gewährt wurde, aber nach dem Beitritt noch anwendbar war.
31
Da die Republik Polen der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sei und die Entscheidung, HCz zwischen 1997 und 2002 die Beihilfe zu gewähren, nicht nach dem Beitritt der Republik Polen angewandt worden sei, sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, zu beurteilen, ob die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei oder nicht, und sie sei damit nicht befugt gewesen, über die Berechnung der Zinsen für den zwischen dem Tag der Gewährung der Beihilfe für HCz und dem der tatsächlichen Rückforderung liegenden Zeitraum zu entscheiden. Die Kommission sei lediglich befugt gewesen, eine Rückzahlungsverpflichtung für Zinsen ab dem (dem auf das Inkrafttreten des Beitrittsvertrags folgenden Tag) bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung aufzuerlegen.
32
Die von der Republik Polen für den Zeitraum 1997–2002 gewährte Beihilfe habe den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinflussen können, da sie den Markt eines Staates betroffen habe, der zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Beihilfe kein Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Außerdem führe das Protokoll Nr. 8 HCz nicht in seinem Anhang 1 auf, so dass der größte Teil seiner Bestimmungen sie nicht betreffe. Schließlich erstrecke das Protokoll Nr. 8 die Kontrolle der Kommission nicht auf die Jahre vor dem Beitritt der Republik Polen.
33
Die Kommission erklärt einleitend, dass sie keinen Zusammenhang zwischen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung und den oben erwähnten Rügen erkenne. Im Übrigen tritt sie den Argumenten der Klägerin entgegen.
— Würdigung durch das Gericht
34
Vorab ist zu klären, welcher Zusammenhang zwischen dem ersten Klagegrund und den von der Klägerin formulierten Anträgen, die nur auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung abzielen, besteht.
35
Zum einen macht die Klägerin nämlich geltend, dass die in den Art. 87 EG und 88 EG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Republik Polen noch nicht Mitglied der Europäischen Union und das Protokoll Nr. 8 nicht anwendbar gewesen sei. Sie stellt somit im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ratione temporis und ratione personae in Abrede.
36
Zum anderen wird die Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung festgestellt, während die einzige von der Klägerin angefochtene Bestimmung, nämlich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung, nur die Berechnung der Zinsen betrifft.
37
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin deshalb aufgefordert worden, die Reichweite ihrer Klage und ihrer Anträge klarzustellen. Auf diese Aufforderung hin hat sie im Wesentlichen angegeben, dass ihr erster Klagegrund zwar darauf abziele, die Entscheidung insgesamt für nichtig erklären zu lassen. Jedoch habe ihre Geschäftsleitung „aus politischen Gründen“ entschieden, für den Fall, dass diesem Klagegrund stattgegeben werde, zu beantragen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung auf die Bestimmung bezüglich der Zinsen beschränkt werde, also Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung.
38
Daher ist der erste Klagegrund dahin zu verstehen, dass er allein auf die Nichtigerklärung der für den dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union vorausgegangenen Zeitraum geschuldeten Zinsen abzielt.
39
In Bezug auf, erstens, die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ratione temporis ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Art. 87 EG und 88 EG grundsätzlich nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind.
40
Die Kommission stützt sich daher auf das Protokoll Nr. 8 als lex specialis, um ihre Zuständigkeit zu begründen. Somit ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 die Kommission ermächtigten, ihre Kontrollbefugnis in Bezug auf staatliche Beihilfen auf die streitige Beihilfe zu erstrecken und ob sie eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot dieser Beihilfe darstellten.
41
In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Protokoll Nr. 8 sich auf Beihilfen bezieht, die im Zeitraum 1997–2003 gewährt wurden. Es erlaubt einen begrenzten Betrag an Umstrukturierungsbeihilfen, die bestimmten, in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen für diesen Zeitraum (also vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union) gewährt werden, und verbietet im Gegenzug jede andere staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.
42
Nr. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 8 sieht insbesondere vor, dass der Gesamtbetrag der im Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen 3387070000 PLN nicht überschreiten darf. Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 stellt klar, dass weitere Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie von der Republik Polen nicht gewährt werden dürfen. Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen ist damit die rückwirkende Anwendung des Protokolls Nr. 8 in dessen Nr. 6 verankert, die auf den Zeitraum 1997–2003 Bezug nimmt.
43
Folglich geht aus dem Wortlaut des Protokolls Nr. 8 selbst hervor, dass es auf vor dem Beitritt gewährte Beihilfen anwendbar ist. Zweck des Protokolls Nr. 8 war es nämlich, eine umfassende Regelung für die Zulassung von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen und nicht nur die Kumulierung von Beihilfen durch begünstigte Unternehmen zu verhindern.
44
Hieraus folgt, dass das Protokoll Nr. 8 im Verhältnis zu den Art. 87 EG und 88 EG eine lex specialis darstellt, die die von der Kommission gemäß dem EG-Vertrag ausgeübte Kontrolle staatlicher Beihilfen auf zugunsten der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums 1997–2003 gewährte Beihilfen erweitert.
45
Was, zweitens, das Argument in Bezug auf die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 8 ratione personae angeht, wonach das Protokoll nicht die nicht in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen betreffe, ist festzustellen, dass dieses Protokoll die polnische Stahlindustrie insgesamt betrifft, was die Klägerin einschließt. Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 schreibt nämlich nicht nur einen Gesamtbetrag für die Beihilfen vor und schließt jede weitere, nicht in dieser Bestimmung vorgesehene Beihilfe aus, sondern Nr. 3 des Protokolls bestimmt ausdrücklich, dass nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (begünstigte Unternehmen) im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können. Wenn ein nicht in Anhang 1 aufgeführtes Unternehmen vor dem Beitritt erhaltene Umstrukturierungsbeihilfen in unbegrenzter Höhe behalten dürfte, ohne im Gegenzug die Produktionskapazitäten zu verringern, verlöre das Protokoll Nr. 8 jeden Sinn.
46
Soweit schließlich die Klägerin die Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 anfechten sollte, wäre die Klage unzulässig, weil die Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 zum Primärrecht gehören.
47
Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004
— Vorbringen der Parteien
48
Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe den bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anwendbaren Zinssatz in der Entscheidung nicht festgesetzt. Mangels eines Fünfjahres-Interbank-Swap-Satzes in Polen vor dem Beitritt zur Europäischen Union hätte gemäß den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Republik Polen über diese Frage getroffen werden müssen. Eine solche Vereinbarung müsse aus der streitigen Entscheidung oder einer anderen Entscheidung der Kommission hervorgehen, da nur auf diese Weise den zur Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe verpflichteten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht werde, einen Rechtsstreit in der Sache gegen die die Zinsen festsetzenden Behörden zu führen.
49
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
— Würdigung durch das Gericht
50
Soweit die Klägerin die in der Entscheidung enthaltene Methode zur Berechnung der Zinsen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung rein deklaratorischen Charakter haben, da sie nur auf die maßgebenden Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung Nr. 794/2004 Bezug nehmen. Die Methode zur Berechnung der Zinsen ergibt sich nämlich aus der Verordnung Nr. 794/2004 selbst. Die Klägerin erhebt aber keine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Verordnung.
51
Was die behauptete Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Republik Polen angeht, hat die Kommission in Randnr. 147 der Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass, da für Polen im Zeitraum der Gewährung der streitigen Beihilfe keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung gestanden hätten, der Rückforderungszinssatz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren sollte.
52
Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt jedoch nur, dass die Festsetzung des bei der Rückforderung anzuwendenden Zinssatzes in „enger Abstimmung“ mit dem betroffenen Mitgliedstaat erfolgt, setzt aber keine „Vereinbarung“ voraus.
53
Insoweit zeigt der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den polnischen Behörden, den die Kommission auf Frage des Gerichts vorgelegt hat, dass die Festsetzung des bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatzes tatsächlich in „enger Abstimmung“ mit der Republik Polen erfolgt ist. In ihrem Schreiben vom 13. März 2006 haben die polnischen Behörden als Rückforderungszinssatz nämlich den Zinssatz für polnische Schatzanleihen mit auf fünf bzw. zehn Jahre festgelegtem Zinssatz vorgeschlagen. In Anbetracht der damaligen Lage der Kapitalmärkte in Polen, die durch sehr hohe, aber rasch fallende Zinssätze gekennzeichnet war, beantragten sie ferner, diese Zinssätze jährlich anzupassen und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
54
Die Kommission hat diese Vorschläge im Wesentlichen angenommen. Zwar entschied sie, dass aus Kohärenzgründen anstelle zweier verschiedener Sätze allein der Zinssatz auf die fünfjährigen Anleihen für den gesamten Zeitraum 1997–2004 anzuwenden sei. Jedoch verfügte die Kommission bei der Festsetzung des gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 anzuwendenden Zinssatzes über ein gewisses Ermessen. Die Wahl eines einheitlichen Satzes wurde im Übrigen von den Klägerinnen nicht gerügt.
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Was die Anwendung des Zinssatzes angeht, insbesondere die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel, hat die Kommission das Argument der Republik Polen zu den Zinseszinsen in der Tat zurückgewiesen. Allerdings bestimmt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 ausdrücklich, dass der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und dass für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind. Außerdem sieht Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004 vor, dass die Art. 9 und 11 bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden. Da die Verordnung Nr. 794/2004 im Mai 2004 in Kraft getreten ist, war sie somit beim Erlass der Entscheidung anwendbar, so dass die Kommission verpflichtet war, die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel zu verlangen.
56
Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die polnischen Behörden die streitigen Referenzsätze vorgeschlagen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, den bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz in enger Abstimmung mit der Republik Polen festzusetzen, nicht nachgekommen ist oder dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
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Schließlich war die Kommission nicht verpflichtet, in der Entscheidung den bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz anzugeben, da sie nicht einmal verpflichtet war, den genauen Betrag der rückforderbaren Beihilfe selbst festzustellen, und sich darauf beschränken durfte, lediglich die Methoden anzugeben, die dem Mitgliedstaat die Berechnung der Beihilfe ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 zurückzuweisen.
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Da alle Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
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Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Regionalny Fundusz Gospodarczy S.A. trägt die Kosten.
Martins Ribeiro
Papasavvas
Dittrich
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2009.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
— Vorbringen der Parteien
— Würdigung durch das Gericht
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 EG und Art. 88 EG sowie gegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999
— Vorbringen der Parteien
— Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004
— Vorbringen der Parteien
— Würdigung durch das Gericht
Kosten
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.
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