Rechtssache T-339/06
Hellenische Republik
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten – Entscheidung 2006/669/EG – Zwingender Charakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist – Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit“
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung im Weinsektor – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten
(Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 1227/2000 der Kommission, Art. 16 Abs. 1)
Aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 über die allgemeine Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials wie auch aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, deren Teil diese Bestimmung darstellt, ergibt sich, dass die dort vorgesehene Frist zwingend ist. Der zwingende Charakter der Frist des 10. Juli, die den Mitgliedstaaten für die Meldung über die zum 30. Juni getätigten und festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche gesetzt worden ist, wird durch die Funktion dieser Frist, die darin besteht, eine effizientere Festlegung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Mittelzuweisungen zu ermöglichen, damit die vorläufigen Mittelzuweisungen insbesondere auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben angepasst werden können, bestätigt.
Der zwingende Charakter dieser Frist wird auch durch den Zweck der Meldung der betreffenden Ausgaben und Flächen bestätigt, da diese Ausgaben im Zusammenhang mit einem laufenden Haushaltsjahr stehen. Das Datum 10. Juli steht im Zusammenhang mit demjenigen des 15. Oktober desselben Jahres und ist festgelegt worden, um es der Kommission zu ermöglichen, über die notwendige Zeit für den Erlass und die Veröffentlichung der in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen vor dem 15. Oktober zu verfügen. Die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen erfordert es, dass die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr vor dessen Ende, dem 15. Oktober, erlassen wird, damit die Mitgliedstaaten die letzten Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben vor Ende des laufenden Haushaltsjahrs vornehmen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet erhalten können.
(vgl. Randnrn. 25, 28-31, 35)
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
11. Dezember 2008(*)
„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten – Entscheidung 2006/669/EG – Zwingender Charakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist – Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit“
In der Rechtssache T‑339/06
Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, M. Konstantinidis und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/669/EG der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 275, S. 62)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. Ciucă (Berichterstatter),
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Die Bestimmungen über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotenzials (ABl. L 143, S. 1) in der geänderten Fassung festgelegt.
2 Art. 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:
„(1) Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.
(2) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.
…“
3 Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 1227/2000 (ABl. L 268, S. 58) geändert. So sieht Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 in der auf das Haushaltsjahr 2006 anwendbaren Fassung vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:
a) eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
b) eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
…
(2) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.“
4 Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 315/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 (ABl. L 46, S. 9) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1203/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. L 168, S. 9) geändert. So bestimmt Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 in der auf das Haushaltsjahr 2006 anwendbaren Fassung:
„(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.
…
(3) Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) werden anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge und der gemäß 16 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung … Nr. 1493/1999 abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: Ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 aufgeführt ist, so werden die für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zu einem Höchstbetrag finanziert, der berechnet wird, indem die gemeldete Gesamtfläche mit der durchschnittlichen Hektarbeihilfe multipliziert wird, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 zugeteilten Betrag und der vorgesehenen in Hektar ausgedrückten Fläche ergibt.
Dieser Betrag darf die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Ausgaben auf keinen Fall überschreiten.
Für die Anwendung dieses Absatzes gilt ein Toleranzwert von 5 % für die gemeldete Gesamtfläche gegenüber der Fläche, die in der Mittelzuweisung für das betreffende Haushaltsjahr aufgeführt ist.
Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar.
…
(8) Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
…“
5 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) bestimmt:
„Die Kommission beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben.
Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Für das Haushaltsjahr 2006 (16. Oktober 2005 bis 15. Oktober 2006) wurden die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung Nr. 1493/1999 durch die Entscheidung 2005/716/EG der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung Nr. 1493/1999 (ABl. L 271, S. 45) festgelegt. Im Anhang dieser Entscheidung wurde der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisungen an die Hellenische Republik auf 8 574 504 Euro für eine Fläche von 1 249 ha festgesetzt.
7 Am 10. Juli 2006 übersandten die griechischen Behörden gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 der Kommission die Aufstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland im Haushaltsjahr 2006, um Mittelzuweisungen zu erhalten. Gemäß dieser Anmeldung belief sich der Gesamtbetrag dieser Ausgaben auf 6 829 204,46 Euro, und die entsprechende Fläche betrug 788,002 ha.
8 Mit Schreiben vom 22. September 2006 unterrichteten die griechischen Behörden die Kommission von einem Fehler bei der Erfassung der EDV‑Daten, da die zu berücksichtigende Fläche 1 102,271 ha betrage. Diese Fläche entspreche der Summe der im Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 tatsächlich getätigten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Griechenland, nämlich 1 085,391 ha, und der in der Tabelle in Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 festgestellten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, nämlich 16,88 ha. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 6 829 204,46 Euro.
9 Am 26. September 2006 wiederholten die griechischen Behörden in der 890. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein ihren Antrag bei der Kommission, die diesen Antrag mündlich mit der Erklärung ablehnte, dass die berichtigten Angaben zu spät eingereicht worden seien.
10 Am 4. Oktober 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/669/EG zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung Nr. 1493/1999 (ABl. L 275, S. 62, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Am selben Tag traf ein Vertreter der Kommission mit Vertretern der griechischen Behörden zusammen und erklärte ihnen, es sei unter Berücksichtigung der Fristen unmöglich, ihrem Antrag, die am 22. September 2006 übermittelten berichtigten Angaben zu berücksichtigen, stattzugeben.
11 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 an die Kommission beantragten die griechischen Behörden, den Anhang der angefochtenen Entscheidung zu ändern. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.
Angefochtene Entscheidung
12 In der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission für die Hellenische Republik die Daten zugrunde, die die griechischen Behörden am 10. Juli 2006 übermittelt hatten.
13 Im sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass die Kommission gegen die Hellenische Republik die in Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Sanktion in Höhe von 1 129 015 Euro verhängt habe.
14 Im Anhang der angefochtenen Entscheidung wurde der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung an die Hellenische Republik für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Griechenland auf 5 700 190 Euro für eine Fläche von 788 ha festgesetzt.
Verfahren und Anträge der Parteien
15 Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 30. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
16 Die Hellenische Republik beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder in dem Teil, der die Zuweisung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland betrifft, dahin zu ändern, dass die berichtigten Angaben, die der Kommission am 22. September 2006 übermittelt worden sind, berücksichtigt werden und ihr die entsprechenden Mittel zugewiesen werden.
17 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
18 Die Hellenische Republik stützt ihre Klage auf fünf Rügen. Mit der ersten macht sie geltend, die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Frist, die am 10. Juli jedes Jahres ablaufe, habe Hinweischarakter. Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und fünftens eine Verletzung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit.
Zur ersten Rüge: Hinweischarakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist
Vorbringen der Parteien
19 Erstens führt die Hellenische Republik aus, um der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist zwingenden Charakter beizumessen, hätte ausdrücklich die Erwähnung „Ausschlussfrist“ hinzugefügt werden müssen. Sie beruft sich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs vom 30. November 1972, Wasaknäcke Knäckebrotfabrik, 32/72, Slg. 1972, 1181, und vom 13. Dezember 1972, Walzenmühle Magstadt, 52/72, Slg. 1972, 1267.
20 Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass sich der reine Hinweischarakter dieser Frist auch aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 ergebe, denn diese Bestimmung ermächtige die Kommission, die Vorschüsse vorläufig um einen Pauschalbetrag zu kürzen, falls die Angaben unvollständig seien oder die Frist nicht eingehalten worden sei.
21 Drittens werde diese Auslegung durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätigt, der die Finanzierung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorsehe, was die Möglichkeit einschließe, auch noch nach dem 10. Juli eines jeden Jahres die offensichtlichen Fehler zu berichtigen.
22 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Hellenischen Republik.
Würdigung durch das Gericht
23 Die Hellenische Republik macht geltend, dass die Angaben, die sie der Kommission am 22. September 2006 übermittelt habe, bei der Berechnung des Betrags der endgültigen Mittelzuweisungen zu berücksichtigen seien, denn die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Frist sei nicht zwingend.
24 Erstens, so führt die Hellenische Republik unter Verweis auf zwei Urteile des Gerichtshofs aus, habe diese Frist nur Hinweischarakter, da ihr zwingender Charakter nicht ausdrücklich erwähnt sei.
25 Aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 wie auch aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, deren Teil dieser darstellt, ergibt sich eindeutig, dass die dort vorgesehene Frist zwingend ist.
26 Entgegen der Auffassung der Hellenischen Republik ist es nämlich nicht notwendig, das Wort „Ausschlussfrist“ hinzuzufügen, um der vorgesehenen Frist zwingenden Charakter beizulegen. In den beiden Urteilen, auf die die Hellenische Republik ihr Vorbringen stützt, hat der Gerichtshof den zwingenden Charakter der vorgesehenen Frist angenommen, obwohl die betreffenden Bestimmungen die Angabe „Ausschlussfrist“ nicht enthielten.
27 Was im Übrigen die Erwähnung des Ausdrucks „spätestens“ angeht, so heißt es im Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 in beinah allen Sprachfassungen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission „spätestens“ am 10. Juli jeden Jahres die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben übermitteln. Drei Sprachfassungen (nämlich die griechische, die portugiesische und die rumänische) bestimmen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Angaben „bis zum“ 10. Juli jeden Jahres übermitteln.
28 Zum einen legen die griechische, die portugiesische und die rumänische Fassung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 diesem keinen anderen Sinn als die anderen Sprachfassungen bei, und zum anderen wird der zwingende Charakter der vorgesehenen Frist durch die Funktion dieser Frist im Rahmen des Systems der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen und durch den Zweck, der mit der Meldung der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 erwähnten betreffenden Ausgaben und Flächen verfolgt wird, bestätigt, für die die Frist im Rahmen dieser Regelung vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteile Wasaknäcke Knäckebrotfabrik, Randnrn. 2 und 3, und Walzenmühle Magstadt, Randnrn. 2 und 3, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2007, Griechenland/Kommission, T‑232/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
29 Wie nämlich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1841/2003, mit der das Datum „10. Juli jeden Jahres“ in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 eingefügt worden ist, hervorgeht, soll der in dieser Bestimmung vorgesehene Stichtag eine effiziente Festlegung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Mittelzuweisungen ermöglichen. Daher muss der Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jährlich der Kommission die Angaben zu übermitteln, eingehalten werden, damit die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung insbesondere auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben angepasst werden können.
30 Zu dem Zweck der Meldung der betreffenden Ausgaben und Flächen sei daran erinnert, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit einem Haushaltsjahr stehen. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1227/2000 erwähnt nämlich die Aufstellung und die Meldung der zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahrs tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben. Ferner gelten nach Art. 17 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1227/2000 Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
31 Daher ist das Argument der Hellenischen Republik, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Frist nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbar nachfolgenden Ereignis stehe, zurückzuweisen. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, steht das Datum 10. Juli im Zusammenhang mit demjenigen des 15. Oktobers desselben Jahres und ist festgelegt worden, um es ihr zu ermöglichen, über die notwendige Zeit für den Erlass und die Veröffentlichung der in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen vor dem 15. Oktober zu verfügen.
32 Die Zeit vom 10. Juli bis zum 15. Oktober ist nämlich wegen der Zwänge des Verfahrens, denen die Kommission unterliegt und die von dieser in der mündlichen Verhandlung aufgezählt und beschrieben worden sind, als dafür notwendig erachtet worden, dass die Kommission die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen vor dem Ende des Haushaltsjahrs vorbereiten, erlassen und veröffentlichen kann.
33 Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik würde eine mögliche Verschiebung des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf einen Zeitpunkt nach dem Ende des Haushaltsjahrs für sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten oder einen Mitgliedstaat allein der praktischen Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung zuwiderlaufen.
34 Zum einen gelten nämlich nach Art. 17 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1227/2000 Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen. Zum anderen beschließt die Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben, wobei die Ausgaben des Monats Oktober dem Monat Oktober zugerechnet werden, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigt wurden. Ferner werden die Vorschüsse dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.
35 Infolgedessen erfordert es die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen, dass die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr vor dessen Ende, dem 15. Oktober, erlassen wird, damit die Mitgliedstaaten die letzten Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben vor Ende des laufenden Haushaltsjahrs vornehmen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet erhalten können.
36 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 und der praktischen Wirksamkeit dieses Artikels, dass die dort vorgesehene Frist zwingend ist.
37 Zweitens wird dieses Ergebnis durch das Vorbringen der Hellenischen Republik zu Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 nicht in Frage gestellt.
38 Zuerst macht die Hellenische Republik insoweit geltend, dass Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000, der die Kommission ermächtigt, die Vorschüsse vorläufig um einen Pauschalbetrag zu kürzen, falls die Angaben unvollständig sind oder wenn die Frist nicht eingehalten worden ist, den reinen Hinweischarakter der vorgesehenen Frist bestätige.
39 Diese Argumentation greift nicht durch. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 betrifft die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn der betreffende Mitgliedstaat unvollständige Angaben übermittelt oder die Übermittlungsfrist nicht eingehalten hat. Auch für den zwingenden Charakter dieser Frist oder seine Verneinung lässt sich aus der genannten Vorschrift kein Argument ableiten.
40 Somit kann dem Vorbringen der Hellenischen Republik, die sich auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 beruft, um den Hinweischarakter des Stichtags „10. Juli jeden Jahres“ darzutun, nicht gefolgt werden.
41 Sodann macht die Hellenische Republik geltend, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätige den Hinweischarakter der vorgesehenen Frist dadurch, dass er den Grundsatz aufstelle, dass die Kommission verpflichtet sei, die von den Mitgliedstaaten tatsächlich getätigten Ausgaben zu finanzieren, was bedeute, dass die Mitgliedstaaten ihre Fehler auch noch nach dem 10. Juli jeden Jahres berichtigen könnten.
42 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 betrifft jedoch die Finanzierung der tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldet worden sind, und nicht nur der tatsächlich getätigten Ausgaben. Das Vorbringen der Hellenischen Republik stützt sich auf eine unvollständige Wiedergabe von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 und geht daher ins Leere.
43 Nach allem ist ein Mitgliedstaat wegen des zwingenden Charakters der fraglichen Frist nicht berechtigt, von der Kommission die Berücksichtigung von Angaben zu verlangen, die nach Ablauf dieser Frist mitgeteilt worden sind. Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.
Zur zweiten und zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Vorbringen der Parteien
44 Erstens macht die Hellenische Republik geltend, dass die in Art. 10 EG vorgesehene Loyalitätspflicht den Mitgliedstaaten gebiete, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und den Gemeinschaftsorganen, loyal und konstruktiv mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
45 Zum einen habe die Kommission jederzeit die übermittelten Angaben kontrollieren und überprüfen können. Der Unterschied von 214,269 ha zwischen den Angaben, die in der Entscheidung 2005/716 angeführt worden seien, mit der die Verteilung der Mittelzuweisungen und der umzustrukturierenden Flächen vorläufig festgesetzt worden sei, und denjenigen in der angefochtenen Entscheidung, mit der diese Mittelzuweisungen endgültig festgesetzt worden seien, sei beträchtlich gewesen und nicht begründet worden, was Nachfragen seitens der Kommission hätte veranlassen müssen.
46 Zum anderen habe die Kommission den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dadurch verletzt, dass sie offensichtlich falsche Angaben und nicht die richtigen Angaben, die ihr am 22. September 2006 übermittelt worden seien, zugrunde gelegt habe, obwohl sie über die notwendige Zeit verfügt habe, um die verlangten Änderungen vorzunehmen, und dafür nur wenig Zeit benötigt worden wäre. Entgegen ihren Ausführungen hätte die Kommission im vorliegenden Fall weder eine komplizierte Würdigung vornehmen noch ein Ermessen ausüben müssen. Ferner hätte die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen mit geringer Verzögerung erlassen werden oder alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Hellenischen Republik aufführen können. Andernfalls hätte die Kommission eine Änderungsentscheidung auf der Grundlage der neuen Angaben erlassen können, da die Berichtigung der Angaben in Bezug auf die Hellenische Republik die Angaben der anderen Mitgliedstaaten nicht betroffen hätte.
47 Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, es bestehe ein allgemeiner Grundsatz wie auch ausdrückliche Bestimmungen in verschiedenen Verordnungen, wonach ein Beihilfeantrag oder jedes andere Dokument nach ihrer Einreichung bei offensichtlichen Irrtümern jederzeit berichtigt werden könne. Sie führt hierfür als Beispiel Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) an. Der genannte Grundsatz, der auf die Beihilfe empfangenden Landwirte anwendbar sei, müsse zwingend angewandt werden und gelte in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung erst recht in den Beziehungen zwischen den Dienststellen der Kommission und denen der Mitgliedstaaten.
48 Ferner sei eine angemessene Überschreitung der Frist bis zum 10. Juli jeden Jahres im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zulässig, wenn die Angaben vor dem 15. Oktober desselben Jahres, dem Ende des Haushaltsjahrs, vorgelegt würden, und es darum gehe, fristgerecht vorgelegte Angaben zu berichtigen oder Angaben 24 Tage vor diesem Zeitpunkt vorzulegen. Der Umstand, dass die Unterlagen während der Sommerferien vorgelegt worden seien, eröffne einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist und vor dem Ende des Haushaltsjahrs die offensichtlichen Berechnungsfehler bei den EDV‑Angaben zu berichtigen, die spätestens am 10. Juli des betreffenden Jahres übermittelt worden seien. Im Übrigen behaupte die Kommission, bereit zu sein, weitestmöglich sogar nach dem 10. Juli des betreffenden Jahres eingereichte oder berichtigte Daten zu verwenden.
49 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Hellenischen Republik.
Würdigung durch das Gericht
50 Die beiden Rügen, mit denen die Hellenische Republik im Kern geltend macht, die Fehlerhaftigkeit der Angaben, die sie der Kommission vor Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist übermittelt habe, sei offensichtlich gewesen, und daher sei die Kommission verpflichtet gewesen, die nach Ablauf dieser Frist übermittelten berichtigten Daten zugrunde zu legen, sind gemeinsam zu prüfen.
51 Zunächst steht fest, dass die griechischen Behörden der Kommission am 10. Juli 2006 gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 eine Meldung der am 30. Juni 2006 tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben sowie eine Meldung der betroffenen Gesamtflächen, die sich auf 788,002 ha beliefen, übermittelt hat. Fest steht ebenfalls, dass die griechischen Behörden der Kommission am 22. September 2006 berichtigte Angaben über die Gesamtfläche im Zusammenhang mit den am 30. Juni 2006 tatsächlich getätigten Ausgaben eingereicht haben und dass aufgrund dieser Berichtigung die Summe der betreffenden Flächen 1 102,271 ha betrug.
52 Schließlich steht fest, dass die Kommission der Ansicht war, die berichtigten Angaben seien verspätet übermittelt worden, und dass sie in der angefochtenen Entscheidung die am 10. Juli 2006 mitgeteilten Daten, 788,002 ha, zugrunde gelegt hat.
53 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Regelung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen der Kommission, um einen Zuschuss zu den Kosten erhalten zu können, gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 ihre Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr und die betreffende Gesamtfläche zu ermitteln haben.
54 Daher liegt die Meldung der Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr und der betreffenden Gesamtfläche an die Kommission zu dem Zweck, dass diese die endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten festsetzen kann, in deren Verantwortung. Ferner hat die Hellenische Republik nichts vorgetragen, was belegen könnte, wie die Kommission einen Fehler in den am 10. Juli 2006 übermittelten Angaben hätte bemerken können.
55 Zudem verweist die Hellenische Republik in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2006 an die Kommission zur Erklärung ihres Fehlers darauf, dass das Programm für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ihr Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle der Angaben bereite. Es kann der Kommission nicht zur Last gelegt werden, dass sie einen Fehler, den die Hellenische Republik als ganz offenkundig bezeichnet hat, nicht bemerkt hat, während diese selbst ihn erst im September, also zwei Monate nach der Übermittlung der ursprünglichen Angaben, entdeckt hat.
56 Schließlich regelt Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 den Fall, dass die gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche ist, die in der vorläufigen Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 aufgeführt ist.
57 Daher war die Unrichtigkeit der am 10. Juli 2006 von den griechischen Behörden übermittelten Angaben nicht offensichtlich. Infolgedessen beruht das Vorbringen der Hellenischen Republik auf einer falschen tatsächlichen Grundlage.
58 Zweitens ist ein Mitgliedstaat, wie bereits oben in Randnr. 43 ausgeführt worden ist, unter Berücksichtigung dessen, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 festgelegte Frist zwingend ist, nicht berechtigt, von der Kommission die Berücksichtigung von nach Ablauf dieser Frist übermittelten Daten zu verlangen.
59 Zwar ist eine Berücksichtigung von verspätet von einem Mitgliedstaat übermittelten Daten durch die Kommission, wie diese selbst einräumt, nicht völlig ausgeschlossen, wenn es sich um eine kurze Überschreitung der vorgesehenen Frist handelt und der Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das betreffende Haushaltsjahr vor dem 15. Oktober möglich ist. Dagegen kann die Kommission die Berücksichtigung von Daten, die ein Mitgliedstaat verspätet übermittelt hat, verweigern, wenn dies den rechtzeitigen Erlass dieser Entscheidung behindern könnte. Im vorliegenden Fall hat die Hellenische Republik die berichtigten Daten erst am 22. September 2006, also mehr als zwei Monate nach Übermittlung der angeblich falschen ursprünglichen Angaben und erst drei Wochen vor dem Stichtag für den Erlass der Entscheidung, dem 15. Oktober 2006, mitgeteilt. Unter diesen Umständen hat die Kommission die geltend gemachten Grundsätze nicht dadurch verletzt, dass sie entschieden hat, die berichtigten Daten nicht zu berücksichtigen.
60 Daher sind die zweite und die dritte Rüge zurückzuweisen.
Zur vierten Rüge: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Parteien
61 Erstens läuft die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000, der Sanktionen für den Fall vorsieht, dass die übermittelten Angaben unvollständig sind oder der „Stichtag“ 10. Juli des jeweiligen Jahres nicht eingehalten worden ist, und von Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung, der Sanktionen bei Überschreitung der tatsächlichen Ausgaben eines Staates vorsieht, nach Ansicht der Hellenischen Republik darauf hinaus, dass gegen sie unter Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem zwei Sanktionen für die gleiche Handlung verhängt werden.
62 Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass die Sanktion des Verlustes von Beihilfen in Höhe von 1 129 015 Euro außer Verhältnis zu dem von den griechischen Behörden begangenen EDV‑Fehler stehe.
63 Drittens müsse die Kommission entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall weder eine komplizierte Beurteilung vornehmen noch ein Ermessen ausüben.
64 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Hellenischen Republik.
Würdigung durch das Gericht
65 Erstens macht die Hellenische Republik geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie gegen sie unter Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem in kumulativer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 eine doppelte Sanktion verhängt habe.
66 Selbst unterstellt jedoch, dass die in Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Maßnahmen als „Sanktionen“ eingestuft werden können, geht aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zwar hervor, dass Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 auf die Hellenische Republik angewandt wurde, doch geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Kommission auf sie Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung angewandt hätte.
67 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht nämlich hervor, dass sie in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist der Kommission vollständige Angaben übermittelt, selbst dann nicht anwendbar ist, wenn der fragliche Mitgliedstaat der Kommission später nach Ablauf der genannten Frist geänderte Angaben übermittelt.
68 Zweitens rügt die Hellenische Republik, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, denn die Sanktion des Verlustes von Beihilfen in Höhe von 1 129 015 Euro stehe außer Verhältnis zum EDV‑Fehler der griechischen Behörden.
69 Im vorliegenden Fall war die am 10. Juli 2006 gemeldete Gesamtfläche geringer als die in der Entscheidung über die Festsetzung der vorläufigen Mittelzuteilungen angegebene, und daher hat die Kommission Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 angewandt. Wie die Hellenische Republik selbst ausführt, verfügt die Kommission im Rahmen der Anwendung dieses Artikels nicht über einen Ermessensspielraum, da diese Anwendung auf der Meldung der betroffenen Gesamtfläche nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung beruht.
70 Daher ist zum einen für den Fall, dass die Hellenische Republik geltend macht, der Verlust von Beihilfen in Höhe von 1 129 015 Euro sei eine unverhältnismäßige Maßnahme, festzustellen, dass die Festsetzung des Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland in der angefochtenen Entscheidung die unausweichliche Konsequenz des Umstands ist, dass die griechischen Behörden eine geringere Gesamtfläche, als sie in der Entscheidung über die Festsetzung der vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten angegeben war, und über denjenigen der vorläufigen Mittelzuweisungen liegende Kosten pro Hektar gemeldet haben.
71 Zum anderen ist für den Fall, dass die Hellenische Republik geltend macht, der Umstand, dass die am 10. Juli 2006 übermittelten Angaben berücksichtigt worden seien, stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, da dies einen Verlust von Beihilfen in Höhe von 1 129 015 Euro zur Folge gehabt habe, festzustellen, dass sie nicht dargetan hat, dass dies eine unverhältnismäßige, weil offensichtlich ungeeignete Maßnahme gewesen sei.
72 Es sei daran erinnert, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Geuting, C‑375/05, Slg. 2007, I‑7983, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen für die Umsetzung eines solchen Grundsatzes angeht, so kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Geuting, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 In Anbetracht der Notwendigkeit, die Entscheidung zur Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten vor dem Ende des Haushaltsjahrs am 15. Oktober 2006 zu erlassen, um es diesen zu erlauben, die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen und auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen zu wahren (vgl. oben, Randnrn. 31 bis 35), hat die Kommission durch die Zugrundelegung der innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelten Angaben und nicht der ihr am 22. September 2006 übermittelten berichtigten Angaben eine geeignete Maßnahme erlassen.
75 Somit stellt es keine unverhältnismäßige Maßnahme dar, dass in der angefochtenen Entscheidung eine Kürzung der endgültigen Mittelzuweisung an die Hellenische Republik für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Höhe von 1 129 015 Euro im Zusammenhang mit den gemeldeten Ausgaben vorgenommen wurde, die auf einer gemeldeten Gesamtfläche in Griechenland beruhte, die unter der in der Entscheidung 2005/716 angegebenen lag.
76 Daher ist die vierte Rüge zurückzuweisen.
Zur fünften Rüge: Verletzung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit
Vorbringen der Parteien
77 Die Hellenische Republik macht geltend, die Kommission habe den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmungen, nämlich der Art. 11, 13 und 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 sowie der Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1227/2000, verletzt. Die Regelung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sei eine wichtige Maßnahme für die Verbesserung des Marktgleichgewichts, für die Stabilisierung und qualitative Verbesserung der Rebflächen in der Gemeinschaft und für eine bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage. Die wesentliche Kürzung der Beihilfen, die der Hellenischen Republik gewährt würden, wegen eines offensichtlichen Erfassungsfehlers beeinträchtige diese Gemeinschaftsziele in schwerwiegender Weise. Außerdem erläutere die Kommission nicht, inwieweit die Annahme des von der Hellenischen Republik verspätet eingereichten Antrags die wirksame Umsetzung des Systems der Zuweisung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefährde.
78 Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Hellenischen Republik.
Würdigung durch das Gericht
79 Wie bereits oben in den Randnrn. 31 bis 35 festgestellt worden ist, muss zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung eine zwingende Frist gesetzt werden, um den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten vor dem Ende des betreffenden Haushaltsjahrs zu ermöglichen. Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik steht daher die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen der Anwendung einer zwingenden Frist und der Weigerung, die von einem Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist gemeldeten Angaben zu berücksichtigen, auch dann nicht entgegen, wenn die Folge in der Kürzung der Beihilfen, die dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt werden, besteht.
80 Daher hat die Kommission dadurch, dass sie die berichtigten Angaben, die von der Hellenischen Republik nach Ablauf der zwingenden Frist in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 übermittelt worden sind, nicht berücksichtigt hat, nicht den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der in Rede stehenden Regelung verletzt.
81 Somit ist die fünfte Rüge zurückzuweisen.
82 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
83 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Vilaras
Prek
Ciucă
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2008.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Angefochtene Entscheidung
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Zur ersten Rüge: Hinweischarakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur zweiten und zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur vierten Rüge: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur fünften Rüge: Verletzung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Griechisch.
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