URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
27. September 2012 ( *1 )
„Wettbewerb — Kartelle — Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Verteidigungsrechte — Wirkung eines Nichtigkeitsurteils auf Dritte“
In der Rechtssache T-361/06
Ballast Nedam NV mit Sitz in Nieuwegein (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bosman und J. van de Hel, dann Rechtsanwälte A. Bosman und E. Oude Elferink,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Dauer der Zuwiderhandlung und Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2012
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1
Die Klägerin, die Ballast Nedam NV, leitet den Ballast-Nedam-Konzern, der im Baugewerbe in den Niederlanden tätig ist. 1995 erwarb der Konzern die Straßenbauunternehmen Eemsmond Wegenbouw BV und Bruil Infrastructuur BV und wurde so zu einem bedeutenden Marktteilnehmer im Bereich des Straßenbaus in den Niederlanden, wobei diese Tätigkeitsbereiche in der Ballast Nedam Grond en Wegen BV (im Folgenden: BNGW) zusammengefasst wurden, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Ballast Nedam Infra BV (im Folgenden: BN Infra), die ihrerseits zu 100 % im Eigentum der Klägerin steht. Ab dem 1. Oktober 2000 wurden die Straßenbauaktivitäten des Konzerns unmittelbar von BN Infra ausgeübt. Seit dem 14. Februar 2003 gibt es mit der Ballast Nedam Nederland BV eine Gesellschaft, die zwischen die Klägerin und BN Infra eingeschoben wurde.
2
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 zeigte British Petroleum der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an, dass auf dem niederländischen Straßenbaubitumenmarkt ein Kartell bestehe, und beantragte gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3) den Erlass von Geldbußen.
3
Am 1. und 2. Oktober 2002 nahm die Kommission in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen unangekündigte Nachprüfungen vor. Sie versandte am 4. Juli 2003 an mehrere Gesellschaften Auskunftsverlangen, u. a. an BN Infra, die darauf am 12. September 2003 antwortete. Am 10. Februar 2004 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die Klägerin, auf das diese am 9. März 2004 antwortete.
4
Am 18. Oktober 2004 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie am 19. Oktober 2004 mehreren Unternehmen, u. a. der Klägerin und BN Infra, übersandte, und auf die die Klägerin am 20. Mai 2005 antwortete.
5
Am 13. September 2006 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 4090 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Juli 2007 veröffentlicht ist (ABl. L 196, S. 40) und die der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2006 zugestellt wurde.
6
In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt gewesen seien, die darin bestanden habe, dass sie für die betreffenden Zeiträume regelmäßig gemeinsam für Verkäufe und Ankäufe von Straßenbaubitumen in den Niederlanden den Bruttopreis, einen einheitlichen Rabatt auf den Bruttopreis für an dem Kartell teilnehmende Straßenbauunternehmen und einen niedrigeren Höchstrabatt auf den Bruttopreis für andere Straßenbauunternehmen festgelegt hätten.
7
Bei der Klägerin wurde festgestellt, dass sie für diese Zuwiderhandlung vom 21. Juni 1996 bis zum 15. April 2002 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft BN Infra mitverantwortlich gewesen sei. Die Kommission stützte sich insoweit nämlich auf die Vermutung, dass sie während dieses Zeitraums einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften BN Infra und BNGW ausgeübt habe. Gegen die Klägerin und BN Infra wurde eine Geldbuße in Höhe von 4,65 Mio. Euro festgesetzt, für die sie gesamtschuldnerisch haften.
Verfahren und Anträge der Parteien
8
Mit Klageschrift, die am 5. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
9
Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen zu stellen. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.
10
In der Sitzung vom 30. Juni 2011 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
11
Da ein Mitglied der Sechsten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren verhindert war, hat der Präsident des Gerichts sich gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung selbst dazu bestimmt, die Kammer zu ergänzen.
12
Mit Beschluss vom 18. November 2011 hat das Gericht (Sechste Kammer) in seiner neuen Zusammensetzung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet und die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sie in einer erneuten mündlichen Verhandlung gehört würden.
13
Mit Schreiben vom 25. und vom 28. November 2011 haben die Kommission und die Klägerin dem Gericht jeweils mitgeteilt, dass sie auf eine erneute Anhörung verzichteten.
14
Der Präsident des Gerichts hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu schließen.
15
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist und die Entscheidung die Dauer der Zuwiderhandlung festsetzt, sowie die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
16
Die Kommission beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
17
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlung an die Klägerin, sowie zweitens einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) und gegen die Verteidigungsrechte, da die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Haftung der Klägerin vermute.
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlung an die Klägerin
Zum Rechtsfehler der darin bestehen soll, dass sich die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften lediglich auf eine Kapitalbeteiligung stütze
– Vorbringen der Parteien
18
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Art. 81 EG dadurch verletzt, dass sie sich bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangene Zuwiderhandlung an die Klägerin ausschließlich darauf gestützt habe, dass diese Unternehmen zu 100 % in ihrem Eigentum stünden. Die Unionsgerichte hätten aber eindeutig entschieden, dass das Halten der Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft für sich genommen nicht ausreiche, um das Bestehen einer Kontrolle der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft zu belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 28, und des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnrn. 218 und 219).
19
Vorliegend habe sie sich an den Kartellvereinbarungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt, sie sei im Verwaltungsverfahren niemals als Sprecher von BN Infra oder BNGW aufgetreten und sie habe ausdrücklich in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass BN Infra über echte Eigenständigkeit verfüge. BN Infra und BNGW hätten ihre Geschäftspolitik ohne ihre Einmischung und ohne ihr Rechenschaft ablegen zu müssen festgelegt, da ihre Rolle zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im Wesentlichen auf finanzielle Aspekte beschränkt gewesen sei. Daher sei es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten von BN Infra und BNGW auf dem relevanten Markt ausgeübt habe und dass ein Zusammenhang zwischen diesem Einfluss und dem rechtswidrigen Verhalten bestehe.
20
Die Kommission können sich demgegenüber nicht auf ganz allgemeine Kriterien stützen, wie etwa die Konsolidierung der Finanzabschlüsse, Entscheidungen über Zusammenschlüsse, die Verwendung der Gewinne der Tochtergesellschaften, die Investitions-, Anschaffungs- und Veräußerungspolitik oder die Ernennung von deren Geschäftsführern, um nachzuweisen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt habe. Derartige Kriterien entsprächen nämlich den Verpflichtungen, die allen Muttergesellschaften nach dem niederländischen Zivilgesetzbuch oblägen; die Relevanz derartiger Kriterien anzuerkennen liefe daher darauf hinaus, eine unwiderlegbare Vermutung für eine Verschuldenshaftung der Muttergesellschaft einzuführen. Nach der Rechtsprechung sei als geeignetes Kriterium vielmehr die Möglichkeit der Muttergesellschaft heranzuziehen, das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft betreffend deren Absatz- und Preispolitik festzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151).
21
Die von der Kommission zur Zurechnung der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft herangezogenen Kriterien verstießen daher gegen die Unschuldsvermutung, wie sie in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) anerkannt sei.
22
Die Kommission weist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurück.
– Würdigung durch das Gericht
23
In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Beteiligung an den Kartellvereinbarungen vom 21. Juni 1996 bis zum 30. September 2000 durch Mitarbeiter von BNGW und vom 1. Oktober 2000 bis zum 15. April 2002 durch den Geschäftsführer von BN Infra erfolgte. Die Kommission hat entschieden, die Klägerin für die Zuwiderhandlung während ihrer gesamten Dauer zur Verantwortung zu ziehen, da sie die Gesamtheit des Kapitals von BN Infra und BNGW gehalten habe und daher vermutet werden könne, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaften ausgeübt habe (Erwägungsgründe 293 bis 297 der angefochtenen Entscheidung).
24
Zunächst ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist unter dem Begriff „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40).
25
Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, kann dem anderen Unternehmen zugerechnet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 117, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58). Das Verhalten einer Tochtergesellschaft kann daher der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, da diese beiden Unternehmen dann eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 133 und 134).
26
Nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im vorstehend genannten Sinne darstellen, gibt somit der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Nach dem Wettbewerbsrecht der Union stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).
27
In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und zum anderen besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28
Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar machen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 61).
29
Zwar hat der Gerichtshof in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteile des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 62, und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 41).
30
Die Klägerin ist der Auffassung, der Ansatz der Kommission verstoße gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK. Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung widerspiegelt, liegt die Beweislast für einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG bei der Behörde, die ihn behauptet. Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt (Slg. 2009, I-8241), ausgeführt hat, führt der Rückgriff auf eine solche Vermutungsregel bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die angesichts dieser Bestimmungen problematisch wäre, sondern bestimmt das erforderliche Beweismaß für die Feststellung, ob die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung bei der Mutter- oder der Tochtergesellschaft liegt. Soweit der Umstand, dass die Muttergesellschaft die Gesamtheit des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die Vermutung erlaubt, dass ein bestimmender Einfluss ausgeübt wurde, gelten die Anforderungen an die Beweislast als erfüllt, wenn die Muttergesellschaft die Vermutung nicht durch stichhaltige Gegenbeweise widerlegt (vgl. in diesem Sinn Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 79). Die Obliegenheit der Parteien, ihrer Darlegungslast nachzukommen, ist also der Frage nach der Verteilung der objektiven Beweislast vorgelagert (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, I-8730, Randnr. 73, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 74, ergangen sind).
31
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, so wie sie von der Kommission ausgelegt werde, sei die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft ausübe, unwiderlegbar.
32
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es jedoch, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, der Kommission und später gegebenenfalls dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden, wobei diese Verbindungen sich von Fall zu Fall unterscheiden und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 65, und General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 51 und 52). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich also um eine widerlegbare Vermutung, die zu widerlegen Sache der Klägerin ist.
33
Bezüglich des Einwands der Klägerin, wonach die Verpflichtungen, denen eine Muttergesellschaft nach niederländischem Recht unterliege, eine Widerlegung der genannten Vermutung unmöglich machten, ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen sich nicht auf nationale Regelungen berufen kann, um sich den Regeln des Unionsrechts zu entziehen, da die vom Unionsrecht verwendeten Begriffe grundsätzlich in der gesamten Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 1972, Hagen, 49/71, Slg. 1972, 23, Randnr. 6). Aus den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen über das Bestehen einer solchen Vermutung und die Kriterien, nach denen sie widerlegt werden kann, ergibt sich jedenfalls, dass die Verpflichtungen, die das niederländische Recht den Muttergesellschaften hinsichtlich ihrer Tochtergesellschaften auferlegt, die von der Kommission gegenüber der Klägerin angewandte Vermutung bezüglich der von ihr ausgeübten Kontrolle über BN Infra und BNGW bekräftigen.
34
Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sehr formalen und allgemeinen Gesichtspunkten eine zu große Bedeutung beigemessen, um nachzuweisen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf BN Infra und BNGW ausgeübt habe.
35
Zunächst ist hervorzuheben, dass die von der Kommission vorgelegten ergänzenden Indizien für die tatsächliche Ausübung des bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, die über die auf die 100%ige Kapitalbeteiligung der Klägerin an ihren Tochterunternehmen gestützte Vermutung hinaus gehen, zusätzliche Beweise darstellen, die zwar nicht die tatsächliche konkrete Teilnahme der Klägerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestätigen, wohl aber ihren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften und die Tatsache, dass sie davon Gebrauch gemacht hat (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, C-176/99 P, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 20, siehe auch Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 62).
36
Darüber hinaus haben die Unionsgerichte, wie oben in Randnr. 32 erwähnt, entschieden, dass sie bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft vorliegt, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften berücksichtigen müssen, die ihnen von diesen vorgelegt wurden, und dass die Natur und die Bedeutung dieser Angaben je nach den Besonderheiten des Einzelfalls variieren können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 65). Zwar sind einige Umstände, wie etwa die Konsolidierung der finanziellen Ergebnisse auf der Ebene des Konzerns, ohne Belang (Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 108); andere Tatsachen, wie etwa enge personelle Verflechtungen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft oder die Fähigkeit der Muttergesellschaft, die den einzelnen Tochtergesellschaften zugewiesenen Tätigkeitsbereiche zu reorganisieren, können aber, auch wenn sie für sich allein genommen nicht ausreichen, das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit nachzuweisen, zusammen genommen ein hinreichendes Bündel aus übereinstimmenden Indizien bilden.
37
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass die Klägerin, die 100%ige Muttergesellschaft von BN Infra und BNGW, für die von diesen begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich war, weil sie einen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaften ausgeübt hat.
Zu den offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlung an die Klägerin
– Vorbringen der Parteien
38
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe hinsichtlich der besonderen Umstände, auf die sie sich in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, um ihr die von BN Infra und BNGW begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
39
Einleitend führt sie aus, während des Verwaltungsverfahrens habe die Vermutung bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht BNGW gegolten, und die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich jener Gesellschaft darauf beschränkt, die interne Reorganisation der Straßenbauaktivitäten im Jahr 2000 zu erwähnen. Die von der Kommission im gerichtlichen Verfahren eingeführten weiteren Tatsachen seien daher unzulässig.
40
Die Kommission habe daher zu Unrecht die Zusammensetzung ihres nur aus zwei Personen bestehenden Verwaltungsrats berücksichtigt, da dieser Sachverhalt lediglich zeige, dass sie angesichts der Vielzahl der Konzernaktivitäten nicht in der Lage gewesen sei, das Verhalten von BN Infra und BNGW auf dem Markt zu kontrollieren. Desgleichen habe die Kommission die Funktion des „Konzernrats“, der ihren Verwaltungsrat und die Generaldirektoren der großen „Sparten“ (clusters) des Konzerns umfasse und der nur den Gesamtkonzern betreffende strategische Themen erörtere, falsch interpretiert. Die Präsenz von Vertretern von BN Infra und BNGW in diesem Organ sei im Übrigen ein Beleg für deren unabhängige Stellung innerhalb des Konzerns, da diese dort ihre Autonomie verteidigen könnten. Die Kommission habe darüber hinaus einen Sachverhaltsfehler begangen, als sie feststellte, dass der Mitarbeiter von BN Infra, der ab Oktober 2000 an den Kartelltreffen teilgenommen habe, während der Tatzeit dem „Konzernrat“ angehört habe, da er diesem erst im Februar 2004 beigetreten sei, als er zum Generaldirektor von BN Infra ernannt worden sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin unter derselben Adresse wie BN Infra registriert sei, sei unerheblich, da die beiden Gesellschaften in unterschiedlichen Gebäuden untergebracht seien. Schließlich liefere die Reorganisation der Straßenbauaktivitäten des Konzerns im Oktober 2000 keinerlei Hinweis auf die fehlende geschäftliche Eigenständigkeit von BN Infra, da jede Muttergesellschaft die Möglichkeit habe, ihren Konzern neu zu organisieren.
41
Die Klägerin sei im Übrigen, wie sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betont habe, nur eine Finanzholding; BN Infra und BNGW seien selbst für die geschäftlichen, finanziellen und juristischen Aspekte ihrer Tätigkeit sowie für ihre Personalpolitik verantwortlich. Sie seien verpflichtet, der Klägerin einen Unternehmensplan vorzulegen, in dem lediglich die Grundzüge ihrer Strategie und eine finanzielle Vorschau dargestellt würden. Einige ihrer Entscheidungen bedürften zwar ihrer Genehmigung, aber nur in Bereichen, die nichts mit der Geschäftspolitik zu tun hätten. Das niederländische Gesellschaftsrecht schreibe auch allen Muttergesellschaften vor, bestimmte Beziehungen zu ihren Tochtergesellschaften zu unterhalten, insbesondere was die Ernennung der Geschäftsführer durch die Hauptversammlung der Aktionäre, die Entscheidung über die Verwendung der Gewinne, die Erstellung der konsolidierten Abschlüsse auf der Grundlage der Finanzberichte der Tochtergesellschaften oder aber Beschlüsse zur Änderung der Konzernstruktur betreffe.
42
BN Infra trete daher seit Oktober 2000 im Geschäftsverkehr völlig eigenständig auf, insbesondere was den Einkauf von Rohstoffen betreffe; lediglich Angebote für Aufträge ab einem gewissen Schwellenwert oder solche, die ein besonderes Risikoprofil aufwiesen, würden einem Vertragsausschuss unterbreitet, dem auch die Klägerin angehöre. Außerdem sei BN Infra nur dann verpflichtet, die Genehmigung des Verwaltungsrats zu beantragen, wenn sie Kooperationsabkommen schließe, die den Rahmen ihrer üblichen Aktivitäten überstiegen.
43
BNGW habe gleichermaßen bis Oktober 2000 frei über den Abschluss von Straßenbauverträgen entschieden, mit Ausnahme von Arbeiten, die einen gewissen Schwellenschwert überschritten hätten und dem Vertragsausschuss vorgelegt worden seien; diese hätten aber nur einen geringen Teil ihres Umsatzes ausgemacht. Darüber hinaus habe BNGW dem Verwaltungsrat der Klägerin lediglich jedes Quartal ihre Finanzabschlüsse übermitteln müssen und niemals individuelle Vorhaben erwähnt. Schließlich habe die Geschäftsführung von BNGW nur während einer sehr kurzen Zeit im Jahr 2000 Aufgaben in anderen Konzerngesellschaften übernommen; der Umstand, dass der Mitarbeiter von BNGW, der an den Kartelltreffen teilgenommen habe, ab Oktober 2000 Vertriebsleiter von BN Infra geworden sei, habe keinen Einfluss auf die Eigenständigkeit gehabt, die BNGW bis zu diesem Zeitpunkt inne gehabt habe.
44
Die Kommission trägt vor, der Klägerin sei es nicht gelungen, die Vermutung, sie habe tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt, zu widerlegen; auf jeden Fall aber belegten verschiedene in der angefochtenen Entscheidung angeführte Tatsachen, dass die Klägerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von BN Infra und BNGW ausgeübt habe.
45
In der Gegenerwiderung führt die Kommission weiter aus, die Klägerin habe bestimme Angaben zur Widerlegung der Vermutung, wonach sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt habe, zum ersten Mal in der Klageschrift vorgetragen, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts stehe (Urteil vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 89). In Beantwortung einer Frage des Gerichts zum Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C-407/08 P, Slg. 2010, I-6371, Randnrn. 89 bis 92), hat die Kommission aber erklärt, keine Einwände mehr gegen die Zulässigkeit der Argumente der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung zu erheben.
46
Schließlich macht die Kommission geltend, wenn das Gericht die ihm von der Klägerin zum ersten Mal unterbreiteten Tatsachen zur Widerlegung der Vermutung für zulässig erachte, müsse es der Kommission erlauben, auf diese Argumente im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu antworten.
– Würdigung durch das Gericht
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Die Prüfung der Rügen, wonach die Kommission bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlungen an die Klägerin offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, dient dazu festzustellen, ob es der Klägerin gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen, dass diese drei Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken, da eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstieße (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 89 bis 92).
49
Was die Frage anbelangt, ob die Kommission ebenfalls im Stadium des Gerichtsverfahrens ergänzende Indizien für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und BNGW anführen durfte, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG zwar nicht, um die angefochtene Entscheidung zu stützen, auf neue belastende Beweismittel berufen kann, die in der Entscheidung selbst nicht angegeben sind; soweit die Klägerin allerdings durch weitere Unterlagen, die sie beim Gericht einreicht, nachzuweisen versucht, dass die Beurteilung der Kommission auf Sachverhaltsirrtümern beruht, darf die Kommission auf dieses Vorbringen antworten (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnrn. 175 und 176). Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass der Autor einer angefochtenen Entscheidung eine für sich bereits ausreichende Begründung im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ergänzen kann, da dies für die materielle Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Unionsrichter nützlich sein kann und das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 46).
50
Die Kommission war vorliegend also berechtigt, auf die von der Klägerin im Stadium des gerichtlichen Verfahrens unterbreiteten Tatsachen zur Widerlegung der Vermutung, sie habe tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BNGW ausgeübt, zu antworten.
51
In inhaltlicher Hinsicht hat die Kommission in den Erwägungsgründen 293 bis 297 der angefochtenen Entscheidung zunächst dargestellt, dass sie sich für den Zeitraum vom 21. Juni 1996 bis zum 30. September 2000 auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf BNGW, sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 15. April 2002 auf BN Infra, stützen konnte. Sie ist sodann zu der Ansicht gelangt, dass verschiedene Merkmale der Unternehmensstruktur diese Vermutung bestärken. So besteht der Verwaltungsrat der Klägerin nur aus zwei Personen, die mit den Generaldirektoren der großen „Sparten“ den „Konzernrat“ bilden, dem der Mitarbeiter von BN Infra angehörte, der seit 2000 unmittelbar an den Absprachen teilnahm. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und BN Infra unter der gleichen Anschrift niedergelassen sind. Schließlich hat sie die institutionellen Befugnisse der Klägerin zur Konzernorganisation herausgestellt, die diese insbesondere im Jahr 2000 dadurch ausübte, dass sie die Straßenbauaktivitäten neu organisierte.
52
Soweit die Klägerin erstens der Auffassung ist, die Kommission hätte sich auf Umstände stützen müssen, aus denen ihre Rolle bei den streitigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen hervorginge, um sie für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen haftbar zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die von der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaften ausgeübte Kontrolle nicht notwendigerweise eine Verbindung zum rechtswidrigen Verhalten aufweisen muss (vgl. Randnr. 26 oben sowie Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 38, 102 und 103). Daher ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Einfluss auf die rechtswidrigen Verhaltensweisen von BN Infra und BNGW ausgeübt hat.
53
Zweitens erlauben es die von der Klägerin vorgelegten Nachweise dafür, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt habe, nicht, die Vermutung der Ausübung eines solchen Einflusses zu widerlegen. Das Argument wonach ihr Verwaltungsrat nur aus zwei Personen bestehe, was die Verfolgung der zahlreichen Konzernaktivitäten erschwere, reicht für sich allein nämlich nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen, weil damit nicht bewiesen ist, dass die Klägerin auf die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse über BN Infra und BNGW verzichtet hat. Auch die Versicherungen der Klägerin, die Anwesenheit der Geschäftsführer von BN Infra und BNGW im „Konzernrat“ stelle einen Hinweis auf ihre eigenständige Position innerhalb der Konzernorganisation dar, genügt nicht um zu beweisen, dass sie ihnen vollständige Eigenständigkeit bei der Festlegung ihres Marktverhaltens gewährt hätte, zumal die Existenz des „Konzernrats“ bereits als solches darauf hindeutet, dass die Klägerin eng bei der Bestimmung der strategischen Ziele ihrer Tochtergesellschaften mitwirkte. Der Umstand, dass BN Infra und BNGW unterhalb eines gewissen Schwellenwerts eine verhältnismäßig eigenständige Geschäftspolitik betrieben haben sollen, gestattet es für sich genommen ebenfalls nicht, die Feststellung zu widerlegen, wonach die Klägerin als 100%ige Anteilseignerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt hat. Dieses Argument ist nämlich ohne Bedeutung für die Widerlegung der Vermutung, dass sie oberhalb dieses Schwellenwerts doch einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat. Schließlich genügt auch der Umstand, dass das Management von BNGW nur während eines sehr begrenzten Zeitraums Aufgaben in anderen Konzerngesellschaften, darunter BN Infra, übernommen habe, nicht, um die Eigenständigkeit von BNGW gegenüber der Klägerin zu beweisen. Dieses Argument ist nämlich bedeutungslos für die Widerlegung der Vermutung hinsichtlich des Zeitraums, während dessen das Management von BNGW diese Aufgaben übernommen hat.
54
Drittens macht die Klägerin geltend, sie sei nur eine Finanzholding gewesen und habe sich von den operativen Aktivitäten von BN Infra und BNGW fern gehalten. Unter den Begriff der Holding fallen unterschiedliche Sachverhalte, doch kann eine Holding allgemein definiert werden als eine Gesellschaft, die an einer oder mehreren Gesellschaften Beteiligungen hält, um sie zu kontrollieren (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 60). Grundsätzlich kann die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zwar erschüttert werden, wenn sich eine Muttergesellschaft wie eine reine Finanzholding verhält, aber im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin sich nicht derart verhielt. So war es etwa Aufgabe der Hauptversammlung der Aktionäre der Klägerin, die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften zu bestellen und bestimmte strategische Beschlüsse dieser Gesellschaften zu genehmigen, wie etwa die Verwendung der Gewinne, die Erhebung von Klagen, Bankdarlehen, Investitionen oder auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Die Existenz des „Konzernrats“ belegt gleichermaßen, dass die Klägerin eng an der Festlegung der strategischen Ziele ihrer Tochtergesellschaften und der Konzernstruktur beteiligt war, wie auch die Restrukturierung der Straßenbauaktivitäten im Jahr 2000 gezeigt hat. Schließlich waren die Tochtergesellschaften auch verpflichtet, der Klägerin jedes Quartal zahlreiche Informationen vorzulegen, wie etwa die Unternehmenspläne, Angebote für Aufträge ab einem gewissen Schwellenwert und ihre Finanzberichte. Die Gesamtheit dieser Umstände belegt, dass die Rolle der Klägerin über die einer einfachen Finanzholding hinausging.
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In jedem Fall ergibt sich aus der Gesamtschau dieser Umstände und insbesondere aus dem Bestehen wichtiger wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtungen zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften, dass die Kommission zu Recht deren mangelnde Eigenständigkeit und folglich das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit feststellen konnte.
56
Die Tatsache, dass die Klägerin und BN Infra an derselben Adresse niedergelassen sind, auch wenn es sich um verschiedene Gebäude handelt, und Dritten gegenüber unter derselben Bezeichnung auftreten, kann ebenfalls ein Indiz darstellen, das zusammen mit anderen den Schluss auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit erlaubt. Schließlich stellt auch der Umstand, dass der Mitarbeiter von BN Infra, der ab Oktober 2000 unmittelbar an den Kartellzusammenkünften teilgenommen hat, im Jahr 2004 – also nach Ende der Zuwiderhandlung – Mitglied des „Konzernrats“ wurde, ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass es ein hierarchisches Verhältnis und enge Verbindungen zwischen BN Infra und der Klägerin gab. Insoweit ist auch anzumerken, dass die Kommission – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – in der angefochtenen Entscheidung keineswegs festgestellt hat, dieser Mitarbeiter habe während der Tatzeit dem „Konzernrat“ angehört.
57
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der Klägerin während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgetragenen Umstände nicht geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen, wonach sie durch ihre 100%ige Beteiligung am Kapital von BN Infra und BNGW tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt hat. Daher trifft die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung zu, dass die Klägerin mit BN Infra und BNGW ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildete, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob sie Einfluss auf das rechtswidrige Verhalten von BN Infra und BNGW ausgeübt hat.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
58
Die Klägerin rügt, die Kommission habe dadurch, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angezeigt habe, dass sie die Haftung der Klägerin auf die Vermutung stütze, diese habe während der Zeit von 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf BNGW ausgeübt, gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und ihre Verteidigungsrechte verstoßen. Daher müsse das Bußgeld proportional zur Dauer der Zuwiderhandlung auf 1213650 Euro herabgesetzt werden.
59
Die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich weder angegeben, dass sie BNGW als eine Tochtergesellschaft von BN Infra ansehe, noch dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf BNGW ausgeübt habe. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Unionsgerichte verlangten jedoch, dem Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 66).
60
Die bloße zweimalige Erwähnung von BNGW in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnr. 342 und Fn. 518) reiche nicht aus. Die Kommission habe nämlich zum einen BNGW zu Unrecht als Rechtsvorgängerin von BN Infra bezeichnet und zum anderen BNGW zu keinem Zeitpunkt als eine unabhängige rechtliche Einheit bezeichnet, die an der Absprache beteiligt gewesen sei und auf deren Geschäftspolitik die Klägerin einen bestimmenden Einfluss genommen habe. Auch die bloße Erwähnung der allgemeinen Regeln über die Zurechnung der von Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften könne die konkrete Benennung der fraglichen Tochtergesellschaften nicht ersetzen. Schließlich genüge der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte allgemein auf BNGW verwiesen habe, nicht dafür, dass die Kommission die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfüllt habe (Urteile des Gerichtshofs ARBED/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 23, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773, Randnr. 85).
61
Während der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter vorgetragen, sie sei jedenfalls dann nicht zur Entrichtung des Bußgelds verpflichtet, wenn das Gericht entscheide, die angefochtene Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 für nichtig zu erklären, soweit sie die Zurechnung des Verhaltens von BNGW an BN Infra betreffe, da die Haftung einer Muttergesellschaft nicht über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen könne.
62
Die Kommission weist alle Argumente der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer eventuellen teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 hat die Kommission während der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf jeden Fall aufrecht erhalten werden solle, weil sie hinsichtlich der Frage, welche Teile eines Unternehmens sie für eine Zuwiderhandlung haftbar mache, über einen Beurteilungsspielraum verfüge.
Würdigung durch das Gericht
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
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Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:
„Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmens-vereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.“
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Nach der Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen und zur Erheblichkeit des angeführten Sachverhalts sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung, dass ein Verstoß gegen den Vertrag vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung nehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, Randnr. 67). Ebenso muss nach ständiger Rechtsprechung angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnrn. 143 und 146, sowie ARBED/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 21; Urteil Akzo Nobel/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 87). Auch muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben werden, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Randnr. 39).
65
Nach der Rechtsprechung braucht die Entscheidung jedoch nicht notwendig ein genaues Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68). Daher ist eine Verletzung von Verteidigungsrechten nur dann festzustellen, wenn die endgültige Entscheidung den betroffenen Unternehmen andere Zuwiderhandlungen zur Last legt oder andere Tatsachen berücksichtigt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 26 und 94, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, Randnrn. 49 bis 52). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die angeblichen Unterschiede zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich die betroffenen Unternehmen bereits geäußert hatten und bezüglich deren von einem neuen Beschwerdepunkt keine Rede sein kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 191).
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Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 192). Nach der Rechtsprechung ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung der den betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung erhoben hat (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission, T-36/91, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 70).
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Die Klägerin macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Kommission ihren Pflichten nicht genügt, weil sie es unterlassen habe, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben, dass sie ihre Vermutung hinsichtlich der Haftung der Klägerin darauf stütze, dass diese während der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 einen bestimmenden Einfluss auf BNGW ausgeübt habe.
68
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission zunächst daran erinnert, dass jeder der betroffenen Konzerne ein einheitliches Unternehmen bildet und dass die Muttergesellschaft des Konzerns in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu nehmen (Randnr. 324). Sie hat dann ausgeführt, dass sich die Klägerin mittels des Geschäftsführers von BNGW (Randnr. 236 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und dann des Geschäftsführers von BN Infra (Randnr. 339 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) an der Absprache beteiligt hat und dass sie die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer zwei Tochtergesellschaften vermute, da die Klägerin mittels der Zwischengesellschaft Ballast Nedam Nederland 100 % des Kapitals von BN Infra (vormals Ballast Nedam Wegenbouw BV und BNGW) halte. Die Kommission hat schließlich bestimmte weitere Umstände angeführt, die für das Vorliegen eines einheitlichen Unternehmens bestehend aus der Klägerin und BN Infra sprechen (Randnr. 340 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Angesichts all dieser Umstände hat die Kommission beschlossen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen der direkten Beteiligung von BN Infra (und ihren Vorgängern) an den Übereinkünften an diese zu richten sei, sowie an die Klägerin wegen ihrer Beteiligung mittels der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von BN Infra (Randnr. 342 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).
69
Aus der Gesamtschau dieser Feststellungen folgt, dass die Kommission – auch wenn die Darstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zwischen BN Infra und BNGW, klarer hätte ausfallen können – der Klägerin hinreichende Angaben geliefert hat, um die Tatsachen und Umstände nachzuvollziehen, die von der Kommission herangezogen wurden, um ihren Vorwurf hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung zu untermauern, und dass die Kommission eindeutig die juristischen Personen benannt hat, gegen die Geldbußen verhängt werden konnten. Aus dem bloßen Umstand, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kein zusätzliches Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Unternehmens bestehend aus der Klägerin und BNGW angeführt hat kann nämlich nicht geschlossen werden, dass sie nicht eindeutig ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, auf die Vermutung bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW zurückzugreifen. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass es der Klägerin auf der Grundlage der Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht verborgen bleiben konnte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW möglicherweise Adressatin einer abschließenden Entscheidung der Kommission werden würde.
70
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin als Antwort auf diesen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorwurf in ihrer Erwiderung auf diese Mitteilung vorgetragen hat, dass BN Infra nicht die Nachfolgerin von BNGW, sondern ihre – der Klägerin – 100%ige Tochtergesellschaft sei, und Argumente vorgetragen hat, mit denen die Eigenständigkeit von BNGW ihr gegenüber nachgewiesen werden sollte.
71
Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der von der Kommission erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW zu erfassen und folglich ihre Verteidigung zweckmäßig wahrzunehmen.
– Zu den Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache T-362/06
72
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Herabsetzung der gegen BN Infra verhängten Geldbuße zur Folge habe, dass die gesamtschuldnerisch gegen sie als Muttergesellschaft verhängte Geldbuße ebenfalls herabgesetzt werden müsse, wenn man davon ausgehe, dass sie mit BN Infra ein einheitliches Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilde.
73
Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Vorbringens entschieden werden müsste, ist insoweit jedenfalls daran zu erinnern, dass die vom Gericht in der Rechtssache T-362/06 ausgesprochene Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung, soweit sie BN Infra das rechtswidrige Verhalten von BNGW vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 zugerechnet hat, darauf beruhte, dass die Kommission insofern gegen die Verteidigungsrechte von BN Infra verstoßen hat, als sie ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angezeigt hat, dass sie sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW für die von dieser begangene Zuwiderhandlung haftbar macht, und nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin. Das Gericht hat somit zwar festgestellt, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von BN Infra verletzt hat, es hat aber nicht entschieden, dass das Verhalten von BNGW nicht rechtswidrig war.
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Aus der angefochtenen Entscheidung (295. Erwägungsgrund) ergibt sich aber, dass die Kommission die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf BNGW vermutet hat, weil sie indirekt 100 % des Kapitals von BNGW hält.
75
Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Kommission sei nicht befugt gewesen, ihr das rechtswidrige Verhalten von BNGW für die Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 zuzurechnen oder sie zur gesamtschuldnerischen Begleichung der Geldbuße zu verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission nämlich über einen Beurteilungsspielraum für die Entscheidung, welche Einheiten sie innerhalb eines Unternehmens für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung zieht (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 154, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 290). Daher steht nichts dem entgegen, dass die Klägerin allein für das Verhalten von BNGW zur Verantwortung gezogen wird.
76
Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin das Vorliegen der von BNGW in der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 begangenen Zuwiderhandlung nicht bestritten hat und dass es ihr, wie aus Randnr. 57 oben hervorgeht, nicht gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen, wonach sie als 100%ige Eigentümerin von BNGW tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt hat.
77
Aus alledem ergibt sich, dass die Argumente der Klägerin bezüglich der Folgen der Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der Rechtssache T-362/06 zurückzuweisen sind.
78
Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
79
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Ballast Nedam NV trägt die Kosten.
Jaeger
Wahl
Soldevila Fragoso
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2012.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlung an die Klägerin
Zum Rechtsfehler der darin bestehe, dass sich die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften lediglich auf eine Kapitalbeteiligung stütze
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zu den offensichtlichen Beurteilungsfehlern bei der Zurechnung der von BN Infra und BNGW begangenen Zuwiderhandlung an die Klägerin
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte
– Zu den Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache T-362/06
Kosten
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
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