Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Viega/Kommission
(Rechtssache T-375/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht – Geldbußen – Maßgeblicher Umsatz – Mildernde Umstände“
1. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission verwendeten Beweise aufweisen müssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 32-34)
2. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beweis – Erklärung eines beschuldigten Unternehmens, die von anderen an demselben Kartell beteiligten Unternehmen bestritten wird – Beweiswert – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 35)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 36)
4. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Initiativen – Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 52)
5. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Beweis (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 70)
6. Wettbewerb – Kartelle – Relevanter Markt – Abgrenzung – Kriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 81)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
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