Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Kaimer u. a./Kommission
(Rechtssache T‑379/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Verteidigungsrechte – Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Fehlende Übermittlung eines belastenden Schriftstücks – Unterschiedliche Folgen je nach Bedeutung des Schriftstücks im Hinblick auf die die Kommission treffende Beweislast (vgl. Randnrn. 30 bis 32)
2. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission verwendeten Beweise aufweisen müssen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 47 bis 49)
3. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beweis – Erklärung eines beschuldigten Unternehmens, die von anderen an demselben Kartell beteiligten Unternehmen bestritten wird – Beweiswert – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 50)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 51)
5. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Initiativen – Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 86 bis 88)
6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens – Beurteilungskriterien (Mitteilung der Kommission 98/C 9/03) (vgl. Randnrn. 98 und 99)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 – Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit der Entscheidung verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich für die Beteiligung der Kaimer GmbH & Co. Holding KG und der Sanha Kaimer GmbH & Co. KG auf den Zeitraum vom 30. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 und für die Beteiligung der Sanha Italia Srl auf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 14. Juli 1999 bezieht.
2.
Die gegen Kaimer verhängte Geldbuße wird auf 7,15 Millionen Euro, davon gesamtschuldnerisch in Höhe von 7,15 Millionen Euro mit Sanha Kaimer und in Höhe von 6,325 Millionen Euro mit Sanha Italia, festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Kaimer, Sanha Kaimer und Sanha Italia tragen ihre eigenen Kosten und 50 % der Kosten der Europäischen Kommission.
5.
Die Kommission trägt 50 % ihrer eigenen Kosten.
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