Rechtssache T‑386/06
Pegler Ltd
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Abschreckungswirkung“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmen – Begriff – „Ruhende“ Gesellschaft – Nichteinbeziehung
(Art. 81 Abs. 1 EG)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Voraussetzungen
(Art. 81 Abs. 1 EG)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße
(Art. 81 EG; Mitteilung der Kommission 98/C 9/03, Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 5)
1. Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrifft die Tätigkeit von Unternehmen. Der Unternehmensbegriff umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
Eine „ruhende“ Gesellschaft im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keinen Umsatz macht, kann daher weder als unmittelbar an einem Kartell beteiligt betrachtet noch für von anderen Unternehmen des Konzerns, zu dem sie gehört, in ihrem Namen begangene Zuwiderhandlungen in Anspruch genommen werden.
(vgl. Randnrn. 46-49, 74, 86-87)
2. Die Kommission kann die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft oder gesamtschuldnerisch der Mutter- und der Tochtergesellschaft auferlegen.
Die gesamtschuldnerischen Haftung zweier Unternehmen besagt, dass die Zahlung der gesamten Geldbuße durch eines der Unternehmen die Verpflichtung des anderen Unternehmens zur Zahlung der Geldbuße zum Erlöschen bringt.
Eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn die juristischen Personen, die zu dem Unternehmen gehörten, als die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mehr demselben Konzern angehören. Der Umstand, dass das Unternehmen, das die rechtswidrigen Tätigkeiten ausgeübt hat, nach Ende der Zuwiderhandlung in die juristischen Personen, aus denen es sich zusammengesetzt hat, gespalten wurde, hat daher keine Auswirkungen auf deren gesamtschuldnerische Haftung für die Zuwiderhandlung.
(vgl. Randnrn. 100-101, 103, 106)
3. Gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 des EGKS-Vertrags festgesetzt werden, ist es erforderlich, zu berücksichtigen, inwieweit die Urheber der Verstöße tatsächlich wirtschaftlich in der Lage sind, Konkurrenten und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Berücksichtigt werden kann auch, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind.
Im Rahmen des ersten Gesichtspunkts müssen die finanziellen Mittel des Unternehmens an dem Tag bewertet werden, an dem die Geldbuße verhängt wurde. Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen bestimmt, auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen. Obwohl diese beiden Gesichtspunkte eng mit der Größe des Unternehmens zusammenhängen, handelt es sich um unterschiedliche Gründe für die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße.
Die Kommission kann zwischen diesen beiden Gesichtspunkten denjenigen wählen, den sie für ihre Bewertung am wichtigsten hält. Die Anwendung dieser beiden Kriterien auf zwei Unternehmen, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören und von denen das eine die Muttergesellschaft des anderen ist und allein aus diesem Grund haftbar gemacht wird, widerspricht jedoch dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG. Die Kommission darf zwar bei Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Umsätze des dem Erlass der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, vorausgegangenen Jahres (bei Anwendung des ersten Kriteriums) oder die Umsätze zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (bei Anwendung des zweiten Kriteriums) berücksichtigen. Sie kann jedoch nicht nur ein Kriterium heranziehen, das sie nur auf eines der beiden Unternehmen anwendet, die zuvor die wirtschaftliche Einheit gebildet haben, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Sofern eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Geldbuße für eine Zuwiderhandlung gegen sie festgesetzt worden ist, keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission sich bei Bestimmung des Abschreckungsfaktors, der für zwei Gesellschaften gilt, die zur Zeit des Sachverhalts ein einziges Unternehmen bildeten, das aber zwischenzeitlich gespalten worden ist, nicht auf die Umsätze der ehemaligen Muttergesellschaft in dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Jahr stützen. Diese Umsätze spiegeln nämlich nicht die tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeit dieses Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung wider, einen Schaden für andere Unternehmen zu verursachen.
(vgl. Randnrn. 123-125, 129, 132-133)
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
24. März 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Abschreckungswirkung“
In der Rechtssache T‑386/06
Pegler Ltd mit Sitz in Doncaster (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: R. Thompson, QC, und A. Collinson, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kinsella und K. Daly, Solicitors,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010
folgendes
Urteil
Sachverhalt und angefochtene Entscheidung
1 Mit der Entscheidung K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) (Zusammenfassung in ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung der Preise, der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen und in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und im Unterhalten anderer Kontakte, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.
2 Die Klägerin, die Pegler Ltd, und ihre damalige Muttergesellschaft, die Tomkins plc, gehören zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung.
3 Zwischen dem 17. Juni 1986 und dem 31. Januar 2004 war die Klägerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Tomkins. Am 1. Februar 2004 wurde die Klägerin an ihre Geschäftsführung verkauft. Am 26. August 2005 wurden die Pegler Holdings Ltd und die Klägerin an die Aalberts Industries NV, eine andere Adressatin der angefochtenen Entscheidung, verkauft.
4 Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc., eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fittingbranche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) (114. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
5 Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen zu Kupferrohren und -fittings in den Betriebsstätten mehrerer Unternehmen unangekündigte Nachprüfungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
6 Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu den Kupferrohren in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
7 Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta plc durch, einer Gesellschaft an der Spitze eines international tätigen Maschinenbaukonzerns, zu dessen Bereich „Engineering“ mehrere Fittinghersteller gehörten. Die Nachprüfungen betrafen ausschließlich Fittings (121. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
8 Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (122. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
9 Im September 2003 beantragte die IMI plc die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von der Advanced Fluid Connections plc gestellt (Erwägungsgründe 115 bis 118 der angefochtenen Entscheidung).
10 Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. der Klägerin zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).
11 Am 20. September 2006 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
12 In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und Tomkins vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001 gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten.
13 Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission gegen die Klägerin und Tomkins als Gesamtschuldner in Art. 2 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße von 5,25 Millionen Euro fest.
14 Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Unternehmen auferlegten Geldbuße wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien von 1998), vorsehen.
15 Was erstens die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, stufte die Kommission diese aufgrund ihrer Art und ihrer räumlichen Reichweite als besonders schwerwiegend ein (755. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
16 Da die Kommission ferner davon ausging, dass zwischen den betroffenen Unternehmen erhebliche Unterschiede bestünden, wandte sie eine differenzierte Behandlung an und stellte insoweit auf deren – anhand ihrer Marktanteile bestimmte – relative Bedeutung auf dem betreffenden Markt ab. Auf dieser Grundlage teilte sie die betroffenen Unternehmen in sechs Gruppen ein (758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
17 Die Klägerin und ihre Muttergesellschaft wurden der sechsten Gruppe zugeordnet, für die der Ausgangsbetrag der Geldbuße mit 2 Millionen Euro festgesetzt wurde (765. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
18 Aufgrund des Gesamtumsatzes von Tomkins, der sich 2005, dem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Jahr, auf 4 635 Millionen Euro belief, wandte die Kommission zur Abschreckung einen Multiplikator von 1,25 an, was zur Folge hatte, dass sich für die Klägerin ein erhöhter Ausgangsbetrag der Geldbuße von 2,5 Millionen Euro ergab (Erwägungsgründe 771 bis 773 der angefochtenen Entscheidung).
19 Aufgrund der Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung (zwölf Jahre und zwei Monate) erhöhte die Kommission die Geldbuße sodann um 110 %, d. h. um 5 % pro Jahr für die beiden ersten Jahre und um 10 % für jedes vollständige Jahr seit dem 31. Januar 1991 für die zehn weiteren Jahre (775. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was zur Folge hatte, dass der Endbetrag der Geldbuße mit 5,25 Millionen Euro festgesetzt wurde.
20 Die Kommission berücksichtigte keine erschwerenden oder mildernden Umstände zulasten oder zugunsten der Klägerin.
Verfahren und Anträge der Parteien
21 Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
23 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Januar 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
24 Die Klägerin beantragt,
– die Art. 1, 2 Buchst. h und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
26 Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe.
27 Im Rahmen des ersten Klagegrundes stellt die Klägerin in Abrede, dass ihr für die Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung allein aus dem Grund zugewiesen werden könne, dass sie am 20. Januar 1989 den Namen Pegler erworben habe. Vor dem 20. Januar 1989 sei sie innerhalb des Tomkins-Konzerns nur eine „ruhende“ Tochtergesellschaft im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts gewesen. Mit ihrem zweiten Klagegrund wendet sie sich gegen die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung für die Zeit vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993. In diesem Zeitraum sei sie ein weiterhin „ruhender“ Vertreter der FHT Holding Ltd (im Folgenden: FHT), eines anderen Unternehmens der Tomkins-Gruppe, gewesen und habe weder Vermögenswerte noch Arbeitnehmer gehabt. Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es unterlassen, den Adressaten der angefochtenen Entscheidung eindeutig zu bezeichnen. Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes bringt die Klägerin mehrere Argumente dafür vor, dass es grundsätzlich rechtswidrig sei, frühere Mutter- und Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für einen Verstoß gegen Art. 81 EG haftbar zu machen. Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Geldbuße nur gegen ihre frühere Muttergesellschaft hätte verhängt werden dürfen. Der sechste Klagegrund bezieht sich schließlich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Bemessung der Geldbuße.
28 Da dem dritten und dem fünften Klagegrund praktisch die gleiche Argumentation zugrunde liegt und sie sich daher weitgehend überschneiden, sind sie gemeinsam zu prüfen. Außerdem ist der vierte Klagegrund nach dem dritten und dem fünften Klagegrund zu behandeln.
Zum ersten Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung für die Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 allein aus dem Grund, dass die Klägerin am 20. Januar 1989 den Namen Pegler erworben habe
Vorbringen der Parteien
29 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass „die Geschichte des ‚Unternehmens Pegler‘“ während der Gesamtdauer der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung in drei verschiedene Zeiträume zu unterteilen sei: die Zeit vor dem 20. Januar 1989, die Zeit vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 und die Zeit nach dem 29. Oktober 1993.
30 Die Klägerin fasst den Sachverhalt im Einzelnen wie folgt zusammen:
– Bis zum 20. Januar 1989 sei das „Unternehmen Pegler“ durch die zur Tomkins-Gruppe gehörende Einheit FHT betrieben worden, die es durch ihre Vertreterin, eine andere Rechtseinheit der Tomkins-Gruppe mit dem Namen Pegler Ltd, geführt habe. Am 20. Januar 1989 hätten die Klägerin, damals The Steel Nut & Joseph Hampton Ltd, und die Pegler Ltd (im Folgenden: Old Pegler) ihre Namen getauscht. Die Klägerin habe also von diesem Zeitpunkt an Pegler geheißen, während Old Pegler den früheren Namen der Klägerin getragen habe. Old Pegler, die nach dem 20. Januar 1989 – allerdings als „ruhende Gesellschaft“ im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts – fortbestanden habe, sei schließlich am 29. Mai 2000 aufgelöst worden.
– Auch in der Folge sei das „Unternehmen Pegler“ in der Zeit vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 von FHT betrieben worden, die es durch die Klägerin als nicht entlohnte Vertreterin geführt habe.
– Am 29. Oktober 1993 sei das „Unternehmen Pegler“ auf die Klägerin übertragen worden, die von da an einen Teil der FHT‑Vermögenswerte und ‑Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ferro-Metallhähnen und sanitären Ventilen und Schläuchen sowie die Haftung für das „Unternehmen Pegler“ übernommen habe.
31 Vor dem 20. Januar 1989 habe allenfalls Tomkins für die Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sein können, da diese 100 % des Kapitals von FHT gehalten und kontrolliert habe.
32 Die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass, wenn zwei Gesellschaften ihre Namen tauschten und dabei die eine den Vertretungsvertrag der anderen übernehme, die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geleitet habe, nach „festgelegten Rechtsgrundsätzen“ für diese Handlung einstehen müsse, selbst wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich sei.
33 Zudem ist die Klägerin der Auffassung, sie sei vor dem 29. Oktober 1993 kein Unternehmen gewesen, da sie weder Vermögenswerte noch Personal besessen habe, so dass sie keines der wesentlichen Merkmale wirtschaftlicher Selbständigkeit aufgewiesen habe, die für ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG erforderlich seien.
34 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Tätigkeit verschiedener zur Tomkins-Gruppe gehörender Unternehmen, vorliegend der Klägerin, Old Pegler, FHT und Tomkins, durchgehend als Tätigkeit einer einzigen wirtschaftlichen Einheit im Zeitraum der Zuwiderhandlung betrachtet habe.
35 Sie habe der Klägerin die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 allein aus dem Grund angelastet, weil die Klägerin am 20. Januar 1989 den Namen Pegler erhalten habe.
36 Erstens habe die Klägerin zwischen dem 31. Dezember 1988, dem Beginn der Zuwiderhandlung, und dem 20. Januar 1989 in funktioneller Hinsicht zum „Unternehmen Pegler“ gehört.
37 Es habe insofern eine „personelle und funktionelle Kontinuität“ bestanden, da Herr W. vom 15. Juni 1980 bis 20. Januar 1989, dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Direktor der Klägerin, Direktor bei Old Pegler gewesen sei.
38 Außerdem könne die Klägerin kaum am 20. Januar 1989 den Namen Pegler übernommen haben, ohne in den 20 Tagen zuvor, d. h. vom 31. Dezember 1988, dem Beginn der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung, an, zumindest in gewissem Umfang Tätigkeiten in dem Unternehmen wahrgenommen zu haben. Es liege nahe, dass die Übernahme des Namens eine Anpassung und Vorbereitung des Unternehmens der Klägerin für die Übertragung der Firma „Pegler“ erfordert habe, was zu einem funktionellen Zusammenhang zwischen der Rechtspersönlichkeit der Klägerin und der Zuwiderhandlung geführt habe.
39 Des Weiteren habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass die Entscheidung zur Übertragung des „Unternehmens Pegler“ auf der Ebene der Tomkins-Gruppe von den Mitgliedern des Leitungsgremiums getroffen worden sei, die auch dem Leitungsgremium der Klägerin angehört hätten.
40 Zweitens sei, selbst wenn die Klägerin vor dem 20. Januar 1989 nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, unstreitig, dass sie die Rechtsnachfolge des Unternehmens angetreten habe, das sowohl in Bezug auf seine wichtigsten Vermögenswerte als auch die Unternehmensleitung und den Handelsnamen, unter dem die rechtswidrigen Tätigkeiten vorgenommen worden seien, unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und das daher im Sinne der Rechtsprechung die rechtliche Verantwortung für die Zuwiderhandlung „geerbt“ habe.
41 Die Berücksichtigung des Zeitraums von 20 Tagen vor dem 20. Januar 1989 habe schließlich keine Auswirkungen auf die Bemessung der Geldbuße gehabt.
Würdigung durch das Gericht
42 Aus den Erwägungsgründen 682 und 683 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 647 und 734 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Klägerin für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, weil sie in der Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 22. März 2001 unmittelbar daran beteiligt gewesen sei.
43 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den Unterlagen zufolge, die sie im Verwaltungsverfahren sowie im Rahmen der vorliegenden Klage vorgelegt hat, in der Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 eine „ruhende“ Gesellschaft im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts war.
44 Die Klägerin besaß nämlich vor dem 20. Januar 1989 erwiesenermaßen weder Vermögenswerte noch Personal.
45 Sie räumt zwar ein, dass sie den Namen angenommen habe, unter dem die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen rechtswidrigen Tätigkeiten auf dem Markt ausgeübt worden seien, und dass sie nach dem 20. Januar 1989 Agent von FHT geworden sei, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten, sie hat aber vor diesem Zeitpunkt weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch – abgesehen von dem nach englischem Recht erforderlichen Company Director – Personal besessen.
46 Darüber hinaus war die Klägerin im fraglichen Zeitraum eine der fünf Tochtergesellschaften von FHT, selbst einer hundertprozentigen Tochter von Tomkins, die unter der Firma Pegler vor allem im Fittingsektor tätig war. Aus zu den Akten gereichten Anlagen, und zwar den bei den Behörden des Vereinigten Königreichs hinterlegten Jahresabschlüssen, deren Echtheit von der Kommission nicht bestritten worden ist, geht hervor, dass die Klägerin in diesem Zeitraum eine „ruhende“ Gesellschaft im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts war, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und keinen Umsatz machte.
47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59) und dass der Unternehmensbegriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, Slg. 2006, I‑6295, Randnr. 25).
48 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C‑180/98 bis C‑184/98, Slg. 2000, I‑6451, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 47).
49 Da die Klägerin in der Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 keine Rechtsperson war, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Sinne ausübte, dass sie entgeltlich Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbot, und daher keine mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen finanziellen Risiken eingegangen ist, war die Kommission daher nicht zu dem Schluss berechtigt, dass die Klägerin vor der Änderung ihres Namens unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung).
50 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum zum Tomkins-Konzern gehörte.
51 Gleiches gilt für die Tatsache, dass Herr W., vormals Direktor von Old Pegler, am 20. Januar 1989 zum Direktor der Klägerin ernannt worden ist, der im Übrigen am 26. Mai 1989 aus seinem Amt ausgeschieden ist.
52 Ferner ist das Vorbringen der Kommission, es gebe bestimmte Anzeichen dafür, dass Herr W. ungefähr in diesem Zeitraum persönlich an dem Kartell beteiligt gewesen sei, zurückzuweisen. Die Kommission stützt diese Behauptung auf die Erwägungsgründe 74 bis 187 der angefochtenen Entscheidung. Im 74. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wird jedoch lediglich erwähnt, dass Herr W. 1989 Managing Director von Pegler war, während es im 187. Erwägungsgrund der Entscheidung darum geht, dass ein Vertreter von Delta nach dem Treffen der British Plumbing Fittings Manufacturers Association (BPFMA, Vereinigung der Fittinghersteller des Vereinigten Königreichs) im Jahr 1989, das nach dem fraglichen Zeitraum stattfand, Kontakt mit Herrn W. aufnahm.
53 Auch das oben erwähnte Vorbringen der Kommission, wonach die Klägerin in den 20 Tagen vor der Namensänderung zumindest „in gewissem Umfang“ tätig geworden sei, kann keinen Erfolg haben. Zwar ist eine Änderung der Firma mit rechtlichen und vertraglichen Formalitäten verbunden. Die Durchführung dieser Formalitäten setzt jedoch nicht voraus, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, und erst recht nicht, dass eine wettbewerbswidrige Tätigkeit betrieben wird.
54 Schließlich kann dem hilfsweisen Vorbringen der Kommission, die Klägerin sei jedenfalls wirtschaftlicher Nachfolger des „Unternehmens Pegler“ gewesen, nicht gefolgt werden.
55 Wenn Tätigkeiten, die eine Zuwiderhandlung darstellen, auf eine andere juristische Person desselben Konzerns übertragen wurden, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Nachfolger auch dann für diese Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden, wenn die erste Rechtseinheit rechtlich noch fortbesteht (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 132; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 358).
56 Die Kommission hat aber weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie die Klägerin für verantwortlich für die Zuwiderhandlung gehalten habe, weil diese die wirtschaftliche Tätigkeit ihres zeitweiligen Mutterunternehmens FHT oder ihrer Schwestergesellschaft Old Pegler übernommen habe.
57 Vielmehr bezeichnete die Kommission im 718. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Klägerin als unmittelbar Beteiligte, die seit dem 31. Dezember 1988 wettbewerbswidrige Kontakte zu ihren Konkurrenten unterhalten habe.
58 Im Übrigen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf die Fragen der Kommission Auskünfte zum Tomkins-Konzern und zu ihrer internen Umstrukturierung zum fraglichen Zeitpunkt erteilt. In ihrer Antwort vom 25. November 2005 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat sie auch darauf hingewiesen, dass sie vor 1993 eine „ruhende“ Gesellschaft im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts gewesen sei, und dies in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2006 bestätigt. Diese Aussage wurde schließlich durch tragfähige Beweise, wie die Abschlüsse der Klägerin und die Abschlüsse von FHT, die bei der zuständigen Behörde hinterlegt worden sind, gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, in den fraglichen Haushaltsjahren eine „ruhende“ Gesellschaft war.
59 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission hierzu in der angefochtenen Entscheidung nicht geäußert hat. Wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist sie davon ausgegangen, dass die Klägerin von Anfang an unmittelbar an dem Kartell beteiligt gewesen sei.
60 Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Klagegrund begründet ist.
Zum zweiten Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung für die Zeit vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993
Vorbringen der Parteien
61 Die Klägerin macht geltend, da sie zwischen dem 20. Januar 1989 und 29. Oktober 1993 nicht die wesentlichen Merkmale eines Unternehmens aufgewiesen habe, könne sie nicht für die von ihrer Muttergesellschaft in diesem Zeitraum in ihrem Namen begangenen Zuwiderhandlungen in Anspruch genommen werden. Nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts müsse das in diesem Zeitraum verantwortliche Unternehmen FHT und/oder Tomkins sein.
62 Sie sei ab dem 20. Januar 1989 an dem „Unternehmen Pegler“ „beteiligt“ gewesen, allerdings nur insoweit, als sie, ohne Vermögenswerte oder Arbeitnehmer zu besitzen, ihren derzeitigen Namen erhalten habe und ein verdeckter und nicht entlohnter Auftragnehmer von FHT geworden sei.
63 Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 475 bis 483), und vom 24. Oktober 1995, Volkswagen und VAG Leasing (C‑266/93, Slg. 1995, I‑3477, Randnr. 19), sowie die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2000, C 291, S. 1) führt die Klägerin aus, die Kommission habe entweder das Wesen des Vertretungsverhältnisses, in dem sie zu FHT gestanden habe, nicht verstanden oder rechtsfehlerhaft das Problem umgangen, ohne die ihr vorgelegten Beweise gebührend zu berücksichtigen.
64 Obwohl die Klägerin keine Kopie eines Vertretungsvertrags habe beibringen können, hätte die Kommission den Unterlagen, die sie habe beibringen können – wie z. B. dem Protokoll des Verwaltungsrats von Old Pegler, in dem das Ende ihres Mandats von FHT am 20. Januar 1989 bestätigt werde, den Jahresabschlüssen von FHT, aus denen hervorgehe, dass FHT die gesamten Vermögenswerte gehalten habe und bis zum 29. Oktober 1993 für sämtliche Verbindlichkeiten des „Unternehmens Pegler“ verantwortlich gewesen sei, sowie den Jahresabschlüssen der Klägerin, wonach sie die Aktiva und Passiva des „Unternehmens Pegler“ erst am 29. Oktober 1993 übernommen und vor diesem Zeitpunkt zu keiner Zeit nennenswerte Aktiva oder Passiva besessen oder nennenswerte Umsätze getätigt habe, und schließlich dem Rechtsakt vom 16. Februar 1995, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass die Übertragung des „Unternehmens Pegler“ durch FHT auf die Klägerin am 29. Oktober 1993 wirksam geworden sei –, mehr Bedeutung beimessen müssen.
65 Dasselbe gelte schließlich auch für die Tätigkeit von Old Pegler als Vertreterin von FHT in der Zeit vor dem 20. Januar 1989, so dass unerheblich sei, dass Old Pegler, die am 29. Mai 2000 von Tomkins aufgelöst worden sei, zum Zeitpunkt der Annahme der angefochtenen Entscheidung nicht mehr bestanden habe.
66 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
67 Das Vorbringen der Klägerin, sie sei eine „ruhende Gesellschaft“ gewesen und habe sich gleichzeitig „als Agent ihres Schwesterunternehmens betätigt“, halte einer vertieften Prüfung nicht stand. Trotz entsprechender Nachfrage habe die Klägerin keine einschlägigen Unterlagen vorgelegt, die den Abschluss irgendeines Vertretungsvertrags bestätigt hätten.
68 Die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen nähmen ganz allgemein auf ein Vertretungsverhältnis Bezug, ohne die Art der Absprachen zu präzisieren, und belegten nicht, dass die Klägerin vor dem 29. Oktober 1993 nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
69 Auch wenn die Klägerin das Bestehen eines Vertretungsvertrags hätte beweisen können, hätte dies die Kommission nicht daran gehindert, die angefochtene Entscheidung an sie zu richten.
70 Die Kommission verweist ferner auf die förmliche Antwort von Tomkins auf ihr Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003. Dieser Antwort, die dem Vorbringen der Klägerin widerspreche, sei zu entnehmen, dass „Pegler Ltd zwischen 1987 und dem 31. Januar 2004 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Tomkins (vormals FH Tomkins plc) gewesen“ und „als selbständiges Unternehmen geführt worden sei, das eigene Entscheidungen über die technischen Fragen sowie die Fragen zur Produktion und zum Verkauf oder zur Vermarktung treffe“.
71 Zudem weist die Kommission unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 135, 145 und 187 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sich die anderen Mitglieder des Kartells in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin gesehen hätten und dass keine (rein interne) neue Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin, Old Pegler, FHT und den übrigen Unternehmen der Tomkins-Gruppe berücksichtigt worden sei.
72 Schließlich sei auch offensichtlich, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 für die Zuwiderhandlung verantwortlich sei, da sie, wie schon im Rahmen des ersten Klagegrundes erläutert, wirtschaftlicher Nachfolger des „Unternehmens Pegler“ sei.
Würdigung durch das Gericht
73 Für die Zeit vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 ist festzustellen, dass aus den Anlagen zur Klageschrift, z. B. den Jahresabschlüssen von FHT und der Klägerin, die mit dem Bestätigungsvermerk eines externen Rechnungsprüfers versehen und bei den Behörden des Vereinigten Königreichs hinterlegt worden sind, hervorgeht, dass die Klägerin in den Geschäftsjahren dieses gesamten Zeitraums weder Gewinn noch Verlust erzielt hat. In den detaillierten Jahresabschlüssen von FHT heißt es durchgehend, die Klägerin übe keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Auch den Jahresabschlüssen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie in dem fraglichen Zeitraum keinen Buchungsvorgang getätigt hat.
74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach englischem Gesellschaftsrecht eine Gesellschaft als „ruhend“ bezeichnet wird, wenn sie während eines Geschäftsjahrs aus rechtlicher Sicht keinen nennenswerten Buchungsvorgang getätigt hat. Das Fehlen von Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft kommt dem Fehlen nennenswerter Buchungsvorgänge gleich. Als einziger Buchungsvorgang, der nicht zum Verlust der Rechtsstellung als „ruhende“ Gesellschaft führt, ist die Verbuchung der mit der Eintragung der Gesellschaft und der Hinterlegung der jährlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, dem Companies House (englisches Gesellschaftsregister), verbundenen Kosten zulässig. Auch die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit hätte den Verlust dieser Rechtsstellung zur Folge gehabt. Da sämtliche Bedingungen des englischen Gesellschaftsrechts erfüllt waren, war die Klägerin unbestreitbar eine „ruhende“ Gesellschaft und somit nicht auf dem Markt tätig.
75 Im Übrigen besteht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, kein Zweifel daran, dass die Tätigkeiten im Zeitraum vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 unter dem Namen Pegler ausgeübt worden sind. Hierzu ist festzustellen, dass aus den oben in Randnr. 73 erwähnten Unterlagen hervorgeht, dass FHT und/oder Tomkins die Erzeugnisse aus dem Fittingbereich sowohl vor als auch nach der Namensänderung der Klägerin über die Arbeitnehmer von FHT unter der Firma Pegler vertrieben haben. Aufgrund dieser Feststellung kann also nicht geschlossen werden, dass es sich um Tätigkeiten der Klägerin gehandelt hat.
76 Was die Protokolle der Vorstandssitzungen (Executive Meetings) anbelangt, mit denen die Kommission den Einwand der Klägerin entkräften will, sie habe keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, deuten diese zunächst auf eine Geschäftstätigkeit der Klägerin hin.
77 Jedoch ist hierfür, entgegen dem Vorbringen der Kommission, der Umstand, dass Protokolle den Briefkopf Tomkins plc und Pegler Ltd tragen, als solcher unerheblich. Er besagt lediglich, dass unter der Firma Pegler wirtschaftliche Tätigkeiten vorgenommen worden sind, bedeutet aber nicht, dass die Klägerin sich an diesen Tätigkeiten unmittelbar beteiligt hat.
78 Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass die Vorstandsmitglieder der Klägerin, darunter auch Vorstandsmitglieder von FHT, an den oben erwähnten Sitzungen teilgenommen und an bestimmten begleitenden Aufgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften innerhalb des Tomkins-Konzerns mitgewirkt haben, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum unmittelbar an dem Kartell beteiligt war, zumal diese Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer der Klägerin waren.
79 Aus dem Inhalt dieser Protokolle kann schließlich auch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin tatsächlich diejenige war, die die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fittings angeführt hat. Zudem war keines der von der Kommission angeführten Protokolle unterschrieben. Jedenfalls sollte diesen Protokollen im Hinblick auf das Fehlen einer Tätigkeit der Klägerin eine geringere Bedeutung beigemessen werden als den Abschlüssen von FHT und der Klägerin, die von einem Rechnungsprüfer bestätigt und gemäß englischem Recht bei den zuständigen Behörden hinterlegt worden sind.
80 Zur Behauptung der Kommission unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 135 und 145 der angefochtenen Entscheidung, die anderen Mitglieder des Kartells seien davon ausgegangen, dass sie mit der Klägerin kollusiv zusammenwirkten, ist festzustellen, dass im 135. Erwägungsgrund eine Erklärung von Delta wiedergegeben wird, in der diese die Funktionsweise des Kartells beschrieben hat, und dass sich der 145. Erwägungsgrund auf eine Erklärung von IMI bezieht, nach der Pegler an dem gesamteuropäischen Kartell beteiligt gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ging es in diesen Erwägungsgründen also nicht speziell um die Klägerin. Auch wenn im Übrigen kein Zweifel daran besteht, dass FHT die Tätigkeiten unter der Firma Pegler ausgeübt hat, weisen die genannten Erwägungsgründe keineswegs darauf hin, dass die Autoren dieser Erklärungen Kenntnis von der internen Organisation der Tomkins-Gruppe hatten.
81 In Bezug auf den 187. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, nach dem ein Vertreter von Delta im Anschluss an die Sitzung der BPFMA mit Herrn W. Kontakt aufgenommen habe, ist festzustellen, dass der Klägerin die Verantwortlichkeit nicht allein deshalb zugewiesen werden kann, weil Herr W. den Vorschlag des Vertreters von Delta angenommen hat, der aggressiven Strategie von Pegler ein Ende zu setzen. Es ist keineswegs erwiesen, dass Herr W. als Vertreter der Klägerin gehandelt hat, da er, wie von der Kommission unbestritten, während des fraglichen Zeitraums von der Klägerin nicht vergütet wurde.
82 Auch wenn die Klägerin nicht in der Lage war, eine Kopie des Vertretungsvertrags beizubringen, ergibt sich aus den oben in Randnr. 64 erwähnten Unterlagen, dass sie bis zum 29. Oktober 1993, dem Tag, an dem sie die Aktiva und Passiva einschließlich der Arbeitnehmer des „Unternehmens Pegler“ bezüglich der mit den Fittings verbundenen Tätigkeiten übernommen hatte, im Auftrag von FHT handelte. Den oben in Randnr. 73 erwähnten Beweisen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin für ihren Auftrag keine Vergütung erhielt.
83 Jedenfalls unterscheidet sich das Konzept der „dormant companies acting as agents“ (ruhende Gesellschaften, die im Auftrag tätig sind) im Sinne von § 51 des Anhangs 4 („Form und Inhalt des Jahresabschlusses“) und § 58 A des Anhangs 8 („Form und Inhalt des Jahresabschlusses kleiner Gesellschaften“) des englischen Gesetzes über die Gesellschaften von 1985 von den Begriffen des „Auftraggebers“ oder „Handelsvertreters“ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.
84 Die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft, d. h. der Konzernobergesellschaft, unterscheidet sich von derjenigen zwischen einem Auftraggeber und einem Handelsvertreter im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Die wettbewerbsrechtliche Einstufung als Handelsvertreter setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, wie sie bei der Klägerin nicht vorliegt. Die sowohl von der Klägerin als auch von der Kommission herangezogene Rechtsprechung zu den Beziehungen zwischen einem Auftraggeber und seinem Mittler ist folglich, da es im vorliegenden Fall um eine Beziehung innerhalb eines Konzerns geht, nicht einschlägig.
85 Die Kommission hat die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung als unmittelbar beteiligt eingestuft. Aus dem 718. Erwägungsgrund der Entscheidung ergibt sich auch, dass es nach Auffassung der Kommission keinen Hinweis darauf gab, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum bei den wettbewerbswidrigen Verträgen im Namen eines anderen Unternehmens gehandelt hat.
86 Diesem Erwägungsgrund ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Kommission die internen Beziehungen und die Funktionsweise innerhalb der Tomkins-Gruppe nicht richtig gedeutet und daher eine juristische Person für einen Verstoß gegen Art. 81 EG zur Verantwortung gezogen hat, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und somit nicht in das Kartell selbst verwickelt war.
87 Die Kommission ist daher für den Zeitraum vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin für von anderen Unternehmen innerhalb der Tomkins-Gruppe begangene Zuwiderhandlungen verantwortlich gewesen sei.
88 Ebenso genügt zum Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe die Verantwortung für die Zuwiderhandlung vor dem 29. Oktober 1993 als wirtschaftlicher Nachfolger übernommen, der Hinweis auf die Randnrn. 54 bis 59.
89 Nach alledem ist der zweite Klagegrund begründet.
Zum dritten und zum fünften Klagegrund: mangelnde Klarheit und Fehler bei der Bezeichnung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
90 Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig bezeichnet zu haben.
91 Indem die Kommission Tomkins und die Klägerin gleichzeitig zur Zahlung der gesamten Geldbuße von 5,25 Millionen Euro verurteilt habe, obwohl es sich um zwei verschiedene juristische Personen handele, die nicht mehr demselben Unternehmen angehörten, habe sie den Umfang der den Unternehmen jeweils auferlegten Verantwortlichkeit nicht eindeutig bestimmt. Die Unternehmen könnten nicht beide für die gesamte Geldbuße von 5,25 Millionen Euro verantwortlich sein und verurteilt werden, denn sonst „erhielte die Kommission das Doppelte des ihr zustehenden Betrags“. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung das Unternehmen, dem die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zuzuweisen sei, nicht eindeutig genannt.
92 Werde der Klägerin die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung aus dem Grund zugewiesen, dass sie eine Tochtergesellschaft von Tomkins sei, entspreche dies zudem nicht der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung, wonach Tomkins das Unternehmen sei, dem die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zuzuweisen sei, da es über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung hinweg 100 % des Kapitals des „Unternehmens Pegler“ gehalten und kontrolliert habe. Ferner hält es die Klägerin für falsch, ihr die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung für den Zeitraum zuzuweisen, in dem eine andere Tochtergesellschaft mit der Unternehmensleitung beauftragt gewesen sei, für den eine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei (Zeitraum vom 30. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989) oder in dem sie eine ruhende Gesellschaft im Sinne des englischen Rechts gewesen sei, die weder Personal noch Aktiva besessen habe (Zeitraum vom 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993).
93 Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Tomkins hätte für die Zuwiderhandlung allein haftbar gemacht werden müssen. Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T‑6/89, Slg. 1991, II‑1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T‑354/94, Slg. 2002, II‑843). Aus diesen Urteilen gehe hervor, dass die juristische Person, die für die Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen werde, grundsätzlich die Konzernobergesellschaft sei. Gemäß der Rechtsprechung könne die Kommission einer Person außerhalb des betreffenden Unternehmens die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung außerdem nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anlasten (Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnr. 237).
94 Die Klägerin trägt vor, im vorliegenden Fall sei Tomkins das in die Zuwiderhandlung verwickelte Unternehmen gewesen. Während des Zeitraums der Zuwiderhandlung sei das „Unternehmen Pegler“ von verschiedenen Einheiten des Tomkins-Konzerns gehalten worden. Tomkins als Konzernobergesellschaft habe die genaue juristische Person bestimmt, unter deren Kontrolle ein Unternehmen in diesem Zeitraum gestanden habe. Außerdem sei sie, die Klägerin, erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr zum Tomkins-Konzern gehört habe, d. h. nach der Zuwiderhandlung, als ein eigenes Unternehmen zu betrachten, das für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften persönlich verantwortlich sei.
95 Die Kommission beantragt, diese beiden Klagegründe zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
96 Zum Klagegrund der mangelnden Klarheit bei der Bezeichnung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass die Adressaten, darunter die Klägerin, in Art. 4 der Entscheidung eindeutig genannt werden.
97 Es ist ferner festzustellen, dass die Kommission im 682. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Klägerin als juristische Person, die unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, bezeichnet und sie aus diesem Grund als haftbar für die Zuwiderhandlung erachtet hat, während Tomkins für das rechtswidrige Verhalten der Klägerin nur als deren Muttergesellschaft als haftbar erachtet wurde (683. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
98 Daher ist der Klagegrund, mit dem ein angeblicher Mangel an Klarheit bei der Bezeichnung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung gerügt wird, zurückzuweisen.
99 Ebenso kann die Klägerin im Rahmen des Klagegrundes, der auf einen Fehler bei der Bezeichnung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung gestützt wird, auch mit dem Argument keinen Erfolg haben, dass sie aus dem Grund nicht als haftbar für die Zuwiderhandlung erachtet werden könne, dass sie dem Tomkins-Konzern nicht mehr angehöre oder dass nur Tomkins als Konzernobergesellschaft und als Leiter des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen habe, als haftbar erachtet werden müsse.
100 Der Umstand, dass das „Unternehmen“, das die rechtswidrigen Tätigkeiten ausgeübt hat, nach Ende der Zuwiderhandlung in die juristischen Personen, aus denen es sich zusammengesetzt hat, gespalten wurde, hat keine Auswirkungen auf deren gesamtschuldnerische Haftung für die Zuwiderhandlung.
101 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn die juristischen Personen, die zu dem Unternehmen gehörten, als die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mehr demselben Konzern angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, Slg. 2000, I‑9641, Randnr. 71).
102 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hatte daher die Trennung – nach Ende der Zuwiderhandlung gemäß Art. 81 EG, aber vor Erlass der angefochtenen Entscheidung – der beiden juristischen Personen Pegler und Tomkins, die zu dem Unternehmen gehörten, das die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht zur Folge, dass ihre Verantwortung ausgeschlossen wurde.
103 Darüber hinaus kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten der Muttergesellschaft, der Tochtergesellschaft oder gesamtschuldnerisch der Mutter- und der Tochtergesellschaft auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten.
104 Die Klägerin kann daher nicht unter Berufung auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 93 angeführt, mit Erfolg geltend machen, dass Tomkins die einzige juristische Person gewesen sei, die als haftbar für die Zuwiderhandlung habe erachtet werden können, weil das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, unter der Leitung von Tomkins gestanden habe.
105 Daher entbehrt das Vorbringen, die Kommission habe bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Verantwortlichkeit für das von der angefochtenen Entscheidung erfasste rechtswidrige Verhalten der Klägerin zugewiesen habe, da die Klägerin keine juristische Person mehr sei, die zu dem für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmen gehöre, einer rechtlichen Grundlage.
106 Zum Vorbringen der Klägerin schließlich, die Klägerin und Tomkins hätten nicht alle beide für die Zuwiderhandlung in Anspruch genommen werden dürfen, da die Kommission in diesem Fall „das Doppelte des geschuldeten Betrags“ erhalte, genügt die Feststellung, dass es auf dem fehlerhaften Verständnis der gesamtschuldnerischen Haftung zweier Unternehmen beruht, die besagt, dass die Zahlung der gesamten Geldbuße durch eines der Unternehmen die Verpflichtung des anderen Unternehmens zur Zahlung der Geldbuße zum Erlöschen bringt.
107 Nach alledem sind der dritte und der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: tatsächliche oder potenzielle Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, der Leitlinien von 1998 und der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996
Vorbringen der Parteien
108 Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Ansatz der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, wonach Tomkins und sie, obwohl es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen handele, gesamtschuldnerisch zu einer Geldbuße verurteilt worden seien, die nach Maßgabe von Kriterien bemessen worden sei, die nur eines der beiden Unternehmen, nämlich Tomkins, beträfen, unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Nachteile gegenüber der Tomkins-Gruppe erfahren.
109 Um die Ungleichbehandlung durch den Ansatz der Kommission darzutun, bezieht sich die Klägerin auf Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung, die Abschreckung und die erschwerenden oder mildernden Umstände auf die Leitlinien von 1998 und schließlich auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.
110 Was Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 betreffe, erleide sie, auch wenn die Obergrenze der Geldbuße, die gegen sie und gegen Tomkins verhängt werden könne, bei der Bestimmung der vorliegend festgesetzten Geldbuße keinen „materiellen Faktor“ dargestellt habe, durch den Ansatz der Kommission, sie und die Tomkins-Gruppe für die Bemessung der Geldbuße als ein einziges Unternehmen anzusehen, obwohl sie dem Konzern nicht mehr angehöre, „potenzielle Nachteile“.
111 Was Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 betreffe, sei dem Wortlaut dieser Vorschrift zufolge bei Bestimmung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere der Zuwiderhandlung auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Wenn die Kommission beabsichtigte, eine gesamtschuldnerische Haftung juristischer Personen festzustellen, die nicht mehr zu demselben Unternehmen gehörten, hätte sie zwischen der ursprünglichen Beteiligung von FHT an der Zuwiderhandlung einerseits und der weniger schwerwiegenden Fortführung dieser Zuwiderhandlung durch die Klägerin andererseits unterscheiden müssen.
112 Was die Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung gemäß den Leitlinien von 1998 betreffe, könne die Klägerin vernünftigerweise nur in dem Zeitraum, der am 29. Oktober 1993 begonnen habe, als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, die als Unternehmen unabhängig habe handeln können. Sie habe jedoch auch in dieser Zeit unter der tatsächlichen Kontrolle und dem bestimmenden Einfluss von Tomkins gestanden, so dass die Zuwiderhandlung Tomkins hätte zugerechnet werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission müsse diese ihre Feststellung auf den Zeitraum beschränken, für den sie über Beweise für die Zuwiderhandlung verfüge. Daraus folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung den Zeitraum von ungefähr siebeneinhalb Jahren zwischen dem 29. Oktober 1993 und 22. März 2001 nicht überschreiten dürfe und es nicht gerechtfertigt sei, gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit Tomkins dieselbe Geldbuße zu verhängen, obwohl die Dauer der möglichen Verantwortlichkeit beider Unternehmen für die Zuwiderhandlung „materiell unterschiedlich“ gewesen sei.
113 In Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße auf einen Betrag, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, hält es die Klägerin für schwierig, sich einen Fall vorzustellen, in dem der von der Kommission verfolgte Ansatz nicht gegen diesen Gesichtspunkt der Leitlinien von 1998 verstoße, da dies voraussetze, dass sich die ehemalige Tochtergesellschaft und die ehemalige Muttergesellschaft in einer „materiell gleichen“ Lage befänden. Im vorliegenden Fall sei der Abschreckungszuschlag der Geldbuße nach Maßgabe der Größe eines anderen Unternehmens, Tomkins, berechnet worden und stehe in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen oder finanziellen Lage der Klägerin. Die Klägerin hält den von der Kommission in der Klageerwiderung vorgebrachten Argumenten entgegen, der 771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beziehe sich nur auf die Größe und Bedeutung von Tomkins, trage ihrer Lage in keiner Weise Rechnung und enthalte keine Rechtfertigung für den Abschreckungszuschlag aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Tochtergesellschaft von Tomkins.
114 Eine andere Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem von der Kommission verfolgten Ansatz bestehe darin, dass die bei Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigenden erschwerenden oder mildernden Umstände bei zwei unabhängigen Unternehmen wie Tomkins und der Klägerin häufig sehr unterschiedlich seien. Die Umstände beschränkten sich nicht auf die Schwierigkeiten, die sich aus der Zuwiderhandlung selbst ergäben, sondern erfassten auch Gesichtspunkte, die sich mit der Zeit, auch nach dem Ende ihrer Beteiligung an der Tomkins-Gruppe, ändern könnten, u. a. die Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung, die Beendigung der Zuwiderhandlung oder verschiedene Verhaltensweisen, die sich als erschwerende Umstände erweisen könnten.
115 Es gebe hinsichtlich der auf die fraglichen Unternehmen anwendbaren erschwerenden und mildernden Umstände in der Tat „potenzielle Unterschiede“, die die Kommission nicht berücksichtigt habe. Selbst wenn dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht als „materieller Faktor“ hinsichtlich der Höhe der Geldbuße angesehen werde, habe die Kommission im 601. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die führenden Fittinghersteller, zu denen die Klägerin gehöre, über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung stetig, fortdauernd und aktiver als die anderen Teilnehmer an den Abmachungen mitgewirkt hätten. Da sie in den ersten Jahren des Bestehens des Konzerns eine „ruhende Gesellschaft“ im Sinne des englischen Gesellschaftsrechts gewesen sei, habe sich ihre Rolle de facto darauf beschränkt, die Weisungen, die sie erhalten habe, zu befolgen. Ein anderer „potenzieller Unterschied“ ergebe sich daraus, dass sämtliche finanziellen Vorteile, die aus dem Kartell gezogen worden seien, aufgrund der Art und Weise, wie die Tomkins-Gruppe den Gewinnüberschuss handhabe, Tomkins und nicht der Klägerin zugutegekommen seien.
116 Was schließlich die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 betreffe, führe das Vorgehen der Kommission ebenfalls zu schwerwiegenden „potenziellen Unterschieden“, da diese Regelung eher die Lage der Unternehmen zum Zeitpunkt der Untersuchung als zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betreffe.
117 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen. Die Klägerin habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder im Kontext der Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 noch in dem der Anwendung der Leitlinien von 1998, noch in dem der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 dargetan.
118 Speziell zum Gesichtspunkt der Abschreckung macht die Kommission unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 766 und 771 der angefochtenen Entscheidung geltend, sie habe bei der Berechnung des Abschreckungszuschlags zwei Gesichtspunkte berücksichtigt, nämlich die Größe der Tomkins-Gruppe und den juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen, anhand deren Großunternehmen besser erkennen könnten, inwieweit ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstelle. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten eines Abschreckungszuschlags im Fall Tomkins sei vor allem der erste Gesichtspunkt gewesen, und zwar deren Umsatz von 4 635 Millionen Euro. Den Abschreckungszuschlag gegenüber der Klägerin habe sie dagegen auf deren juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen gestützt, so dass zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung Größe, Struktur, Umsatz und Organisation der Tomkins-Gruppe berücksichtigt worden seien. Der errechnete Koeffizient von 1,25 habe dem auf die Muttergesellschaft Tomkins angewandten Koeffizienten entsprochen, da das Kriterium des juristischen und wirtschaftlichen Sachverstands und der Ressourcen die Zeit vor dem Verkauf der Klägerin an einen anderen Konzern betreffe.
Würdigung durch das Gericht
119 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße im Fall einer Unternehmensspaltung zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung zur Verhängung der Geldbuße.
120 Was erstens die Obergrenze von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anbelangt, ist diese, wie die Klägerin selbst einräumt, im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Das Vorbringen der Klägerin hierzu greift daher nicht durch. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin, wäre die Höchstgrenze der gegen sie allein zulässigen Geldbuße erreicht worden, Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze gehabt hätte (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390).
121 Was zweitens das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbuße sowohl im Rahmen von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch im Rahmen der Leitlinien von 1998 anbelangt, trägt die Klägerin nichts Konkretes vor, das den Schluss auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuließe. Soweit sie geltend macht, dass eine gesamtschuldnerische und gemeinsame Haftung den Zeitraum von ungefähr siebeneinhalb Jahren zwischen dem 29. Oktober 1993 und dem 22. März 2001 nicht überschreiten könne und dass es daher durch nichts gerechtfertigt sei, ihr gesamtschuldnerisch und gemeinsam mit Tomkins dieselbe Geldbuße aufzuerlegen, obwohl die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung und damit die jeweils mögliche Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung „materiell unterschiedlich“ seien, genügt der Hinweis auf die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes, in deren Rahmen festgestellt worden ist, dass die Klägerin für die Zeit vor dem 29. Oktober 1993 für die Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht werden kann.
122 Was drittens die übrigen Rügen bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin mit Tomkins anbelangt, d. h. die Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung der erschwerenden oder mildernden Umstände und die Rüge bezüglich der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 in dem Fall, dass eine Mutter- und eine Tochtergesellschaft nicht mehr zu demselben Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG gehören, werfen diese im vorliegenden Fall hypothetische Fragen auf, die völlig unerheblich sind. Es ist nämlich festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin und ihre Muttergesellschaft kein erschwerender oder mildernder Umstand berücksichtigt worden ist. Auch haben weder die Klägerin noch Tomkins bei der Kommission die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 beantragt.
123 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zur Festsetzung der Geldbuße auf einen Betrag anbelangt, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, ist es zunächst gemäß den Leitlinien von 1998 erforderlich, neben der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie deren räumlichem Umfang zu berücksichtigen, inwieweit die Urheber der Verstöße tatsächlich wirtschaftlich in der Lage sind, Konkurrenten und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. l Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien von 1998).
124 Berücksichtigt werden kann auch, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998).
125 Im Rahmen des ersten Gesichtspunkts müssen die finanziellen Mittel des Unternehmens an dem Tag bewertet werden, an dem die Geldbuße verhängt wurde. Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen bestimmt, auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnrn. 379 und 382). Obwohl diese beiden Gesichtspunkte eng mit der Größe des Unternehmens zusammenhängen, handelt es sich um unterschiedliche Gründe für die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße.
126 Im vorliegenden Fall hat die Kommission zunächst im 766. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf ihre Möglichkeit hingewiesen, einen Multiplikator zur Anpassung des Ausgangsbetrags anzuwenden, um sicherzustellen, dass eine hinreichend abschreckende Wirkung (im Sinne von Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien von 1998) erzielt wird, und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt (im Sinne von Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998). Die Kommission hat auch darauf hingewiesen, dass sie diese beiden Gesichtspunkte berücksichtigen wolle.
127 Speziell zu der wirtschaftlichen Einheit Tomkins-Pegler hat sich die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße, die gegen die Klägerin als Urheber der Zuwiderhandlung und gegen Tomkins als Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft für verantwortlich erachtet wird, zu verhängen war, auf den Marktanteil der Klägerin gestützt, da deren relative Bedeutung auf dem Fittingmarkt als Kriterium für die Bestimmung des ursprünglichen Ausgangsbetrags der fraglichen Unternehmen einschlägig war. Daher wurden die Klägerin und folglich ihre Muttergesellschaft der sechsten Kategorie zugeordnet, für die ein Ausgangsbetrag von 2 Millionen Euro festgesetzt wurde. Sodann hat die Kommission den ursprünglichen Ausgangsbetrag für die fragliche wirtschaftliche Einheit zur Abschreckung durch Anwendung eines Multiplikators von 1,25, der auf der Grundlage der Umsätze von Tomkins bestimmt wurde, erhöht.
128 In der Gegenerwiderung hat die Kommission erklärt, dass sie zur Rechtfertigung der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße im Fall Tomkins Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien von 1998 und im Fall der Klägerin Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998 angewandt habe.
129 Unbestreitbar kann die Kommission zwischen diesen beiden Gesichtspunkten denjenigen wählen, den sie für ihre Bewertung am wichtigsten hält.
130 Gleichwohl ist erstens dem 771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass sich die Kommission nur auf die Umsätze gestützt hat, die Tomkins 2005, d. h. im Jahr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, erzielt hat, und der Auffassung war, dass dieser Umsatz eine Erhöhung des ursprünglichen Ausgangsbetrags der Geldbuße zu Abschreckungszwecken rechtfertige.
131 Außerdem erwähnt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung weder, dass sie das Kriterium des juristischen und wirtschaftlichen Sachverstands und der Ressourcen auf die Klägerin angewandt habe, noch nennt sie die Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, also das zur Rechtfertigung der Erhöhung gemäß Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998 einschlägige Kriterium. Dies wäre im vorliegenden Fall auch nicht möglich gewesen, da die entsprechenden Kriterien gemäß Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und Nr. 1 Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien von 1998 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten bewertet werden, nämlich dem Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße und dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung.
132 Zweitens widerspricht die Anwendung dieser beiden Kriterien auf zwei Unternehmen, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören und von denen das eine die Muttergesellschaft des anderen ist und allein aus diesem Grund haftbar gemacht wird, jedenfalls dem Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG.
133 Die Kommission darf zwar bei Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Umsätze des dem Erlass der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, vorausgegangenen Jahres (bei Anwendung des ersten Kriteriums) oder die Umsätze zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (bei Anwendung des zweiten Kriteriums) berücksichtigen. Sie kann jedoch nicht nur ein Kriterium heranziehen, das sie nur auf eines der beiden Unternehmen anwendet, die zuvor die wirtschaftliche Einheit gebildet haben, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Sofern eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Geldbuße für eine Zuwiderhandlung gegen sie festgesetzt worden ist, keine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission sich bei Bestimmung des Abschreckungsfaktors, der für zwei Gesellschaften gilt, die zur Zeit des Sachverhalts ein einziges Unternehmen bildeten, das aber zwischenzeitlich gespalten worden ist, nicht auf die Umsätze der ehemaligen Muttergesellschaft in dem dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Jahr stützen. Diese Umsätze spiegeln nämlich nicht die tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeit dieses Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung wider, einen Schaden für andere Unternehmen zu verursachen.
134 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Rüge betreffend den Abschreckungsfaktor.
Zum sechsten Klagegrund: Berechnungsfehler und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Bemessung der Geldbuße
Vorbringen der Parteien
135 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, erstens habe die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße (ob mit Tomkins als Gesamtschuldner oder nicht) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, und zweitens sei der Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße (ob mit Tomkins als Gesamtschuldner oder nicht) ein Fehler unterlaufen.
136 Aus den bereits genannten Gründen sei gegenüber der Klägerin (allein) eine Geldbuße in Höhe von 1 Million Euro ohne Abschreckungsaufschlag und, um die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln, eine Erhöhung um 70 %, d. h. eine Geldbuße von insgesamt 1,7 Millionen Euro, angemessen.
137 Außerdem weise die angefochtene Entscheidung einen Fehler bei der Berechnung der Geldbuße auf. Gemäß ihrem 777. Erwägungsgrund belaufe sich die Geldbuße nach den Erhöhungen zur Abschreckung und wegen der Dauer der Zuwiderhandlung auf 5,2 Millionen Euro, während die verhängte Geldbuße 5,25 Millionen Euro betrage. Für diese Erhöhung der Geldbuße um 50 000 Euro fehle eine Begründung.
138 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
139 Zunächst ist zu dem angeblichen Fehler bei der Berechnung der Geldbuße festzustellen, dass die Kommission im 777. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung den Grundbetrag der Geldbuße gerundet hat. Aus dem 877. Erwägungsgrund und dem Tenor der Entscheidung geht klar hervor, dass sich die gegen Tomkins gesamtschuldnerisch mit der Klägerin verhängte Geldbuße auf 5,25 Millionen Euro beläuft.
140 Außerdem hat die Kommission im 765. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eindeutig einen Ausgangsbetrag von 2 Millionen Euro angegeben und im 771. Erwägungsgrund der Entscheidung den zur Abschreckung angewandten Multiplikator auf 1,25 festgesetzt, so dass der Ausgangsbetrag 2,5 Millionen Euro beträgt. Im 775. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung schließlich hat die Kommission ausdrücklich die Beträge angegeben, die diesem Grundbetrag hinzugefügt werden, um die Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung mitzuberücksichtigen, d. h. eine Erhöhung um 5 % des Grundbetrags für die Jahre 1989 und 1990 (125 000 Euro) und um 10 % für jedes der zehn verbleibenden Jahre bis 2000 (250 000 Euro). Daher kann die Klägerin ohne zusätzliche Erklärung und durch eine einfache Rechnung verstehen, aus welchen Gründen die Festsetzung der Geldbuße in der im 877. Erwägungsgrund und in Art. 2 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung angegebenen Höhe gerechtfertigt ist.
141 Zum Vorbringen, die gegen die Klägerin zu verhängende angemessene Geldbuße hätte sich auf 1,7 Millionen Euro belaufen müssen, ist auf die nachfolgenden Randnummern zu verweisen. Zudem gibt es keinen Grund, den Ausgangsbetrag von 2 Millionen Euro herabzusetzen. Dieser Betrag wurde wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzt, und eine differenzierte Behandlung bei Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbußen ist durch erhebliche Unterschiede zwischen den betroffenen Unternehmen gerechtfertigt.
Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße
142 Wie sich aus den Randnrn. 46 bis 60, 73 bis 98 und 123 bis 134 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als sie eine Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken mittels eines Koeffizienten von 1,25 und eine Erhöhung wegen der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung um 110 % vorsieht.
143 Im Übrigen erfordern die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen sowie die vorliegend angewandte Methode zur Berechnung der Geldbußen keine weitere Änderung seitens des Gerichts.
144 Der Endbetrag der Geldbuße berechnet sich daher wie folgt: Da die Dauer der Zuwiderhandlung durch die Klägerin sieben Jahre und fünf Monate (anstelle von zwölf Jahren und zwei Monaten, wie in der angefochtenen Entscheidung bestimmt) betrug, ist der Ausgangsbetrag (2 Millionen Euro) ohne Vornahme einer Erhöhung zu Abschreckungszwecken um 70 % (statt um 110 %) zu erhöhen, was zu einer Geldbuße von 3,4 Millionen Euro führt.
Kosten
145 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Unter den vorliegenden Umständen ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm festgestellt wird, dass die Pegler Ltd im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 an der Zuwiderhandlung beteiligt war.
2. Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 4180 endg. gegen Pegler als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße wird auf 3,4 Millionen Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Martins Ribeiro
Wahl
Dittrich
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
Full & Egal Universal Law Academy