Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T‑406/06)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung betreffend die Unterstützungsdienste für das aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Registrierungssystem – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabeentscheidung zugunsten eines anderen Bieters – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Schadensersatzklage“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot abzulehnen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3) (vgl. Randnrn. 47-50, 99-100, 106-107, 110-111)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 64)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots, um ein System des unverfälschten Wettbewerbs sicherzustellen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 82-86)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 2006, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung betreffend die Unterstützungsdienste für das aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) eingerichtete Registrierungssystem, das unabhängige Gemeinschaftstransaktionsprotokoll (Community Independent Transaction Log; CITL), die technische Instandhaltung und die Benutzerbetreuung (ABl. 2006, S 102) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und auf Nichtigerklärung der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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