11.3.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 60/49
Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 — Deltafina/Kommission
(Rechtssache T-12/06)
(2006/C 60/91)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Deltafina (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Jacchia, A. Terranova, I. Van Bael, J. F. Bellis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
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die gegen die gemäß Artikel 2 der Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache begehrt die Nichtigerklärung der Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro, die gegen sie in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung verhängt worden ist, derselben Entscheidung wie in der Rechtssache T-11/06, Romana Tabacchi/Kommission, ausgehend von der Annahme, dass die Kommission ihr rechtswidrig den Erlass der Geldbußen entzogen habe, den sie ihr nach Randnummer 8 Buchstabe b der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) gewährt habe.
In dieser Hinsicht wird näher ausgeführt, dass die Beklagte den der Klägerin gewährten bedingten Erlass wegen der im Laufe einer Sitzung des Vorstands des Berufsverbandes APTI gemachten Mitteilung widerrufen habe, mit der sie diesen davon unterrichtet habe, dass sie bei der Kommission einen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen gestellt habe.
Zur Begründung ihrer Klageanträge macht die Klägerin geltend, dass
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sie die Kommission im Voraus davon in Kenntnis gesetzt habe, dass es unmöglich sein werde, die Stellung des Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen nicht offen zu legen;
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dass die Kommission akzeptiert habe, dass es der Deltafina unmöglich sein werde, nicht offen zu legen, dass sie einen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen gestellt habe;
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die Beamten der Kommission die Klägerin nicht davon unterrichtet hätten, dass die Mitteilung über die Stellung eines Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen den Verlust des bedingten Erlasses nach sich ziehen würde;
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die Klägerin den eigenen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen nicht im Einverständnis mit ihren Hauptwettbewerbern gestellt habe und
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die Offenlegung der Stellung des Antrags auf Gewährung von Rechtsvorteilen durch die Klägerin die Untersuchung der Kommission in keiner Weise beeinträchtigt habe.
Was die Herabsetzung einer Geldbuße angeht, trägt die Klägerin vor:
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Der Grundbetrag der von der Kommission verhängten Geldbuße sei unter Berücksichtigung des geringen Wertes des betroffenen Marktes, des reduzierten Umsatzes der Klägerin und des Fehlens einer Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt offensichtlich übermäßig und unverhältnismäßig.
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Die Kommission habe das Verhalten der Klägerin fälschlicherweise deren Muttergesellschaft zugerechnet.
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Die Herabsetzung der Geldbuße und die Bewertung der mildernden Umstände spiegelten den besonderen Sachverhalt des Falles nicht angemessen wider, insbesondere im Lichte der in der Mitteilung von 2002 angesprochenen neuen Auslegungsgesichtspunkte.
(1) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.
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