11.3.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 60/49
Klage eingereicht am 20. Januar 2006 — Mindo/Commission
(Rechtssache T-19/06)
(2006/C 60/92)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mindo Srl (Rom/Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung C(2005) 4012 endg. Der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf eine längere Dauer der Zuwiderhandlung bezieht (die als am 19. Februar 2002 anstatt spätestens am 15. Januar 2002 beendet angesehen wird);
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Artikel 2 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit ein vollständiger Erlass der Geldbußen hätte gewährt werden müssen oder, hilfsweise, die Höhe der gegen die Klägerin und gegen die Firma Alliance One International als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße erheblich hätte herabgesetzt werden müssen;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass mehrere Gesellschaften, darunter die Klägerin, durch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im italienischen Rohtabaksektor gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten. Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht erstens einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz in Bezug auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit geltend. Die Klägerin beanstandet die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße durch die Kommission mit der Begründung, dass eine andere Gesellschaft und nicht die Klägerin Anspruch auf einen Erlass gehabt habe. Die Klägerin trägt vor, diese andere Gesellschaft habe die Erfordernisse der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllt, während die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt habe.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen spätestens am 15. Januar 2002 und nicht erst am 29. Februar 2002 geendet habe, und dass die gegen sie verhängte Geldbuße auf dieser Grundlage entsprechend herabgesetzt werden müsse.
Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen sowie ihre Pflicht verletzt habe, eine Begründung für die Beurteilung des Umfangs des wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens der Klägerin anzugeben. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin an Vereinbarungen über den Einkaufspreis und die Mengen der zusätzlichen Erzeugung nur in den Jahren 1998 und 1999 beteiligt gewesen sei und dass sie dies im Rahmen von nach italienischem Recht zulässigen Branchenvereinbarungen getan habe.
Die Klägerin macht auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße geltend. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass der Grundbetrag der Geldbuße den Gesamtwert der durch die Kartellpraktiken betroffenen Erzeugnisse erheblich überschritten habe, dass die Kommission bei der Beurteilung der beiden potenziellen Auswirkungen der in der angefochtenen Entscheidung genannten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken fehlgegangen sei, dass diese beiden potenziellen Auswirkungen erstmals in der angefochtenen Entscheidung auftauchten und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben gewesen seien und dass die Kommission irrtümlich bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße einen Multiplikator angewendet habe, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht zu einem großen multinationalem Unternehmen gehört habe.
Außerdem macht die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände durch die Kommission geltend, insbesondere der frühen Beendigung der Zuwiderhandlung und der minimalen Auswirkungen der der Klägerin zugerechneten wettbewerbsbeschränkenden Praktiken.
Schließlich macht die Klägerin auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht bei der Anwendung der Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien der Kommission geltend, was den spezifischen wirtschaftlichen und sozialen Rahmen angehe, in dem die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken stattgefunden hätten. Außerdem behauptet sie, die Kommission habe bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ihre äußerst schwache wirtschaftliche Lage und ihre Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
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