8.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/35
Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 — Transcatab/Kommission
(Rechtssache T-39/06)
(2006/C 86/72)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Transcatab S.p.A. in Liquidazione (Caserta, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cristoforo Osti und Alessandra Prastaro)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 teilweise für nichtig zu erklären, in der die Kommission festgestellt hat, dass SCC (und daher Alliance One) als gesamtschuldnerisch haftbar für die von Transcatab begangenen Verstöße gegen Artikel 81 anzusehen sei;
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demzufolge die gegen die Letztgenannte verhängte Buße herabzusetzen;
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der Kommission alle Auslagen und Kosten, auch die der Transcatab entstandenen, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist dieselbe wie in der Rechtssache T-11/06, Tabacchi/Kommission. Was die Klägerin angeht, ist in dieser Entscheidung die Firma Alliance One International in ihrer Eigenschaft als letztes die Transcatab kontrollierendes Unternehmen für gesamtschuldnerisch haftbar erklärt worden.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission
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einen Rechtsfehler begangen habe, als sie Alliance One International als für das Verhalten von Transcatab haftbar angesehen habe. Insbesondere habe die Beklagte die die Beweislast betreffenden Grundsätze nicht beachtet, den von Alliance One International ausgeübten Einfluss nicht nachgewiesen und demzufolge die Obergrenze von 10 % des Umsatzes überschritten;
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den in Frage stehenden Verstoß zu Unrecht als besonders schwer und nicht als allenfalls schwer angesehen habe, und zwar wegen der fast nicht vorhandenen Auswirkungen der Vereinbarung auf den betroffenen Markt, auf den vorgeschalteten Markt und auf den Verbraucher sowie wegen der beschränkten Dimensionen des betroffenen geografischen Marktes;
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gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, als sie einen Grundbetrag der Sanktion auf 10 Millionen Euro festgesetzt habe;
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das Verhalten im Zeitraum 1995–1998 von dem Verhalten in dem sich anschließenden Zeitraum hätte unterscheiden müssen und Transcatab nur in Bezug auf das erstgenannte Verhalten als haftbar hätte ansehen dürfen. Die Kommission habe nämlich dadurch, dass sie die Klägerin auch für das Verhalten im Zeitraum 1999–2002 als haftbar angesehen habe, insoweit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie den Verbänden gegenüber einen konfusen Regelungsrahmen als mildernden Umstand anerkannt und denselben Milderungsgrund gegenüber den Verarbeitungsunternehmen nicht berücksichtigt habe;
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gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ insoweit verstoßen habe, als sie gegen Transcatab und die anderen Verarbeitungsunternehmen ein erstes Mal in deren Eigenschaft als Mitglieder der Assiciazione professionale Trasformatori Tabacchi Italiani (Berufsverband der italienischen Tabakverarbeitungsunternehmen) und ein zweites Mal in deren Eigenschaft als einzelne Verarbeitungsunternehmen eine Sanktion verhängt habe;
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zu Unrecht nicht davon ausgegangen sei, dass eine der von der Klägerin angeführten mildernden Umstände wie die Mitarbeit der Klägerin, die Nichtanwendung der Vereinbarung, die Unterbrechung der Vereinbarungen oder das Bestehen eines vernünftigen Zweifels daran, dass die Verhaltensweisen einen Verstoß darstellten, anwendbar sei.
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