8.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/40
Klage, eingereicht am 17. Februar 2006 — Irland/Kommission
(Rechtssache T-50/06)
(2006/C 86/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan und Barrister P. McGarry)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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die Entscheidung C(2005) 4436 final der Kommission vom 7. Dezember 2005 ganz oder teilweise nach Artikel 230 des Vertrages für nichtig zu erklären, soweit sie die von Irland durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betrifft, die als Brennstoff für die Aluminiumoxidherstellung in der Region Shannon benutzt werden;
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der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1970 wurde den Gründern von Aughinish Alumina eine Zusage in Bezug auf Befreiungen von Zollabgaben auf Heizöl gegeben, das bei der Aluminiumoxidherstellung in der damals geplanten Fabrik in Shannon, Irland, benutzt werden sollte. 1983 nahm die Fabrik in Aughinish ihren Betrieb auf, und die irischen Behörden teilten der Kommission mit, dass Irland beabsichtige, die Zusagen in Bezug auf die Befreiung von der Verbrauchssteuer zu erfüllen. Nach Ansicht des Klägers war die Befreiung zudem von späteren Entscheidungen des Rates gedeckt (1). Im Jahr 2000 warf die Kommission die Frage der staatlichen Beihilfe auf, was zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und schließlich zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gelange, dass die betreffende Beihilfe eine neue Beihilfe und keine bestehende Beihilfe sei.
Selbst wenn die Beihilfe eine neue Beihilfe darstellte und bei ihrer Durchführung im Jahr 1983 hätte gemeldet werden müssen, erkenne die Kommission an, dass die Beihilfe damals angemeldet worden sei. Dass die Kommission innerhalb der von ihr selbst festgelegten Fristen keine Entscheidung getroffen habe, habe die betreffende Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe werden lassen. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die Kommission die Beihilfe zu jedem entscheidungserheblichen Zeitpunkt als bestehende Beihilfe behandelt habe und dass ihre eindeutige Erklärung aus dem Jahr 1992 dies bestätige.
Die Beihilfe sei außerdem nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung Nr. 659/1999 (2) zu einer bestehenden Beihilfe geworden, da es sie seit mehr als zehn Jahren gebe und die in diesen Bestimmungen genannte Frist abgelaufen sei, und das von der Kommission zur Kontrolle der Beihilfe eingeleitete Verfahren sei fehlerhaft.
In Bezug auf seinen ersten Klagegrund trägt der Kläger zudem vor, dass die Beihilfe Gegenstand rechtsverbindlicher Zusagen gewesen sei, die die irischen Behörden vor dem Beitritt 1973 gegeben hätten. Nach Ansicht des Klägers hätte die Beihilfe schon deshalb als bestehende Beihilfe angesehen werden müssen.
Als weiteren Klagegrund führt der Kläger an, dass die Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da sie im Widerspruch zu der einstimmigen Entscheidung des Rates stehe, die auf einen Vorschlag der Kommission getroffen worden sei. Die Entscheidung stehe auch in direktem Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 92/81/EWG (3) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, wonach die Kommission in Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen oder Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einen Vorschlag zur einstimmigen Billigung durch den Rat zu unterbreiten habe.
Außerdem habe die Kommission — zumindest was den Begünstigen der Beihilfemaßnahme angehe — gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Rat die Ausnahme ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt habe.
Schließlich habe die Kommission gegen eine grundlegende Rechtsnorm verstoßen und durch ihr Verhalten einschließlich ihrer Verspätung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Befugnisse missbraucht, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie über die fragliche Beihilfe erstmals 1983 informiert worden sei. Hinzu komme, dass die Kommission die in der Richtlinie 92/81/EWG vorgesehenen Verfahren nicht beachtet und sich öffentlich über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung geäußert habe. Aufgrund ihres Verhaltens sei die Kommission daher jedenfalls daran gehindert, die Rückzahlung der Beihilfe zu verlangen.
(1) Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABl. L 316, S. 16), und andere spätere Entscheidungen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(3) Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12).
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