22.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/18
Klage, eingereicht am 21. Februar 2006 — Fardem Packaging/Kommission
(Rechtssache T-51/06)
(2006/C 96/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Fardem Packaging B.V. (Edam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. J. Leeflang)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der an Fardem gerichteten Entscheidung;
—
Herabsetzung der gegen Fardem verhängten Geldbuße;
—
Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke), in der die Klägerin als Gesamtschuldnerin für ihre Teilnahme an einem Kartell verantwortlich gemacht und eine Geldbuße gegen sie verhängt wird.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 81 EG, 253 EG und 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie eine Verletzung des Sorgfaltsprinzips, der Begründungspflicht und des Gleichheitsgrundsatzes an.
Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die Kommission nicht auf ihren Einwand in Bezug auf ihre Geschäftspolitik vor und seit 1997 eingegangen sei. Die Klägerin leugne ihre Teilnahme an dem Kartell nicht, weise aber darauf hin, dass sie vor 1997 vollständig von ihrer damaligen Muttergesellschaft abhängig gewesen sei. Nach 1997 sei sie zwar unabhängig gewesen, ihre Absichten hätten sich jedoch allmählich wesentlich geändert.
Außerdem gehe die Kommission von einer falschen Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an den Gruppen „Valveplast“, „Benelux“ und „Teppema“ wie auch im Hinblick auf die Beteiligung an den Gruppen „Belgien“ und „Blocksäcke“ aus. Die Kommission habe eine Reihe von Feststellungen getroffen, denen es an Sorgfalt fehle und die hinsichtlich einiger Verhaltensweisen falsch seien. Zudem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Gruppen „Belgien“ und „Blocksäcke“ vor 1997 beendet gewesen seien.
Ferner habe die Kommission eine falsche Sachverhaltswürdigung zur räumlichen Abgrenzung des Marktes vorgenommen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in Spanien keinen und in Frankreich nur einen minimalen Umsatz erziele.
Die Klägerin rügt außerdem, dass die Kommission nicht die Kronzeugenregelung auf die Klägerin angewandt habe und dass sie bestimmte von der Klägerin angeführte Tatsachen nicht als mildernden Umstand angesehen habe.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße beanstandet die Klägerin die Feststellung der individuellen Marktanteile auf der Grundlage erzielter Umsätze anstelle von Tonnage, die Anwendung einer unterschiedlichen Behandlung von Kategorien auf der Grundlage des Marktanteils und die Anwendung dieser Differenzierung nach Kategorien sowie die Koppelung des Grundbetrags der Geldbuße an die jeweils ermittelte Kategorie.
Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin und die Kendrion N.V. eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wodurch gegen Kendrion zu Unrecht eine Geldbuße infolge eines Verstoßes der Klägerin verhängt worden sei.
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