22.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/20
Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 — RKW/Kommission
(Rechtssache T-55/06)
(2006/C 96/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: RKW AG Rheinische Kunststoffwerke (Worms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
die der Klägerin am 14. Dezember 2005 zugestellte Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache K (2005) 4635 endg., COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
hilfsweise, die Geldbuße der Klägerin herabzusetzen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde eine Geldbuße gegen die Klägerin wegen der Verletzung des Artikels 81 EG verhängt, da sie laut der Kommission an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden mitgewirkt hat.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletze. Die Bußgeldpraxis der Beklagten sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 (1) bzw. des Artikels 23 der Verordnung 1/2003 (2) gedeckt. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin auch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Ferner rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 sowie der Leitlinien zur Bußgeldbemessung. Insbesondere sei die Beweisführung und Beweiswürdigung in Bezug auf die Klägerin fehlerhaft. Zudem sei die Klägerin im Hinblick auf die bisherige Verwaltungspraxis unverhältnismäßig bestraft. Hinsichtlich der Höhe des für die Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbetrages rügt die Klägerin aus mehreren Gesichtspunkten eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Ferner macht die Klägerin Rechtsfehler der Kommission im Hinblick auf die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung und die Nichtberücksichtigung von mildernden Umständen geltend. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass der Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 auch wegen fehlerhafter Bußgeldbemessung im Hinblick auf die Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung bzw. die niedrige Festsetzung von Geldbußen verletzt sei.
(1) EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy