8.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/44
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T-62/06)
(2006/C 86/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: L. Martin Alegi, R. Denton und M. Garcia, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Entweder
—
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären oder
—
festzustellen, dass die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates gestattete gegenwärtige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder verzichten wird, nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder wenigstens nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
—
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates gestattete gegenwärtige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder verzichten wird, nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder wenigstens nicht zurückgefordert werden dürfen,
—
oder
—
die Artikel 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, oder
—
festzustellen, dass die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates gestattete gegenwärtige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder verzichten wird, nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder wenigstens nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
—
die Artikel 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, und festzustellen, dass die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates gestattete gegenwärtige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder verzichten wird, nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder wenigstens nicht zurückgefordert werden dürfen;
—
hilfsweise, die Artikel 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Eurallumina betreffen, dahin abzuändern, dass gemäß der gegenwärtigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 oder wenigstens bis zum 31. Dezember 2003 alle Beträge, auf die der italienische Staat verzichtet hat oder noch verzichten wird, nicht zurückgefordert werden, sowie
—
Verurteilung der Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die an die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik gerichtete Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 in Bezug auf eine Reihe von Entscheidungen des Rates, die zu Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle, die zur Aluminiumherstellung in Gardanne, in der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, ermächtigen. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Befreiungen staatliche Beihilfen darstellen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe erwarten können, dass die gegenwärtige Befreiung, die von der Kommission vorgeschlagen und einstimmig durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates (1) bis Ende Dezember 2006 gebilligt worden sei, ein rechtsgültiger Gemeinschaftsrechtsakt sei und dass keine vom italienischen Staat oder von der Klägerin zur Durchführung und im Vertrauen auf diese Maßnahmen vorgenommene Handlung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führe. Sie habe erwarten können, dass die Gelder, auf die der italienische Staat entsprechend diesen rechtmäßig gewährten Befreiungen verzichtet habe, auf jeden Fall nicht zurückgefordert würden. Die Kommission habe also mit ihrer Feststellung, dass die Anwendung der Befreiungen eine staatliche Beihilfe sei, die für die Zeit vom 3. Februar 2002 bis 31. Dezember 2003 zurückzufordern sei, die Rechte der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gültigkeitsvermutung, der lex specialis und des effet utile sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt.
Ferner trägt die Klägerin vor, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung, dass die berechtigten Erwartungen der Klägerin am 2. Februar 2002 geendet hätten, nicht den angemessenen Zeitraum, um Investitionen in die Anlagen der Klägerin zu tätigen und abzuschreiben, berücksichtigt. Sie habe es daher versäumt, die Gründe für die angefochtene Entscheidung anzugeben.
(1) Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23).
Full & Egal Universal Law Academy