22.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/24
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — FLS Plast/Kommission
(Rechtssache T-64/06)
(2006/C 96/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FLS Plast A/S (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und M. Thill-Tayara, Rechtsanwältin)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
die Artikel 1 h und 2 f der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sachverpackungen — in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen;
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hilfsweise, in Wahrnehmung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, Artikel 2 f der angefochtenen Entscheidung abzuändern und die gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen, Artikel 1 Absatz 1, soweit er sich auf die Klägerin bezieht, teilweise für nichtig zu erklären und die durch Artikel 2 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, angemessen herabzusetzen;
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten, die FLS Plast im Zusammenhang mit dieser Sache entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dass sie an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff mitgewirkt habe, das Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und Spanien betraf und aus der Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und dem Austausch individualisierter Informationen bestand. Der Verstoß der Klägerin bezog sich auf das Verhalten eines anderen Unternehmens, der Trioplast Wittenheim SA (im Folgenden: TW), deren Beteiligung an dem fraglichen Kartell festgestellt worden war. Die Klägerin hatte Anteile von TW besessen, und während des größten Teils der Zeit, für die die Klägerin verantwortlich gemacht wurde, war TW ihre 100 %ige Tochtergesellschaft gewesen. Es wurde eine Geldbuße gegen TW verhängt, und die Klägerin wurde als Gesamtschuldnerin für einen Teil dieser Geldbuße verantwortlich gemacht.
Die Klägerin bestreitet weder die Existenz noch die Dauer des Kartells, noch die Beteiligung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft, sondern macht geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße einen Rechtsfehler begangen habe. Der Teil der Geldbuße gegen TW, für den die Klägerin verantwortlich gemacht worden sei, stehe offenkundig außer Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem sie Anteile von TW gehalten habe.
Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, soweit mit ihr sowohl die Klägerin als auch ihre eigene Muttergesellschaft für das Verhalten von TW verantwortlich gemacht worden seien, obwohl beschlossen worden sei, die angefochtene Entscheidung nicht an zwischengeschaltete Holdinggesellschaften zu richten, und die angefochtene Entscheidung tatsächlich nicht an andere Unternehmen gerichtet worden sei.
Zudem habe sie vom rechtswidrigem Verhalten der TW nichts gewusst und keinen Einfluss auf deren Leitung ausgeübt, und sie sei auch nicht Teil des Unternehmens (TW) gewesen, das an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde. Daher sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.
Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Geldbuße in Wahrnehmung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen. Dazu trägt sie vor, dass die gegen TW verhängte Geldbuße zu hoch gewesen sei, da das frühere Verhalten und die Schwere der Zuwiderhandlung nicht die Höhe des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigten, dass die Kommission bei der Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung durch TW einen Fehler begangen habe und dass die Kommission nicht geprüft habe, ob die gegen TW und die Klägerin verhängten Geldbußen mit der 10 %-Regel vereinbar seien.
Zu der gegen sie selbst verhängten Geldbuße macht die Klägerin ferner geltend, dass diese im Hinblick auf die fehlende Abschreckungswirkung sowie die kurze Dauer und die geringe Intensität der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig hoch sei. Die Kommission habe auch dadurch einen Fehler begangen, dass sie die Geldbuße nicht nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit niedriger festgesetzt und insbesondere weder die die um 30 % niedrigere Festsetzung zugunsten von TW auf die Geldbuße der Klägerin übertragen noch der Klägerin selbst eine niedrigere Festsetzung gewährt habe. Schließlich rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und des Grundsatzes, dass bei Strafen die besonderen Umstände jedes Strafadressaten zu berücksichtigen seien. So sei sie nur während 35 % des Zeitraums, in dem TW an dem Kartell beteiligt gewesen sei, deren Muttergesellschaft gewesen, aber zur Zahlung von 85,7 % der Geldbuße von TW herangezogen worden.
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