22.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/26
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen/Kommission
(Rechtssache T-66/06)
(2006/C 96/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen mbH & Co. KGaA (Worms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
die der Klägerin am 14. Dezember 2005 zugestellte Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache K (2005) 4635 endg., COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
hilfsweise, die der Klägerin gesamtschuldnerisch auferlegte Geldbuße herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die RKW AG Rheinische Kunststoffwerke (RKW) und die Klägerin gesamtschuldnerisch eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 EG verhängt. Sie sollen laut der Kommission an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden mitgewirkt haben.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletze. Die Beklagte habe ohne Rechts- und Ermächtigungsgrundlage die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit der RKW angeordnet.
Die Klägerin rügt weiter, dass ihr die Zuwiderhandlung der RKW zugerechnet wurde. Die hierfür vom Gerichtshof entwickelten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Darüber rügt die Klägerin in Bezug auf die ihr zugerechnete Zuwiderhandlung der RKW die Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da die Bußgeldpraxis der Beklagten nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 (1) gedeckt sei. Diesbezüglich macht die Klägerin auch den Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend.
Weiters rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 sowie der Leitlinien zur Bußgeldbemessung. Insbesondere sei die Beweisführung und Beweiswürdigung in Bezug auf die RKW fehlerhaft. Darüber hinaus sei die RKW im Hinblick auf die bisherige Verwaltungspraxis unverhältnismäßig bestraft. Hinsichtlich der Höhe des für die Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbetrages rügt die Klägerin aus mehreren Gesichtspunkten die Ungleichbehandlung der RKW gegenüber anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Ferner macht die Klägerin Rechtsfehler der Kommission im Hinblick auf die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung und die Nichtberücksichtigung von mildernden Umständen in Bezug auf die RKW geltend. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/1962 auch wegen fehlerhafter Bußgeldbemessung bezüglich der RKW im Hinblick auf die Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung bzw. die niedrige Festsetzung von Geldbußen verletzt sei.
(1) EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204).
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