22.4.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 96/28
Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Stempher und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher/Kommission
(Rechtssache T-68/06)
(2006/C 96/46)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stempher B.V. (Rijssen, Niederlande) und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher C.V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. K. de Pree)
Beklagte: Kommission
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung der Artikel 1 Absatz 2, 2, 3 und 4 der Entscheidung C(2005)4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) in der durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 geänderten Fassung, jedenfalls soweit mit ihr festgestellt wird, dass Stempher gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, gegen Stempher hierfür eine Geldbuße verhängt wird, Stempher aufgefordert wird, diesen Verstoß abzustellen und in Zukunft jede in Artikel 1 genannte Handlung oder Verhaltensweise sowie jede Handlung oder Verhaltensweise, die dasselbe oder ein entsprechendes Ziel oder dieselbe oder eine entsprechende Folge hat, zu unterlassen, und soweit diese Entscheidung an Stempher gerichtet ist;
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung C(2005)4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke).
Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 81 EG sowie die Artikel 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), weil es keinen hinreichenden Beweis für die Feststellung gebe, dass die Klägerinnen einen Verstoß gegen Artikel 81 EG begangen hätten.
Außerdem verstoße die Entscheidung gegen Artikel 25 der Verordnung Nr. 1/2003 und die vorher geltende Verordnung Nr. 2988/74 (2), weil die Befugnis zur Verfolgung des beanstandeten Verstoßes verjährt sei.
Hilfsweise tragen die Klägerinnen vor, dass Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien für Geldbußen (3) verstoße. Das Gewicht des den Klägerinnen zur Last gelegten Verstoßen sei falsch beurteilt und zu Unrecht als sehr schwer eingestuft worden. Zudem seien bei der Festsetzung der Geldbuße falsche Faktoren und falsche Angaben berücksichtigt worden. Das habe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße geführt.
Schließlich führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften und unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erlassen worden sei, weil keine sorgfältige Prüfung stattgefunden habe und weder der Verstoß, an dem die Klägerinnen beteiligt gewesen sein sollten, noch der Markt, auf dem er stattgefunden haben solle, richtig dargestellt worden seien. Es fehle außerdem an einer Darstellung der Kriterien, anhnad deren die Schwere des ihnen zur Last gelegten Verstoßes beurteilt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
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