6.5.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/24
Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — Plásticos Españoles (Aspla)/Kommission
(Rechtssache T-76/06)
(2006/C 108/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Plásticos Españoles, S.A. (Aspla) (Torrelavega, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar und A. García Castillo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Feststellung der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage;
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Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 final vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen, hilfsweise, erhebliche Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße;
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage hat die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 final der Kommission vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen — zum Gegenstand. In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Klägerin neben anderen Unternehmen dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dass sie von 1991 bis 2002 an einem System von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Spanien und Frankreich mitgewirkt habe. Wegen dieser Verstöße verhängte die Kommission gegen die Klägerin und die Armando Álvarez, S.A. als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße.
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Gründe:
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Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung der Kommission in Bezug auf die Tragweite des Verhaltens der Klägerin, den Umfang der betroffenen Produkt- und geografischen Märkte sowie die Marktanteile, die als Grundlage für die Bemessung der Geldbußen dienten;
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Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen fehlerhafter Einstufung der Zuwiderhandlung als „einheitlich und fortgesetzt“ und unzutreffender Bestimmung der von den sanktionierten Unternehmen zu tragenden Verantwortung;
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hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung wegen fehlerhafter Einstufung der Zuwiderhandlung als „einheitlich und fortgesetzt“ in Bezug auf die Klägerin, unzutreffender Bestimmung der von ihr zu tragenden individuellen Verantwortung und Diskriminierung gegenüber der Stempher B.V., die nach Angaben der Kommission ebenfalls an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;
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Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (1) und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen offensichtlichen Fehlers bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie offensichtlicher Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung ihrer Höhe.
(1) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).
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