20.5.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/14
Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — Armando Álvarez/Kommission
(Rechtssache T-78/06)
(2006/C 121/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Armando Álvarez, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar und A. García Castilla)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Feststellung der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage;
—
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354, soweit sie sich auf die Zuweisung von Verantwortung an die Klägerin bezieht;
—
Verurteilung der Kommission zur Tragung aller Kosten, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage bezweckt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Klägerin neben anderen Unternehmen dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dass sie von 1991 bis 2002 an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Spanien und Frankreich mitgewirkt habe. Wegen dieser Verstöße verhängte die Kommission gegen die Klägerin und die Plásticos Españoles, S.A. als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße.
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung sowie auf eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und ihrer Verteidigungsrechte durch die Kommission.
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