6.5.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/25
Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Budapesti Erőmű/Kommission
(Rechtssache T-80/06)
(2006/C 108/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Budapesti Erőmű „Zártkörűen Működő Részvénytársaság“ (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte C. Arhold und K. Struckmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. November 2005, ein förmliches Prüfverfahren im Beihilfefall C 41/2005 (ex NN 49/2005) — Gestrandete Kosten in Ungarn zu eröffnen, oder, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit die von der Klägerin geschlossenen Strombezugsverträge betroffen sind;
—
Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens;
—
Erlass von solchen weiteren oder anderen Maßnahmen, die recht und billig sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist ein Fernwärmelieferant und Stromerzeuger in Ungarn. In der angefochtenen Entscheidung entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über die behauptete neue staatliche Beihilfe in der Form von Strombezugsverträgen zwischen den ungarischen Stromerzeugern und dem öffentlichen ungarischen Netzbetreiber (1) zu eröffnen.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Aus Anhang IV Kapitel 3 Nummer 1 der Beitrittsakte (2) und Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) ergebe sich, dass die Kommission nur für Beihilfemaßnahmen zuständig sei, die nach dem Tag des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats weiterhin anzuwenden seien. Die Klägerin trägt vor, dass die Strombezugsverträge vor dem Beitritt abgeschlossen worden und nach dem Beitritt nicht weiterhin anzuwenden seien.
Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Rechts- und Ermessensfehler begangen, indem sie ein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, ohne objektive Gründe dafür gehabt zu haben, dass die Strombezugsverträge der Klägerin eine staatliche Beihilfe enthielten. Die Kommission habe es unterlassen, die Art der Strombezugsverträge der Klägerin im Licht der Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen, sowie eine unangemessene Beurteilung des Begriffs wirtschaftlicher Vorteil und der Begriffe Wettbewerbsverfälschung und Auswirkung auf den Handel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorgenommen.
Die Kommission habe auch fehlerhaft entschieden, dass die Strombezugsverträge neue Beihilfen enthielten, da sie vor der Öffnung des ungarischen Strommarktes abgeschlossen worden seien.
Schließlich sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend.
(1) Staatliche Beihilfe – Ungarn – Staatliche Beihilfe Nr. C 41/2005 (ex NN 49/2005) – Gestrandete Kosten in Ungarn – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2005, C 324, S. 12).
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang IV: Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte – 3. Wettbewerbspolitik (ABl. 2003, L 236, S. 797).
(3) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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