17.6.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 143/32
Klage, eingereicht am 7. April 2006 — Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat
(Rechtssache T-115/06)
(2006/C 143/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening (Oslo, Norwegen), Norske Sjømatbedrifters Landsforening (Trondheim, Norwegen), Salmar Farming AS (Frøya, Norwegen), Hydroteck AS (Kristiansund, Norwegen), Hallvard Lerøy AS (Bergen, Norwegen), Lerøy Midnor AS (Hestvika, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und T. S. Paulsen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge der Klägerinnen
—
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle für Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen;
—
Verurteilung des Rates in die Kosten dieses Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen, die norwegische Lachsproduzenten, -züchter und -exporteure sind oder solche Unternehmen vertreten, beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), da sie der Ansicht sind, dass die Verordnung einige Artikel der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: Grundverordnung) verletze.
Die Dienststellen der Kommission versprachen während des zur angefochtenen Verordnung führenden Verfahrens, die Form der Maßnahmen von Zöllen in Mindesteinfuhrpreise zu ändern. Dies wurde in der angefochtenen Verordnung bestätigt.
Die Klägerinnen tragen zur Stützung ihres Antrags vor, dass die Stichprobe der norwegischen Produzenten/Exporteure, die auf ausführende Produzenten beschränkt sei und keine nicht ausführenden Züchter und nicht produzierende Exporteure umfasse, nicht repräsentativ für die Struktur des norwegischen Lachswirtschaftszweigs sei und im Widerspruch zu früheren Entscheidungen über Stichproben auf dem norwegischen Lachsmarkt stehe.
Weiter habe der Beklagte es unterlassen, die in Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung enthaltene Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. Die gewichtete durchschnittliche Dumpingspanne sei geringer als die gewichtete durchschnittliche Schadensspanne gewesen, und der Mindesteinfuhrpreis und der festgesetzte Zoll hätten deshalb auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Dumpingspanne und nicht auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Schadensspanne berechnet werden müssen. Zur Berechnung des nicht gedumpten Mindesteinfuhrpreises tragen die Klägerinnen weiter vor, dass die Anwendung eines dreijährigen durchschnittlichen Wechselkurses anstelle des durchschnittlichen Wechselkurses während des Untersuchungszeitraums für die Umrechnung von NOK in Euro den nicht gedumpten Mindesteinfuhrpreis künstlich erhöht habe.
Außerdem sei der Mindesteinfuhrpreis für Lachsfilets nicht auf repräsentative Daten gestützt gewesen und unter Verletzung der Artikel 3 Absatz 5 und 20 der Grundverordnung und unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgesetzt worden.
Schließlich seien die Beurteilung der Schädigung und die Gründe hierzu fehlerhaft. Erstens habe sich der Beklagte bei der Schadensanalyse auf die Gesamtsumme der Einfuhren als „gedumpte Einfuhren“ gestützt, obwohl festgestellt worden sei, dass eine Gesellschaft nicht gedumpt habe. Zweitens sei das offensichtliche Fallen des durchschnittlichen Verkaufspreises im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht durch die Einfuhren, sondern durch den Umtausch von GBP in Euro verursacht gewesen, da alle Stichprobenproduzenten der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich ansässig seien. Drittens habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß geprüft, welche Auswirkungen die steigenden Produktionskosten in der Gemeinschaft für die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise gehabt hätten.
(1) ABl. L 15, S. 1.
(2) ABl. L 56, S. 1.
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