2.9.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/44
Klage, eingereicht am 19. Juli 2006 — Edison/Kommission
(Rechtssache T-196/06)
(2006/C 212/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Edison S.p.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Roberto Casati, Matteo Beretta, Pietro Merlino und Eugenio Bruti Liberati,)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
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Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie die Klägerin betrifft;
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hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße;
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-185/06 (L'Air Liquide/Kommission). Nach dieser Entscheidung hafte die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Zuwiderhandlung, die die Ausimont während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme an dem Kartell begangen habe, und gegen sie sei aufgrund dieser Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 58,125 Millionen Euro, davon 25,619 Millionen gesamtschuldnerisch mit Solvay Solexis .S.p.A., festgesetzt worden. Dem sei hinzuzufügen, dass diese Gesellschaft derzeit von der Solvay SA/NV kontrolliert werde, jedoch im Zeitraum der Zuwiderhandlung unter der Firma Ausimont S.p.A. mittelbar von der Montedison (jetzt Edison) kontrolliert worden sei.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:
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Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte, sowie Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004: In der Entscheidung sei zur Begründung des Vorwurfs erstmals der Umstand angeführt worden, dass der bevollmächtigte Präsident von Ausimont während der Dauer der Zuwiderhandlung lange Zeit außerdem Mitglied des Verwaltungsrats von Montecatini gewesen sei, d. h. der vollständig von der Montedison (jetzt EDISON) kontrollierten Zwischengesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital der Ausimont gehalten habe;
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Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag: Es sei fehlerhaft, die von Ausimont begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Klägerin zuzurechnen. Zum einen sei die Annahme der Kommission fehlerhaft, dass der Besitz aller Anteile an einem Unternehmen für die Vermutung ausreiche, dass das kontrollierende Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens ausübe und dass somit das kontrollierende Unternehmen für die Zuwiderhandlung des kontrollierten gesamtschuldnerisch zur Rechenschaft gezogen werden könne. Zum anderen trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich und ihre Begründung mangelhaft, und sie rügt einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag insofern, als darin festgestellt werde, dass im vorliegenden Fall „weitere Anhaltspunkte“ vorlägen, die dafür sprächen, dass Ausimont keine eigenständige Einheit sei, die fähig sei, ihre eigene Geschäftsstrategie zu bestimmen.
Außerdem macht die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Kommission nicht sämtliche schriftlichen Beweise und tatsächlichen Umstände berücksichtigt habe, die die Klägerin angeführt habe, um die Eigenständigkeit der Ausimont in der Bestimmung ihrer Geschäftspolitik zu untermauern.
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