2.9.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/45
Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 — FMC/Kommission
(Rechtssache T-197/06)
(2006/C 212/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FMC Corporation (Philadelphia, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stanbrook, Q.C. und Y. Virvilis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
—
Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006, soweit sie die Klägerin betrifft;
—
hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße; und
—
Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) teilweise für nichtig zu erklären. Die Kommission habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, indem sie an einem Kartell teilgenommen habe, das hauptsächlich im Austausch von Informationen über Preise und Verkaufsmengen unter Wettbewerbern, in Vereinbarungen über Preise, in Vereinbarungen über die Einschränkung der Produktionskapazität im EWR und in der Kontrolle der wettbewerbswidrigen Absprachen bestanden habe.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage zwei Klagegründe vor und macht allgemein geltend, sie sei für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft Foret nicht verantwortlich, da sie über diese keinen entscheidenden Einfluss ausgeübt habe.
Erstens sei die angefochtene Entscheidung unzulänglich begründet.
Zweitens weise die angefochtene Entscheidung rechtliche und tatsächliche Fehler auf, denn
a)
die Schlussfolgerungen der Kommission beruhten auf einer unrichtigen Würdigung der Beweise, einer rechtswidrigen Diskriminierung durch unterschiedliche Gewichtung von Zeugenaussagen je nach dem Zeugen, und überhaupt einem offensichtlichen Beurteilungsfehler;
b)
die Kommission habe das falsche rechtliche Kriterium der Kontrolle herangezogen, um die Haftung der Klägerin für die Zuwiderhandlung der Foret festzustellen;
c)
die Kommission habe Beweismaterial verwendet, das sich nicht auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung bezogen habe; und
d)
die Kommission habe Beweismaterial verwendet, von dem sie der Klägerin nicht mitgeteilt habe, dass es die Grundlage des Verfahrens gegen sie bilde; damit habe sie die Klägerin daran gehindert, ihre Verteidigungsrechte auszuüben.
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