28.10.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/19
Klage, eingereicht am 4. August 2006 — Total und Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache T-206/06)
(2006/C 261/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Total SA und Aquitaine (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin S. Thibault-Liger)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben c und d, 2 Buchstabe b, 3 und 4 der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006;
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hilfsweise, Abänderung der Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006, soweit darin gegen Arkema SA, Altuglas International SA und Altumax Europe SAS als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 219,13125 Mio. Euro verhängt worden ist, für die Total SA in Höhe von 140,4 Mio. Euro und Elf Aquitaine in Höhe von 181,35 Mio. Euro als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden, sowie angemessene Herabsetzung der fraglichen Geldbuße;
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jedenfalls Verurteilung der Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind, zu denen auch die Klägerinnen gehören, gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten (Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylat), indem sie sich an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Methylacrylatsektor beteiligt hätten, die in Gesprächen über die Preise, in Preisabsprachen, deren Durchführung und Überwachung, im Austausch wichtiger Geschäftsinformationen und vertraulicher Angaben über die Märkte und/oder die Unternehmen und auch in der Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und in sonstigen Kontakten zur Erleichterung der Zuwiderhandlung bestanden hätten. Hilfsweise begehren die Klägerinnen, die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße, für die sie als Gesamtschuldner haftbar gemacht würden, herabzusetzen.
Die Klage wird auf neun Nichtigkeitsgründe gestützt.
Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Unschuldsvermutung geltend. Sie tragen vor, die angefochtene Entscheidung sei nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erlassen worden, in dem sie sich nicht sachdienlich hätten verteidigen können, da die Kommission unter Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit der ihr obliegenden Beweispflicht nicht nachgekommen sei.
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen sie geltend, die Kommission habe bei der angefochtenen Entscheidung die Begründungspflicht verletzt, die erhöht gewesen sei, weil sie in der Entscheidung einen neuen Standpunkt eingenommen habe. Die angefochtene Entscheidung, die die Klägerinnen wegen der durch ihre Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung verurteile, gründe die Haftungszurechnung allein auf die Vermutung eines entscheidenden Einflusses der Klägerinnen auf ihre Tochter, der damit begründet werde, dass sie nahezu 100 % von deren Kapital hielten, ohne jedoch auf tatsächliche Erwägungen abzustellen, die die Vermutung rechtfertigen oder bestätigen könnten. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung einige Widersprüche, die sich aus der Verwechslung des Begriffs Unternehmen/wirtschaftliche Einheit, die für eine Zuwiderhandlung verantwortlich seien, mit dem Begriff der juristischen Person, die Adressat eine Entscheidung sei, ergäben. Im Rahmen dieses Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission außerdem vor, nicht hinreichend ihre Argumente hinsichtlich der Selbstständigkeit ihrer Tochtergesellschaft beantwortet zu haben.
Mit dem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe in ihrer Entscheidung die Einheitlichkeit des Unternehmensbegriffs im Sinne der Artikel 81 EG und 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verkannt.
Im Rahmen des vierten Klagegrund führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe gegen die Regeln der Zurechenbarkeit von Rechtsverstößen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft verletzt. Sie habe den beschränkten Umfang ihrer Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung des Zurechenbarkeitskriteriums nicht beachtet, indem sie die einschlägige Rechtsprechung falsch ausgelegt und entgegen ihrer eigenen Entscheidungspraxis in diesem Bereich gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Kommission den Grundsatz der Selbstständigkeit juristischer Personen verletzt.
Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt und Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien, wie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Verantwortlichkeit für eigenes Handeln, den Grundsatz, dass nur bestraft werden könne, wem die Tat zuzurechnen sei, und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Mit dem sechsten Klagegrund rügen die Klägerinnen einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Der siebte Klagegrund wird auf einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit im Verhältnis zu den Klägerinnen gestützt.
Mit dem achten Klagegrund wird gerügt, die angefochtene Entscheidung stelle einen Missbrauch von Befugnissen dar, soweit die Kommission die Klägerinnen für das streitige Kartell verantwortlich und für die Zahlung der Geldbuße als Gesamtschuldner neben ihrer Tochter haftbar mache.
Im Rahmen des neunten Klagegrundes vertreten die Klägerinnen die Auffassung, die Kommission habe gegen einige Grundprinzipien für die Bemessung von Geldbußen, wie den Grundsatz der Gleichbehandlung, verstoßen, soweit sie keine Herabsetzung des gegen sie verhängten ursprünglichen Betrags um 25 % anwende, obwohl sie diese Kürzung im Verhältnis zu einem anderen Adressaten der angefochtenen Entscheidung angewandt habe, weil diesem nicht der gesamte Verstoß bekannt gewesen sei. Weiter liege ein Verstoß gegen die Grundprinzipien der Unschuldsvermutung und der Rechtssicherheit vor, der sich daraus ergebe, dass die Kommission verkannt habe, dass ihre Befugnisse bei der Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung begrenzt seien.
Hilfsweise vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße, für die sie als Gesamtschuldner einzustehen hätten, auf ein angemessenes Maß zu kürzen sei. Ihrer Ansicht nach müssen ihnen wegen ihrer mangelnden Kenntnis von der Zuwiderhandlung eine Kürzung des ursprünglichen Geldbußenbetrags um 25 % sowie, da gegen sie in zwei ähnlichen Angelegenheiten praktisch gleichzeitig beträchtliche Geldbußen verhängt worden seien, mildernde Umstände zugebilligt werden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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