16.9.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 224/52
Klage, eingereicht am 8. August 2006 — Quinn Barlo u. a./Kommission
(Rechtssache T-208/06)
(2006/C 224/108)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Quinn Barlo Ltd (County Cavan, Irland), Quinn Plastics NV (Geel, Belgien) und Quinn Plastics GmbH (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Blau, F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2, soweit sie die Klägerinnen betreffen);
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hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung, soweit er die Klägerinnen betrifft;
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weiter hilfsweise, Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung, soweit er den Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 9 Millionen Euro auferlegt, und Herabsetzung der Geldbuße gemäß dem Vorbringen in der Klageschrift;
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Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen haben, indem sie sich an einem Kartell beteiligt haben, in dessen Rahmen sie Preise besprochen, Preisvereinbarungen in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung bestehender Preise getroffen, durchgeführt und überwacht, die Weitergabe zusätzlicher Servicekosten an die Verbraucher besprochen, kommerziell wichtige und vertrauliche Markt- bzw. Firmeninformationen ausgetauscht sowie an regelmäßigen Zusammenkünften teilgenommen und sonstige Kontakte aufgenommen haben, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe.
Erstens sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, da sie nicht rechtlich hinreichend darlege, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und gemeinsamen wettbewerbswidrigen Abrede und einer fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Ferner sei die Rolle der Vertreter der Klägerinnen bei vier bestimmten Treffen unzutreffend beurteilt worden. Abgesehen von der Anwesenheit der Klägerinnen bei diesen vier Treffen enthalte die Entscheidung keine Beweise für ein in der Entscheidung als rechtswidrig eingeordnetes Verhalten der Klägerinnen.
Zweitens machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) geltend, da die Dauer und die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung und die mildernden Umstände falsch beurteilt worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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