30.9.2006
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 237/12
Klage, eingereicht am 16. August 2006 — Lucite International und Lucite International UK/Kommission
(Rechtssache T-216/06)
(2006/C 237/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Lucite International Ltd (Hampshire, Vereinigtes Königreich) und Lucite International UK Ltd (Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Thompson, QC, und S. Rose, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
—
Nichtigerklärung des Artikels 2 Buchstabe d der Entscheidung COMP/F/38.645;
—
Ersetzung der in Artikel 2 Buchstabe d der Entscheidung [COMP/F/38.645] verhängten Geldbuße durch eine Geldbuße von 18 268 750 Euro oder einen vom Gerichtshof für angemessen erachteten niedrigeren Betrag;
—
Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen haben, indem sie sich an einem Kartell beteiligt haben, in dessen Rahmen sie Preise besprochen, Preisvereinbarungen in Form von Preiserhöhungen oder zumindest der Stabilisierung bestehender Preise getroffen, durchgeführt und überwacht, die Weitergabe zusätzlicher Servicekosten an die Verbraucher besprochen, kommerziell wichtige und vertrauliche Markt- bzw. Firmeninformationen ausgetauscht sowie an regelmäßigen Zusammenkünften teilgenommen und sonstige Kontakte aufgenommen haben, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen falsch angewandt habe.
Erstens habe die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Art der Beteiligung der Klägerinnen und den Umfang ihrer Rolle bei der Unterminierung des Kartells nicht berücksichtigt.
Zweitens habe die Kommission die mildernden Umstände zugunsten der Klägerinnen nicht zutreffend berücksichtigt.
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