27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/16
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2006 — Shell Petroleum u. a./Kommission
(Rechtssache T-343/06)
(2007/C 20/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Shell Petroleum NV (Den Haag, Niederlande), The Shell Transport and Trading Company Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (Capelle aan den Ijssel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, W. Knibbeler und S. Verschuur)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Shell Petroleum NV und The Shell Transport and Trading Company Ltd beantragen,
—
die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL, im Folgenden: Entscheidung), soweit sie an die Shell Petroleum NV und an The Shell Transport and Trading Company Ltd gerichtet ist, für nichtig zu erkären;
—
hilfsweise, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Shell Petroleum NV und The Shell Transport and Trading Company Ltd zwischen dem 1. April 1994 und dem 19. Februar 1996 gegen Artikel 81 EG verstoßen haben, und die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen; und
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jedenfalls die nach der Entscheidung gegen die Shell Petroleum NV und gegen The Shell Transport and Trading Company Ltd verhängte Geldbuße zu ermäßigen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Shell Petroleum NV und von The Shell Transport and Trading Company Ltd, die mit der (teilweisen) Zahlung der Geldbuße oder Beibringung einer Bankgarantie zusammenhängen, aufzuerlegen;
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alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angebracht hält.
Die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV beantragt,
—
die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV zwischen dem 1. April 1994 und dem 19. Februar 1996 gegen Artikel 81 EG verstoßen hat, und die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen;
—
jedenfalls die nach der Entscheidung gegen die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV verhängte Geldbuße zu ermäßigen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV, die mit der (teilweisen) Zahlung der Geldbuße oder Beibringung einer Bankgarantie zusammenhängen, aufzuerlegen;
—
alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angebracht hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen machen geltend, dass folgende Punkte der Entscheidung auf Rechts- und Beurteilungsfehlern beruhten:
a)
die Feststellung, dass die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV Anstifterin und Anführerin des Kartells gewesen sei;
b)
die Haftbarmachung von The Shell Transport and Trading Company Ltd und der Shell Petroleum NV für die Zuwiderhandlung;
c)
die Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholung der Zuwiderhandlung;
d)
die Berechnung des Ausgangsbetrags für die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV;
e)
die Dauer der Zuwiderhandlung.
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