27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/21
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Dura Vermeer Groep/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-351/06)
(2007/C 20/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Dura Vermeer Groep NV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Buchst. d und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Haftung der Dura Vermeer Groep betreffen, und
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.
Zur Stützung ihrer Klage führt sie zunächst an, dass die Kommission Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt habe. Nach Ansicht der Klägerin ist die Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zur Haftung von Muttergesellschaften für eine vermutete Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften durch die Kommission unzutreffend. Dadurch habe die Kommission die Klägerin einer zu strengen Prüfung unterzogen. Darüber hinaus habe die Kommission die Sachverhaltsdarstellung der tatsächlichen Verhältnisse im Dura Vermeer-Konzern unzutreffend wiedergegeben. Daher habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerin auf das Verhalten der Vermeer Infrastructuur BV einen bestimmenden Einfluss gehabt habe.
Die Klägerin beruft sich zweitens auf einen Verstoß gegen die wesentlichen Formvorschriften des Art. 253 EG und das Begründungsgebot.
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