27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/22
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 –Vermeer Infrastructuur/Kommission
(Rechtssache T-353/06)
(2007/C 20/32)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Vermeer Infrastructuur BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) für nichtig zu erklären,
—
hilfsweise, Art. 1, Art. 2 Buchst. d und Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit i) darin festgestellt wird, dass Vermeer an der Festlegung des Bruttopreises für den Verkauf und die Abnahme von Straßenbaubitumen in den Niederlanden beteiligt gewesen sei, und ii) in der Sache eine Geldbuße verhängt und eine Anordnung erlassen wird;
—
weiter hilfsweise, Art. 2 Buchst. d dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen Vermeer eine Geldbuße verhängt wird;
—
äußerst hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung gegen Vermeer verhängte Geldbuße herabzusetzen, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.
Zur Stützung ihrer Klage beruft sich in die Klägerin darauf, die Kommission habe dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin an der Festlegung der Bruttopreise von Bitumen beteiligt gewesen sei oder daran auch nur ein Interesse gehabt habe. Dadurch sei die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bitumenlieferanten und Straßenbauunternehmen an ein und derselben Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen seien.
Die Klägerin macht auch geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin an einer Absprache zwischen einer Gruppe von Bitumenlieferanten und einer Gruppe großer Straßenbauunternehmen beteiligt gewesen sei, um regelmäßig einen geringeren Rabatt auf den Bruttopreis für andere Straßenbaubetriebe festzulegen.
Ferner habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und die Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen verstoßen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass i) die Klägerin an einer sehr schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen sei und ii) die Beteiligung der Klägerin an der vermuteten Zuwiderhandlung vom 1. April 1994 bis zum 15 April 2002 gedauert habe. Folglich habe die Kommission der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße eine zu lange Dauer zugrunde gelegt.
Schließlich beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art 253 EG und gegen wesentliche Formvorschriften.
Full & Egal Universal Law Academy