27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/22
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission
(Rechtssache T-354/06)
(2007/C 20/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: BAM NBM Wegenbouw BV und HBG Civiel BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: B. W. Biesheuvel und J. K. de Pree)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) für nichtig zu erklären, jedenfalls soweit darin festgestellt wird, die BAM NBM und die HBG Civiel hätten eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen, soweit deswegen gegen die BAM NBM und die HBG Civiel Geldbußen verhängt werden, soweit die BAM NBM und die HBG Civiel aufgefordert werden, diese Zuwiderhandlung abzustellen und künftig von allen in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben, und soweit diese Entscheidung an die BAM NBM und die HBG Civiel gerichtet ist;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.
Zur Stützung ihrer Klage berufen sich die Klägerinnen zunächst darauf, dass die Entscheidung gegen Art. 81 EG und gegen die Art. 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen das Begründungsgebot des Art. 253 EG verstoße. Die Kommission habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und ausgelegt, und es liege kein hinreichender Beweis für die Feststellung vor, dass die Klägerinnen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen hätten.
Hilfsweise tragen die Klägerinnen vor, Art. 2 der Entscheidung verstoße gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Leitlinien für Geldbußen (1). Sie vertreten die Ansicht, dass die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung unzutreffend bewertet worden sei. Dadurch sei die Zuwiderhandlung zu Unrecht als sehr schwerwiegend eingestuft worden, und die verhängte Geldbuße sei unverhältnismäßig.
Schließlich sei die Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zustande gekommen, u. a. deshalb, weil die Kommission den Klägerinnen keine Einsicht in die Erwiderungen der Ölgesellschaften und der anderen Straßenbaubetriebe auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben habe, obwohl die Klägerinnen darum ersucht hätten.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
Full & Egal Universal Law Academy