27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/24
Klage, eingereicht am am 5. Dezember 2006 — Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission.
(Rechtssache T-357/06)
(2007/C 20/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: E. H. Pijnacker Hordijk und Y. de Vries)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ihr gegenüber die der Koninklijke Wegenbouw Stevin am 25. November 2006 bekannt gegebene Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) für nichtig zu erklären,
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hilfsweise, ihr gegenüber Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, jedenfalls aber die durch Art. 2. der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.
Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin erstens auf eine unzutreffende Bewertung des Sachverhalts, die zu einer unzutreffenden Beurteilung der Verhaltensweisen der Straßenbauunternehmen im Licht von Art. 81 EG geführt habe. Auf Seiten der Bitumenlieferanten habe eine herkömmliche sehr schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften vorgelegen. Die fünf wichtigsten Abnehmer von Straßenbaubitumen hätten versucht, ein Gegengewicht zu diesem Kartell zu bilden mit dem vorrangigen Ziel, für sich selbst möglichst günstige Sammelrabatte zu erzielen.
Die Klägerin macht weiter einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der verhängten Geldbuße geltend. Der Grundbetrag der Geldbuße sei zu hoch gewesen, und die Zuschläge wegen fehlender Zusammenarbeit und der angeblichen Rolle als Anstifterin und Anführerin des Kartells entbehrten der Grundlage.
Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe sich geweigert, ihr Einsicht in die Erwiderungen aller übrigen Adressaten der Mitteilungen der Beschwerdepunkte auf diese Mitteilungen zu gewähren. Diese Vorgehensweise verletze die Verteidigungsrechte.
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