27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/26
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Heijmans/Kommission
(Rechtssache T-360/06)
(2007/C 20/39)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Heijmans NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. A. F. M. Smeets und A. M. van den Oord)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die an sie gerichtete Entscheidung vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären;
—
die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.
Die Klägerin beruft sich zunächst auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG sowie gegen die Art. 2, 7 und 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine einheitliche Organisation personeller, materieller und immaterieller Mittel sei, die dadurch Art. 81 EG zuwidergehandelt habe, dass sie die Bildung des Preises für Bitumen in den Niederlanden reguliert habe. Ferner gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, die Klägerin gesamtschuldnerisch haftbar zu machen, und diese Haftbarmachung sei unverhältnismäßig.
Zur Stützung ihrer Klage macht sie darüber hinaus Klagegründe und Argumente gleicher Art geltend wie die Klägerin in der Rechtssache T-358/06, Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV/Kommission.
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