27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/29
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Kuwait Petroleum Corp. u. a./Kommission
(Rechtssache T-370/06)
(2007/C 20/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Kuwait Petroleum Corp. (Shuwaikh, Kuwait), Kuwait Petroleum International Ltd (Woking, Vereinigtes Königreich) und Kuwait Petroleum (Nederland) BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. W. Hull, G. M. Berrisch)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung C(2006)4090 der Kommission vom 13. September 2006, soweit sie die Klägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären; hilfsweise
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die auferlegte Geldbuße zu ermäßigen;
—
in jedem Fall der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung vom 13. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) setzte die Kommission gegenüber der Kuwait Petroleum Corp. (im Folgenden: KPC), der Kuwait Petroleum International Ltd (im Folgenden: KPI) und der Kuwait Petroleum (Nederland) BV (im Folgenden: KPN) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 16,632 Millionen Euro fest wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG durch die Festsetzung von Preisen auf dem niederländischen Bitumenmarkt. Jede der Klägerinnen beantragt hiermit die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, eine Ermäßigung der Geldbuße aufgrund folgender Klagegründe:
Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Rechts- und Tatsachenfehler begangen, weil sie bei der Feststellung, dass KPC und KPI für Handlungen von KPN verantwortlich seien, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt habe, hingegen nach dem richtigen rechtlichen Maßstab keine angemessenen Beweise geliefert habe. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sowohl KPC als auch KPI für die Beteiligung der Manager von KPN am niederländischen Bitumenkartell verantwortlich seien, weil KPN eine 100 %ige Tochtergesellschaft von KPC sei und sowohl KPC als auch KPI umfassende Überwachungsbefugnisse gegenüber KPN ausübten. Die Klägerinnen tragen vor, dass eine Muttergesellschaft nicht allein aufgrund von Aktienbesitz und umfassenden Überwachungsbefugnissen in die Verantwortung genommen werden könne, sondern die Kommission nachweisen müsse, dass die Muttergesellschaft eine ausreichende Kontrolle über das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem vom Verstoß beeinträchtigten Markt ausgeübt habe, so dass angemessenerweise davon ausgegangen werden könne, dass die Tochtergesellschaft in Bezug auf den Verstoß nicht autonom gehandelt habe.
Zweitens müsse die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig erklärt oder, hilfsweise, die Geldbuße ermäßigt werden, weil die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie die Klägerinnen mit der Geldbuße unter Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (1) belegt habe, nach der die Kommission, wenn ein kooperierendes Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlege, der zuvor nicht bewiesen gewesen sei, und dieser Sachverhalt die Schwere oder Dauer des Kartells unmittelbar beeinflusse, diesen Sachverhalt nicht gegen das kooperierende Unternehmen verwenden dürfe.
Schließlich tragen die Klägerinnen mit ihrem dritten Klagegrund vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gemacht, und fordern dementsprechend, dass die Geldbuße um den Höchstbetrag von 50 % ermäßigt werden müsse.
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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