24.2.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/28
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Comap/Kommission
(Rechtssache T-377/06)
(2007/C 42/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Comap SA (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und C. Pommiès)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung (K[2006] 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) sowie die Gründe, die dem verfügenden Teil der Entscheidung zugrunde liegen, insoweit für nichtig zu erklären, als Comap in dieser Entscheidung für andere Zeiträume als denjenigen von Dezember 1997 bis März 2001 verurteilt wird, für den sie den von der Kommission dargelegten Sachverhalt nicht bestreitet;
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Artikel 1 und 2 sowie die ihnen zugrunde liegenden Gründe zu ändern, indem die gegen Comap festgesetzte Geldbuße in Höhe von 18,56 Millionen Euro herabgesetzt wird;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) über eine Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in Form der Festsetzung von Preisen, der Verabredung von Preislisten und Rabatten, der Einführung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden sowie des Austauschs anderer Wirtschaftsinformationen, soweit sie in dieser Entscheidung für andere Zeiträume als denjenigen von Dezember 1997 bis März 2001 verurteilt werde, für den sie den von der Kommission dargelegten Sachverhalt nicht bestreite. Hilfsweise beantragt sie eine Ermäßigung der in der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend.
Zunächst führt sie aus, dass die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen und Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie der Ansicht gewesen sei, dass das angebliche Kartell nach den Untersuchungen der Kommission vor Ort im März 2001 bis April 2004 fortbestanden habe.
Die Klägerin trägt zweitens vor, dass die Kommission gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen habe, indem sie nicht anerkannt habe, dass die angebliche Zuwiderhandlung mangels der Möglichkeit, den Beweis für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu erbringen, während eines Zeitraums von 27 Monaten, einschließlich der Zeit zwischen September 1992 und Dezember 1994, unterbrochen gewesen sei, so dass der vor Dezember 1994 liegende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung der Kommission im Januar 2001 verjährt gewesen sei.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) und gegen die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (3), indem die Kommission die Regeln zur Festsetzung von Geldbußen nicht beachtet habe. Die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da der bei der Berechnung der Geldbuße für Comap festgesetzte Ausgangsbetrag im Verhältnis zu den Ausgangsbeträgen zu hoch sei, die für andere mit der angefochtenen Entscheidung verurteilte Unternehmen festgesetzt worden seien, obwohl deren Wettbewerbssituation der Situation der Klägerin auf dem Markt ähnlich sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Fessetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
(3) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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