27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/32
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2006 — IBP und International Building Products France/Kommission
(Rechtssache T-384/06)
(2007/C 20/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: IBP Ltd (Tipton, Vereinigtes Königreich) und International Building Products France SA (Sartrouville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Clough, QC, und A. Aldred, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen in Bezug auf den Zeitraum vom 23. November 2001 bis 1. April 2004 betrifft;
—
in jedem Fall die auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder um einen vom Gerichtshof den gesamten Umständen nach für angemessen erachteten Betrag herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise festgesetzt, Preislisten, Nachlässe und Rabatte sowie Regelungen für die Einführung von Preiserhöhungen abgesprochen, nationale Märkte und Kunden zugeteilt und andere Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten.
Zur Begründung tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klägerinnen im Zeitraum vom 23. November 2001 bis 1. April 2004 an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG teilgenommen hätten, obwohl die vorliegenden Beweise diese Feststellung nicht stützten.
Darüber hinaus habe die Kommission entgegen Art. 253 EG keine oder nur unzureichende Gründe für ihre Feststellungen angegeben.
Außerdem habe die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Verstöße festgestellt habe, ohne ihren Standpunkt zuvor ihnen gegenüber in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte darzulegen oder ihnen zu ermöglichen, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
In Bezug auf die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbuße tragen die Klägerinnen vor, dass
a)
die Kommission Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (1), Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und Art. 5a der Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (3) nicht angewandt habe;
b)
die Kommission der International Building Products France den Betrag von 5,63 Millionen Euro zweimal für dasselbe Verhalten auferlegt habe;
c)
die Kommission die Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen fehlerhaft angewendet habe; und
d)
die Kommission die Kronzeugenregelung von 1996 (4) fehlerhaft angewendet habe.
(1) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(3) Bekanntmachung der Kommission vom 14. Januar 1998 mit dem Titel „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“ (ABl. C 9, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996 C 207, S. 4).
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