27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/33
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — Aalberts Industries u. a./Kommission
(Rechtssache T-385/06)
(2007/C 20/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Aalberts Industries NV (Utrecht, Niederlande), Aquatis France (La Chapelle St. Mesmin, Frankreich) und Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (Argenbühl-Eisenharz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Wesseling und M. van der Woude)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1, Art. 2a und Art. 3 für nichtig zu erklären;
—
Art. 2b Abs. 2 für nichtig zu erklären, soweit Aquatis und Simplex betroffen sind;
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oder, hilfsweise, die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen;
—
der Kommission in beiden Fällen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise festgesetzt, Preislisten, Nachlässe und Rabatte sowie Regelungen für die Einführung von Preiserhöhungen abgesprochen, nationale Märkte und Kunden zugeteilt und andere Geschäftsinformationen ausgetauscht hätten.
Zur Stützung ihrer Klage bringen die Klägerinnen fünf Klagegründe vor, um darzutun, dass die Entscheidung der Kommission auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Verstößen gegen Art. 81 EG und gegen allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung beruhe.
Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass Aalberts keinen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten ihrer Portfolio-Gesellschaften Aquatis und Simplex Armaturen + Fittings ausgeübt habe und dass sie die Vermutung eines bestimmenden Einflusses widerlegt habe. Die Klägerin Aalberts könne daher nicht für die angeblichen Verstöße von Aquatis und Simplex Armaturen + Fittings verantwortlich gemacht werden.
Zweitens behaupten die Klägerinnen, dass a) einige der ihnen entgegengehaltenen Unterlagen und Erklärungen nicht den streitigen Zeitraum beträfen, da sie sich auf Ereignisse nach dem 1. April 2004 bezögen und b) andere Beweismittel ihnen nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie in der an die Klägerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt gewesen seien. Selbst wenn man sie berücksichtigte, bewiesen diese Unterlagen und Erklärungen weder einzeln noch zusammen genommen einen Verstoß der Klägerinnen gegen Art. 81.
Drittens belegten die Beweismittel, auf die sich die Kommission stütze, nicht in rechtlich hinreichender Weise, dass das umfassende Kartell nach den Nachprüfungen im April 2001 noch fortgesetzt worden sei. Auch enthalte die angefochtene Entscheidung keinerlei Rechtfertigung dafür, dass das Marktverhalten der Klägerinnen mit solch einem behaupteten System in Verbindung gebracht worden sei.
Viertens sei die Geldbuße herabzusetzen, da die Kommission die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen fehlerhaft angewandt und Fehler bei der Berechnung der Geldbuße durch die rechtswidrige Festsetzung des Ausgangsbetrags begangen habe, weil a) der behauptete Verstoß nicht als „besonders schwer“ qualifiziert werden könne, b) die konkreten Auswirkungen des Verstoßes nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und c) der betreffende räumliche Markt zu Unrecht mit dem EWR gleichgesetzt worden sei.
Außerdem habe die Kommission gegen Art. 253 EG verstoßen, da die angefochtene Entscheidung keine Begründung dafür enthalte, dass Aquatis France und Simplex Armaturen + Fittings ein zusätzlicher Betrag von 2,04 Millionen auferlegt worden sei.
Fünftens habe die Kommission gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, indem sie die Beweislast den Klägerinnen auferlegt, sich ausschließlich auf Erklärungen des Kronzeugen gestützt und sich geweigert habe, von ihren Befugnissen zur Tatsachenermittlung Gebrauch zu machen. Darüber hinaus habe die Kommission gegen Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (2) verstoßen, indem sie Vorwürfe in die angefochtene Entscheidung aufgenommen habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gegen die Klägerinnen vorgebracht worden waren.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
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