27.1.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 20/34
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 — Pegler/Kommission
(Rechtssache T-386/06)
(2007/C 20/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pegler Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Thompson, QC, und A. Collinson, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Art. 1 und 3 der Entscheidung COMP/F-1/38.121 in Bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären, und
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Art. 2 Buchst. h der Entscheidung, soweit er gegenüber der Klägerin eine Geldbuße gesamtschuldnerisch festsetzt, für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung festgesetzte Geldbuße auf 5,2 Millionen Euro zu ermäßigen und
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die Geldbuße, für die die Klägerin nach Art. 2 Buchst. h gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird, auf 1,7 Millionen Euro zu ermäßigen;
—
in beiden Fällen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen), mit der die Kommission feststellte, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen durch Preisfestsetzungen, Verabredung von Preislisten und Rabatten, Verabredung von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, Aufteilung von Märkten und Kunden und Austausch sonstiger geschäftlicher Informationen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission von der Klägerin vorgelegte Urkundenbeweise nicht berücksichtigt habe und dass die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen ausschließlich an die ehemalige Muttergesellschaft der Klägerin, Tomkins, hätte adressiert werden müssen.
Für den Zeitraum 31. Dezember 1988 bis 20. Januar 1989 habe die Kommission die Klägerin allein deshalb haftbar gemacht, weil sie am 20. Januar 1989 den Namen „Pegler Ltd“ erworben habe und weil ein Agenturverhältnis mit der Gesellschaft FHT Holdings Ltd (im Folgenden: FHT) der Tomkins Gruppe bestanden habe, in dessen Rahmen die Klägerin keine zugrunde liegenden Vermögenswerte, Arbeitnehmer oder Verbindlichkeiten übernommen habe, untätig geblieben sei und keine Vergütung für ihre Funktion als Agent für FHT erhalten habe.
Für den Zeitraum 20. Januar 1989 bis 29. Oktober 1993 habe die Kommission die Klägerin für Handlungen haftbar gemacht, die nur als Agent für FHT hätten ausgeführt werden können, wobei FHT alle zugrunde liegenden Vermögenswerte, Arbeitnehmer oder Verbindlichkeiten des „Pegler“-Geschäfts innegehabt habe.
Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung keinen genauen Adressaten bezeichnet, sondern stattdessen ihre Entscheidung in Bezug auf einen Sachverhalt an zwei unterschiedliche Unternehmen gerichtet.
Außerdem habe die Kommission im Widerspruch zu dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und den Leitlinien für Geldbußen der Kommission (2) zwei verschiedene Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Geldbuße haftbar gemacht, die nicht unter Bezug auf deren individuelle Verhältnisse, sondern vielmehr nur auf die individuellen Verhältnisse eines von ihnen, d. h. von Tomkins, berechnet worden sei.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Kommission weder die Leitlinien für Geldbußen und ihre eigene ständige Praxis noch die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt habe, für die die Klägerin unter Bezug auf die individuellen Verhältnisse eines anderen Unternehmens, nämlich Tomkins, haftbar gemacht werde. Ferner habe die Kommission die Geldbuße fehlerhaft berechnet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 1998 mit dem Titel „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“ (ABl. 1998, C 9, S. 3).
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