24.2.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/32
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2006 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-394/06)
(2007/C 42/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung K(2006) 4324 der Kommission vom 3. Oktober 2006, bekannt gegeben am selben Tag, für nichtig zu erklären, soweit darin die finanziellen Konsequenzen, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus von Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und zu Lasten des Haushalts der Italienischen Republik verbucht werden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wendet sich die Italienische Republik dagegen, dass die finanziellen Konsequenzen aus 157 Fällen von Unregelmäßigkeiten über einen Gesamtbetrag von 310 849 495,98 Euro, auf die sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch Einleitung eines Wiedereinziehungsverfahrens reagiert haben soll, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen und folglich zu Lasten des italienischen Staatshaushalts verbucht werden.
Zur Stützung ihres Antrags macht die Klägerin, die jedes eigene Versäumnis bestreitet, geltend:
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eine Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (1);
—
eine Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3).
(1) ABl. L 67 vom 14.3.1999, S. 11.
(2) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
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