Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – K‑Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T‑14/06)
„Gemeinschaftsmarke – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Klagefrist“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regeln 61 Absatz 2, 62 Absätze 1 und 3 und 68) (vgl. Randnrn. 22, 25-26, 28)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2005 (Sache R 1109/2004‑1) über die Eintragung einer Marke in Form von fünf parallelen, seitlichen Streifen auf der Darstellung eines Schuhs als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
K‑Swiss, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, bestehend aus der Darstellung eines Schuhs mit fünf parallelen, seitlichen Streifen, für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 2788511
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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