Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 – Galileo Lebensmittel/Kommission
(Rechtssache T‑46/06)
„Nichtigkeitsklage – Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ – Registrierung des Domänennamens ‚‘ – Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 231 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 25-26)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission, Art. 9 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 32, 44-56)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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