BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
15. Dezember 2009 ( *1 )
In der Rechtssache T-107/06,
Inet Hellas Ilektroniki Ipiresia Pliroforion EPE (Inet Hellas) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Chatzopoulos,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch G. Zavvos und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 31. Januar 2006 betreffend die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe durch die mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ betraute Einrichtung enthalten sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1
Den rechtlichen Rahmen bilden u. a. zwei Verordnungen: eine Grundverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1), und eine Durchführungsverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1654/2005 der Kommission vom (ABl. L 266, S. 35) geänderten Fassung.
Verordnung Nr. 733/2002
2
Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002 heißt es:
„Die Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und gebilligten Initiative eEurope.“
3
Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002 sieht Folgendes vor:
„[D]ie Kommission [sollte] in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahren ein Register benennen. Die Kommission sollte mit dem ausgewählten Register für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum einen Vertrag schließen, in dem die Bedingungen festzulegen wären, nach denen das Register die TLD.eu organisiert und verwaltet.“
4
Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 733/2002 definiert „Register“ als „die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der TLD ‚.eu‘ einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamensregisters, des Betriebs der Namens-Server des Registers für die TLD und der Verbreitung der TLD-Zonendateien betraut wird“.
5
Art. 3 der Verordnung Nr. 733/2002 mit der Überschrift „Merkmale des Registers“ bestimmt:
„(1) Die Kommission
a)
legt … die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest;
b)
benennt … das Register nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen … [Union] und nach Durchführung des betreffenden Verfahrens;
c)
schließt … einen Vertrag, in dem die Bedingungen festgelegt werden, nach denen sie die Organisation und Verwaltung der TLD ‚.eu‘ durch das Register überwacht. …
(3) Das Register schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission seinen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des Codes für die ccTLDs. …“
6
Art. 4 der Verordnung Nr. 733/2002 mit der Überschrift „Pflichten des Registers“ bestimmt:
„(1) Das Register hält sich an die Regeln, Leitkonzepte und Verfahren, die in dieser Verordnung und den in Artikel 3 genannten Verträgen festgelegt sind. Das Register arbeitet nach transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren. … “
7
Art. 5 der Verordnung Nr. 733/2002 mit der Überschrift „Regelungsrahmen“ bestimmt:
„(1) Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers und gemäß dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ‚.eu‘ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem:
a)
eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,
b)
Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,
c)
eine Regelung für einen möglichen Widerruf der Genehmigung zur Verwendung von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,
d)
sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,
e)
den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten
…“.
8
Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 733/2002 behält die „Gemeinschaft … alle Rechte in Bezug auf die TLD ‚.eu‘, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen“.
Verordnung Nr. 874/2004
9
Die Verordnung Nr. 874/2004 ist, wie in ihrer Einleitung angegeben, „auf die Verordnung … Nr. 733/2002 …, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1“, gestützt.
10
Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:
„Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Verbraucher sollten — unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften über Gerichtsstand und anwendbares Recht — alle Streitigkeiten zwischen Registrierstellen und Domäneninhabern in Bezug auf Gemeinschaftstitel dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen.“
11
Art. 8 der Verordnung Nr. 874/2004 in seiner geänderten Fassung mit der Überschrift „Reservierung von Ländernamen und Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen“ bestimmt:
„(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Namen dürfen nur von den in der Liste angegebenen Ländern als Domänen zweiter Stufe direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ reserviert oder registriert werden.
(2) Alpha-2-Codes, die Länder bezeichnen, dürfen nicht als Domänen zweiter Stufe direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ registriert werden.“
12
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:
„Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ‚.eu‘ beginnt.“
13
Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 sieht vor:
„(1) Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn
…
b)
eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung … Nr. 733/2002 verstößt.
(2) Der Domäneninhaber und das Register sind zur Teilnahme am alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.
…
(11) …
In einem Verfahren gegen das Register entscheidet die Schiedskommission, ob eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung … Nr. 733/2002 verstößt. Die Schiedskommission entscheidet dann, dass die betreffende Entscheidung aufgehoben wird, und kann gegebenenfalls eine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung, den Widerruf oder die Vergabe des strittigen Domänennamens treffen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 733/2002 erfüllt sind.
…
(13) Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.“
Sachverhalt
14
Das System der Domänennamen (Domain Name System) ermöglicht das Surfen im Internet dadurch, dass es die Domänennamen mit Nummern verknüpft, die die mit dem Internet verbundenen Computer identifizieren. Die Verwaltung der technischen Bestandteile dieses Dienstes wird von einer Organisation ohne Erwerbszweck kalifornischen Rechts (Vereinigte Staaten), der „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (im Folgenden: ICANN), koordiniert. Diese sorgt auch für die Verwaltung des Root-Server-Systems und des Systems der Domänen oberster Stufe. Die Domäne oberster Stufe (Top Level Domain, im Folgenden: TLD) umfasst eine Gesamtheit mit dem Internet verbundener Computer. Sie findet sich an der rechten Seite aller Domänennamen und besteht aus einem Punkt und einem besonderen Code, einem Punkt und einem allgemeinen Code, z. B. „.com“, „.net“ oder „.org“, oder einem Punkt und einem geografischen Code, z. B. „.lu“.
15
Am 21. März 2005 ermächtigte der Verwaltungsrat der ICANN den Präsidenten der ICANN und deren Generalversammlung zum Abschluss eines Vertrags über die Delegierung der Verwaltung der TLD „.eu“ an die „European Registry for Internet Domains“ (im Folgenden: EURid), einen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dafür benannten Verein ohne Erwerbszweck belgischen Rechts (vgl. Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ [ABl. L 128, S. 129]).
16
Die Klägerin, die Inet Hellas Ilektroniki Ipiresia Pliroforion EPE (Inet Hellas), ist eine im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen im Internet tätige Gesellschaft. Sie registriert u. a. für Dritte insoweit Domänennamen des Typs „“, als sie die Domäne zweiter Stufe „.co“ der TLD „.gr“ verwaltet.
17
Am 17. April 2001 stellte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) einen Antrag auf Eintragung der Marke CO als Marke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S.1]).
18
Am 5. August 2002 wurde die Gemeinschaftsmarke CO unter der Nr. 2191500 vom HABM eingetragen.
19
Am 7. Dezember 2005 stellte die Klägerin bei der EURid einen Antrag auf Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“.
20
Die EURid lehnte die Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ ab. Im Einzelnen antwortete die EURid der Klägerin in einem Schreiben vom 7. Dezember 2005, dass die Registrierung der in Rede stehenden Domäne aufgrund der Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 ausgeschlossen sei, weil Ländercodes nicht als Domänen zweiter Stufe registriert werden könnten und die beiden Buchstaben des Suffixes „.co“ dem Alpha-2-Code für Kolumbien entsprächen.
21
Auf die Weigerung der EURid hin, die Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ zu registrieren, rief die Klägerin am 23. Dezember 2005 die Kommission an und legte dieser die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung war, dass diese Weigerung gegen die Vorschriften der Union verstoße.
22
Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 31. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Handlung), das der Klägerin am zuging. In der angefochtenen Handlung erläuterte die Kommission der Klägerin zunächst, dass die Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 ein Verfahren der alternativen Streitbeilegung vorsähen, das u. a. dann eingesetzt werden könne, wenn eine vom Register getroffene Entscheidung gegen die Verordnung Nr. 733/2002 oder die Verordnung Nr. 874/2004 verstoße. Die Kommission führte anschließend aus, dass sie nicht in der Lage sei, als Berufungsorgan für die vom Register getroffenen Entscheidungen tätig zu werden; es sei „ihr demzufolge unmöglich, die von der EURid getroffene Entscheidung nachzuprüfen“. Die Kommission führte jedoch aus, dass sie, soweit der Schriftwechsel der Klägerin mit der EURid die Auslegung der Verordnung Nr. 874/2002 betreffe, der Klägerin einige Erläuterungen gebe, die für diese von Nutzen sein könnten. Außerdem stellte die Kommission ihre Auslegung der anwendbaren Bestimmungen dar und antwortete auf das Vorbringen der Klägerin. Schließlich gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie, auch wenn sie das Interesse der Klägerin an der Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ in vollem Umfang verstehe, die von der EURid am getroffene Entscheidung, die Registrierung dieser Domäne abzulehnen, nur unterstützen könne.
Verfahren und Anträge der Parteien
23
Mit Klageschrift, die am 7. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
24
Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache folglich verwiesen worden ist.
25
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ein Schriftstück vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Mit Schriftsatz, der am 8. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Erklärungen zu diesem Schriftstück abgegeben.
26
Die Klägerin beantragt,
—
„die Ungültigkeit der angefochtenen Handlung festzustellen“;
—
die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
27
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unzulässig,
—
hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
—
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
28
Nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit nach Maßgabe von Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt daher, über die auf das Fehlen einer anfechtbaren Handlung gestützte Einrede der Unzulässigkeit ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Parteien sich zu diesem Punkt in ihren Schriftsätzen geäußert haben.
Vorbringen der Parteien
29
Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit mit besonderem Schriftsatz im Sinne von Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben, beruft sich die Kommission in erster Linie darauf, dass es im vorliegenden Fall an einer Maßnahme fehle, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen könne, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung seiner Lage berührten.
30
Wie aus der Untersuchung des Inhalts der angefochtenen Handlung klar hervorgehe, sei diese eine „Stellungnahme der Kommission“, die lediglich nähere Angaben in Bezug auf das angewendete Verfahren enthalte. Sie sei keinesfalls eine von einem zuständigen Organ getroffene Entscheidung, und es weise auch nichts darauf hin, dass die Kommission die Absicht gehabt habe, eine solche Entscheidung zu erlassen. Da die angefochtene Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin erzeuge, habe diese im Übrigen auch kein Interesse daran, die Nichtigerklärung dieser Handlung zu verlangen.
31
Die in der angefochtenen Handlung gegebenen Erklärungen änderten weder die rechtliche Lage der Klägerin, noch entzögen sie ihr die Möglichkeit, die verfügbaren Wege des Rechtsschutzes zu nutzen oder auf das in Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehene alternative Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen.
32
Die Entscheidung der EURid über die Ablehnung der Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ sei ein selbständiger vollstreckbarer Akt, der sich als solcher auf die Rechte und Pflichten der Klägerin auswirken könne, ohne das eine zusätzliche Handlung der Kommission erforderlich wäre.
33
Zweitens bestreitet die Kommission die Behauptung der Klägerin, dass „die Verwaltung des Registers der EURid von der Kommission übertragen worden ist“ und die Beziehung zwischen ihnen ein Auftragsverhältnis sei. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation des zwischen ihr und der EURid bestehenden Rechtsverhältnisses und der Aufteilung der vom Gesetzgeber der Union übertragenen Funktionen und Aufgaben handele.
34
Auch schließt die Kommission die Übertragung der Rechtsprechung zu den Handlungen der delegierenden Stellen auf den vorliegenden Rechtsstreit aus, da sie im vorliegenden Fall nicht die delegierende Stelle sei.
35
Drittens vertritt die Kommission die Auffassung, dass das durch die Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 eingeführte System für die Betroffenen, die eine Handlung des Registers anfechten wollten, einen ausreichenden Rechtsschutz vorsehe. Es stehe jedem Betroffenen frei, erstens bei den nationalen Gerichten Klage zu erheben und zweitens auf das alternative Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 733/2002 [Anrufung von Gerichten] und Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 [alternatives Streitbeilegungsverfahren]).
36
Viertens hält die Kommission das Vorbringen der Klägerin, der vorliegende Rechtsstreit betreffe den der Gemeinschaftsmarke gewährten Rechtsschutz, so dass gemäß der Verordnung Nr. 40/94 das für diese Rechtsstreitigkeiten zuständige Gericht das Gericht erster Instanz sei, in Anbetracht der in Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) vorgesehenen Voraussetzungen für nicht begründet.
37
An erster Stelle entgegnet die Klägerin, die angefochtene Handlung stelle einen Akt dar, gegen den die Nichtigkeitsklage gegeben sei. Die Form, in der Akte erlassen worden seien, sei nämlich, was die „Möglichkeit, sie mit einer Nichtigkeitsklage anzufechten“, angehe, unerheblich; allein entscheidend sei, dass die angefochtene Handlung verbindliche Wirkungen erzeuge, was nach dem Wesen der Handlung zu beurteilen sei. Außerdem folge die rechtliche Qualifizierung der Handlungen der Organe nach ständiger Rechtsprechung objektiven Kriterien, die auf den Regelungsinhalt dieser Handlungen und nicht auf deren Bezeichnung oder auf den erklärten Willen des Urhebers gestützt seien.
38
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, nach ständiger Rechtsprechung liege „eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen“. Im vorliegenden Fall gehe aus der angefochtenen Handlung hervor, das die Kommission auf keinen Fall die Absicht gehabt habe, im Hinblick auf den Erlass einer abschließenden Entscheidung später eine eingehendere Prüfung in der Sache vorzunehmen.
39
Zweitens bestreitet die Klägerin das „Fehlen einer Zuständigkeit“ der Kommission auf dem betroffenen Gebiet, da dies darauf hinausliefe, die Rolle der aufsichtsführenden Stelle zu leugnen, die die Kommission bei der Verwaltung der TLD „.eu“ spielen müsse.
40
Die Verordnung Nr. 733/2002 weise der Kommission nämlich eine wichtige Rolle bei der Organisation, dem Funktionieren und der Überwachung der mit der Organisation und der Verwaltung der TLD „.eu“ betrauten Einrichtung zu. Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 733/2002 lege die Kommission insbesondere die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest, benenne dieses und schließe einen Vertrag mit ihm. In diesem sollten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c u. a. „die Bedingungen festgelegt werden, nach denen [die Kommission] die Organisation und Verwaltung der TLD ‚.eu‘ durch das Register überwacht“.
41
Außerdem trägt die Klägerin vor, die Verordnung bestimme nicht, in welchem Maß die Kommission ihre Überwachung ausüben müsse. Dieses Maß ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, Slg. 1958, 11), in dem festgestellt werde, dass Übertragungen von Befugnissen sich nur auf genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse beziehen dürften, deren Ausübung in vollem Umfang von der Kommission beaufsichtigt werde. Werde jemand durch Handlungen oder Unterlassungen der Stelle, der Befugnisse übertragen worden seien, verletzt, so fielen folglich die Verantwortlichkeit für diese Handlungen und die Eigenschaft des Beklagten im Gerichtsverfahren nicht dieser Stelle, die bloße Ausführungsbefugnisse ausübe, sondern der Kommission zu, die die „materielle Aufsicht“ wahrnehme.
42
Die Klägerin folgert aus diesem Urteil, dass die Handlungen des Delegatars den Handlungen der delegierenden Stelle gleichzustellen seien und in der gleichen Weise angefochten werden könnten wie diese. Dies ergebe sich daraus, dass nur „Durchführungsbefugnisse“ im engeren Sinne von einem Organ der Union an einen Dritten delegiert werden könnten, so dass dieses Organ rechtlich für die Handlungen des Delegatars verantwortlich sein müsse und dies in der Praxis auch könne. Selbst wenn man annehme, dass es nicht automatisch für die Handlungen der Dritten verantwortlich sei, an die es Befugnisse delegiere, müsse es dennoch über diese Dritten eine strenge und wirksame Aufsicht ausüben. Zwar könne es zutreffen, dass im Sekundärrecht keine Aufsichtspflicht vorgesehen sei, diese ergebe sich jedoch aus dem Wesen und der Funktion der Delegation von Befugnissen an Dritte.
43
Aufgrund des Vertrags vom 12. Oktober 2004 zwischen der EURid und der Kommission sei diese berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die EURid ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht genüge. Auch sei in der Klausel II.2.1 des Vertrags ausdrücklich geregelt, dass die Kommission der EURid Weisungen und Direktiven erteilen könne. Schließlich erkenne die Klausel II.12 des Vertrags der Kommission Kontrollrechte gegenüber der EURid zu, und die Klausel I.6.8 des Vertrags erlege dieser Verpflichtungen gegenüber der Kommission auf. Im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der EURid habe die Kommission die Möglichkeit, an diese Direktiven zu richten, denen die EURid nachzukommen habe. Demzufolge binde die angefochtene Handlung die EURid in Bezug auf die Auslegung der streitigen Bestimmungen und schließe jede Möglichkeit einer Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ aus, da diese Registrierung gegen den von der EURid mit der Kommission geschlossenen Vertrag verstoßen und dessen Kündigung durch die Kommission rechtfertigen würde. Die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien lasse eine hierarchische Beziehung bei der von der Kommission gegenüber der EURid ausgeübten Überwachung erkennen.
44
Darüber hinaus bestreitet die Klägerin das Vorbringen der Kommission, dass es eine Vertragsklausel gebe, die es ermögliche, diese von der Haftung „für Handlungen und Unterlassungen der Parteien und von deren Subunternehmern bei der Erfüllung des Vertrags [zu befreien], es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Regelung vor“. Diese Vertragsklausel sei unerheblich, da sie nur die Vertragsparteien, d. h. die Kommission und die EURid, betreffe und nicht auf die Beziehungen zwischen der Kommission und Dritten angewandt werden könne. Zum einen richte sich die Haftung der Kommission nämlich nach dem Recht der Europäischen Union, und die Kommission könne sich von dieser Haftung nicht befreien, und zum anderen könne eine Vertragsklausel, die die Haftung eines Vertragspartners gegenüber Dritten ausschließe, diesen Dritten nicht entgegengehalten werden, und diese könnten sich auf diesen Umstand jederzeit ohne zeitliche Begrenzung berufen.
45
Die Klägerin bestreitet das Vorbringen der Kommission, wonach deren Handlungen für die EURid nicht verbindlich seien. Dieses Vorbringen sei „unlogisch“ und unvereinbar mit der Rechtsbeziehung, die die Kommission mit der EURid verbinde. Es sei nämlich nicht vorstellbar, dass der Auftragnehmer oder der Delegatar nicht durch die Weisungen des Auftraggebers oder des Delegierenden gebunden sei. Außerdem sehe der Vertrag zwischen der EURid und der Kommission deren Haftung für die Weisungen, die sie der EURid erteile, ausdrücklich vor. Diese Vertragsklausel hätte keinen Sinn, wenn die EURid „unabhängig von der Kommission funktionieren“ sollte.
46
Drittens macht die Klägerin ihr Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission geltend.
47
Aufgrund der Art. 7, 220 und 230 EG sei das Gericht erster Instanz in der vorliegenden Rechtssache gesetzlicher Richter. Da die Verordnung Nr. 733/2002 vom Rat auf der Grundlage des Art. 156 EG erlassen worden sei, sei nämlich offenkundig, das Einrichtung und Nutzung der TLD „.eu“ integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union seien und demzufolge der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof und das Gericht unterlägen.
48
Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, nach Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten habe jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren und auf den gesetzlichen Richter. Unter „gesetzlichem Richter“ sei derjenige zu verstehen, der nach dem Gesetz für die Entscheidung zuständig sei. Das Gericht sei der einzig mögliche gesetzliche Richter in einem Rechtsstreit, der anlässlich der Anwendung der Befugnisse der Europäischen Union in Bezug auf die TLD „.eu“ auf europäischer und nicht auf nationaler Ebene entstanden sei.
49
Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen eines Organs, das einige seiner Befugnisse an eine juristische Person des Privatrechts delegiert habe, stelle nämlich eine Lücke in dem von der Rechtsordnung der Union gebotenen gerichtlichen Rechtsschutz dar. Diese Lücke könne nicht durch die für die Einzelnen bestehende Möglichkeit geschlossen werden, die nationalen Gerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung von Handlungen der EURid zu erreichen.
50
Ferner sei das Gericht gemäß Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 auch zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem HABM und Einzelnen im Rahmen der Eintragung von Gemeinschaftsmarken. Die Analogie sei offensichtlich. Das HABM sei mit der Eintragung von Marken betraut, während die EURid als für die Registrierung von Internetadressen verantwortliches Register tätig werde. Der Unterschied bestehe darin, dass eine Marke Produkte und Dienstleistungen in der materiellen Welt unterscheide, während eine elektronische Adresse Produkte und Dienstleistungen in der Welt des virtuellen Verkehrs oder im Netz unterscheide. Trotz unterschiedlicher Rechtsform und unterschiedlichen Funktionierens in der Praxis nähmen das HABM einerseits und die EURid andererseits daher „parallele Aufgaben“ wahr. Es sei nicht logisch, dass die Handlungen des HABM einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht unterlägen, während die Handlungen der EURid einer solchen entgingen. Für das HABM sehe die Verordnung, durch die es geschaffen worden sei, ausdrücklich das entsprechende Verfahren vor. Da in keiner rechtlichen Regelung vorgesehen sei, die Handlungen der EURid der Zuständigkeit des Gerichts zu unterwerfen, sei dagegen zumindest die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission als „Gemeinschaftsüberwachungsbehörde“ zu kontrollieren.
51
Viertens macht die Klägerin geltend, dass sie über ein Rechtsschutzinteresse verfüge. Die negativen Auswirkungen der angefochtenen Handlung auf ihre Lage und insbesondere der von der Kommission vorgenommene Eingriff in das „absolute Recht“ an der Gemeinschaftsmarke CO insoweit, als die Kommission zu Unrecht beschließe, dass sie nicht berechtigt sei, eine Domäne zweiter Stufe zu registrieren, die diese Marke einschließe, zeigten das Interesse der Klägerin, die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung zu verlangen. Darüber hinaus beziehe sich der Rechtsstreit auf den Umfang des dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke zuerkannten Schutzes. Nach der Verordnung Nr. 40/94 sei zuständiges Gericht daher das Gericht erster Instanz.
52
Die angefochtene Handlung sei nämlich von der Kommission, die auch Überwachungsorgan für die EURid sei, im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der EURid erlassen worden. Die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Handlung sei daher insoweit als zulässig anzusehen, als diese insbesondere die Gemeinschaftsmarke CO der Klägerin verletze.
Würdigung durch das Gericht
53
Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtslage berühren. Für die Feststellung, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom , Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, Slg. 2002, II-233, Randnr. 60, und Beschluss des Gerichts vom , Pfizer/Kommission, T-123/03, Slg. 2004, II-1631, Randnr. 21).
54
Im vorliegenden Fall besteht die angefochtene Handlung aus einem schlichten von Herrn N., dem Leiter des Referats 1 „Internet, Netz- und Informationssicherheit“ der Direktion A „Internet, Netzsicherheit und Allgemeine Angelegenheiten“ der Generaldirektion „Informationsgesellschaft“, unterzeichneten Schreiben, mit dem ein von der Klägerin am 23. Dezember 2005 an die Kommission gerichtetes Schreiben beantwortet wird, in dem die Gründe dargelegt waren, aus denen die Klägerin der Ansicht war, dass die Weigerung der EURid, die Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ zu registrieren, gegen die Vorschriften der Union verstoße.
55
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung ist, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, Beschlüsse des Gerichts vom , Kronoply/Kommission, T-130/02, Slg. 2003, II-4857, Randnr. 42, und vom , Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Randnr. 56).
56
Sodann ist festzustellen, dass die Kommission sich in der angefochtenen Handlung darauf beschränkt hat, ihre Auslegung der anwendbaren Vorschriften mitzuteilen und anzugeben, dass die Entscheidung der EURid ihr im Einklang mit diesen Vorschriften zu stehen scheine (siehe oben, Randnr. 22).
57
Außerdem ist zu unterstreichen, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ von der EURid in deren Eigenschaft als Register dieser Organisation und Verwaltung der TLD getroffen wurde.
58
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verordnung Nr. 733/2002 das Register geschaffen und dessen Befugnisse festgelegt wurden. Nach Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Register mit der Organisation und der Verwaltung der TLD „.eu“ betraut. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b trägt das Register über eine zugelassene Registrierstelle Domänennamen innerhalb der TLD „.eu“ ein, die von bestimmten Personen beantragt wurden. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. c. erhebt das Register Gebühren, die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen, und nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d betreibt es eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen.
59
Darüber hinaus legt das Register gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 733/2002 Verfahren für die Zulassung der Registrierstellen für die TLD „.eu“ fest, führt die Zulassungen durch und sorgt für einen effektiven und fairen Wettbewerb zwischen den Registrierstellen für die TLD „.eu“. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung gewährleistet das Register auch die Integrität der Datenbanken der Domänennamen.
60
Was die Kommission angeht, so ist diese nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 733/2002 für die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers zuständig und benennt dieses nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und nach Durchführung des betreffenden Verfahrens.
61
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 733/2002 hat die Kommission nach Konsultierung des Registers allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung zu verabschieden.
62
In diesem Rahmen hat die Kommission als Register die EURid, einen Verein ohne Erwerbszweck belgischen Rechts, benannt (siehe oben, Randnr. 15), die Verordnung Nr. 874/2004 erlassen und mit diesem Verein einen Vertrag geschlossen, in dem die Bedingungen festgelegt sind, nach denen sie die Organisation und die Verwaltung der TLD „.eu“ durch diese überwacht.
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Nach alledem überträgt die Verordnung Nr. 733/2002 dem Register die Befugnis, die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe abzulehnen, und es handelt sich dabei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine von der Kommission an die EURid delegierte Befugnis. Demzufolge ist das oben in Randnr. 41 genannte Urteil Meroni/Hohe Behörde im vorliegenden Fall unerheblich.
64
Außerdem vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Überwachung des Registers und aufgrund des Vertrags, den sie mit diesem geschlossen habe, über die Möglichkeit verfüge, an dieses verbindliche Weisungen zu richten, insbesondere was die Registrierung einer Domäne zweiter Stufe angehe, und dass die angefochtene Handlung insoweit, als sie jede Möglichkeit einer Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ durch das Register ausschließe oder als sie die Weigerung enthalte, eine solche Weisung in Bezug auf die Registrierung dieser von der Klägerin beantragten Domäne an das Register zu richten, eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung darstelle, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben sei.
65
In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass keine Vermutung für eine Befugnis der Kommission besteht, an das Register verbindliche Weisungen in Bezug auf die Registrierung einer bestimmten Domäne zweiter Stufe zu richten, wenn weder im Vertrag noch in verbindlichen Handlungen der Organe eine dahin gehende Vorschrift enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990, Nefarma/Kommission, T-113/89, Slg. 1990 II-797, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Weder die Verordnung Nr. 733/2002 noch die Verordnung Nr. 874/2004 enthalten aber Bestimmungen, die der Kommission eine solche Befugnis übertragen.
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Selbst wenn man annähme, dass eine solche Befugnis der Kommission allein durch die Bestimmungen des zwischen ihr und der EURid geschlossenen Vertrags übertragen werden könnte, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Klauseln, auf die sich die Klägerin beruft (siehe oben, Randnr. 43), Beziehungen finanzieller Art zwischen den Vertragsparteien betreffen. Weder diese Klauseln noch irgendeine andere Klausel dieses Vertrags räumen der Kommission die Befugnis ein, an das Register verbindliche Weisungen in Bezug auf die Registrierung einer bestimmten Domäne zweiter Stufe zu richten.
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Was das aus dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes abgeleitete Vorbringen der Klägerin angeht, ist zu unterstreichen, dass nach den von der EURid gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 733/2002 verabschiedeten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung Domänennamen“ im „Fall eines Streits, einer Meinungsverschiedenheit oder einer Forderung zwischen dem Register und dem Registranten … die ausschließliche Gerichtsbarkeit … den Gerichten in Brüssel [obliegt]“ mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Partei aus freien Stücken beschlossen hat, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren einzuleiten. Außerdem geht aus Punkt B. 12 (a) in Verbindung mit Punkt A. 1 der von der Kommission auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Regeln für die Alternative Streitbeilegung -Domainnamenstreitigkeiten hervor, dass derjenige, der die Registrierung eines Domainnamens beantragt, berechtigt ist, ein Gerichtsverfahren bei einem Gericht am Stammsitz der Registrierungsstelle (d. h. Brüssel) gegen eine Entscheidung dieser Stelle über die Ablehnung der Registrierung einer bestimmten Domäne zweiter Stufe anzustrengen.
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Darüber hinaus kann nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn eine Entscheidung des Registers gegen diese Verordnung oder die Verordnung Nr. 733/2002 verstößt. Aufgrund von Art. 22 Abs. 11 ist die Schiedskommission die zuständige Stelle, die über die Aufhebung der betreffenden Entscheidung befindet.
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Nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung Nr. 874/2004 ist das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung für alle Parteien und das Register verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien vor Gericht Klage erhoben wird.
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Die Verordnung Nr. 874/2004 und die vom Register verabschiedeten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung Domänennamen“ sowie die Regeln für die Alternative Streitbeilegung -Domainnamenstreitigkeiten sehen also zwei Wege des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der EURid vor: zum einen die normale Klage bei den Brüsseler Gerichten, zum anderen einen außergerichtlichen Rechtsbehelf bei der Schiedskommission, deren Entscheidung in jedem Fall bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden kann.
72
Diese Schlussfolgerung wird durch das auf Antrag der Klägerin zu den Akten genommene Urteil Nr. 2905/2009 des Polymeles Protodikeio Athinon (Kollegialgericht erster Instanz Athen/Griechenland) vom 4. Mai 2009 bestätigt. Zwar hat das Polymeles Protodikeio Athinon mit diesem Urteil die Klage der Klägerin gegen die Weigerung des Registers, die von der Klägerin beantragte Domäne zweiter Stufe einzutragen, abgewiesen, doch ist diese Klageabweisung auf die Schlussfolgerung gestützt, dass das griechische Gericht nicht zuständig für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit ist, der nach diesem Urteil in die ausschließliche Zuständigkeit der belgischen Gerichte fällt. Es lässt sich daher auf der Grundlage dieses Urteils nicht behaupten, dass es nicht möglich sei, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der EURid über die Ablehnung der Registrierung der Domäne „.co“ als Domäne zweiter Stufe der TLD „.eu“ gerichtlich überprüfen zu lassen.
73
Was die Behauptung der Klägerin, der vorliegende Rechtsstreit betreffe den Umfang des der Gemeinschaftsmarke CO gewährten Schutzes, und deren Vorbringen angeht, das für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht sei daher gemäß der Verordnung Nr. 40/94 das Gericht erster Instanz, genügt die Feststellung, dass nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind; die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
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Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass die Klägerin von der in Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Rechtsschutzmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Das Gericht kann daher im vorliegenden Fall nicht als nach dieser Vorschrift zuständig angesehen werden. Demzufolge kann dem Vorbringen der Klägerin, dass das Gericht erster Instanz gemäß der Verordnung Nr. 40/94 das für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht sei, nicht gefolgt werden.
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Nach alledem kann die von der Kommission in der angefochtenen Handlung zum Ausdruck gebrachte Stellungnahme nicht als eine Handlung mit Entscheidungscharakter angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, indem sie deren Rechtslage erheblich verändern. Die Nichtigkeitsklage ist folglich für unzulässig zu erklären, ohne dass über das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entschieden zu werden braucht.
Kosten
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Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Inet Hellas Ilektroniki Ipiresia Pliroforion EPE (Inet Hellas) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Luxemburg, den 15. Dezember 2009.
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Vilaras
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
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